Besteht ein erkennbares Missverhältnis zwischen Preis und angebotener Leistung, ist es rechtsmissbräuchlich, sich auf den abgeschlossenen Vertrag zu berufen.
Im Dezember 2008 buchte der spätere Kläger über das Internet eine Pauschalreise nach Dubai für die Zeit von Ende April bis Mitte Mai 2009 für zwei Personen. Der Reisepreis sollte insgesamt 1392 Euro betragen. Auf diesen zahlte der Urlauber 282 Euro an.
Regulär hätte die Reise allerdings 4726 Euro gekostet, deshalb weigerte sich das Reiseunternehmen auch, die Reise durchzuführen. Es habe sich um einen Softwarefehler gehandelt. Deshalb fechte es den Vertrag an.
Der Urlauber wandte ein, dass er sich mehrfach telefonisch erkundigt habe, ob der Preis im Internet auch stimme. Deshalb wolle er eine Ersatzreise, hilfsweise Schadenersatz für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit und die Rückzahlung seiner Anzahlung.
Das Reiseunternehmen weigerte sich. Schließlich sei das Missverhältnis zwischen Preis und Leistung so groß, dass der Urlauber sich nicht auf den Vertrag berufen könne.
Der zuständige Richter beim Amtsgericht München verurteilte den Reiseveranstalter zur Rückzahlung der Anzahlung, wies im Übrigen die Klage jedoch ab:
Für einen Anspruch auf eine Ersatzreise gäbe es schon keine Anspruchsgrundlage. Wenn eine Reise wegen Zeitablaufs nicht mehr durchgeführt werden könne, kämen allenfalls Ausgleichsansprüche in Geld in Betracht.
Diese stünden dem Urlauber im konkreten Fall aber nicht zu. Unabhängig von der Wirksamkeit der Anfechtung könne er sich jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf den per Internet geschlossenen Vertrag berufen. Der Preis belaufe sich lediglich auf etwa 30 Prozent des regulären Gesamtpreises. Damit habe ein ohne weiteres erkennbares Missverhältnis zur angebotenen Leistung bestanden. Der Kläger hätte sich diesbezüglich auch einfach durch andere Quellen im Internet, durch Reiseprospekte oder Fernsehsendungen informieren können. Wenn er sich dennoch auf den geschlossenen Vertrag berufe, handele er rechtsmissbräuchlich. Er habe erkennen müssen, dass die automatisch generierte Erklärung des Reiseunternehmens auf einem Irrtum beruhte und dass diesem die Durchführung der Reise zu dem niedrigen Preis unzumutbar sei.
Er könne sich auch nicht darauf berufen, da er sich mehrfach telefonisch erkundigt habe. Die bei dem Beklagten Beschäftigten könnten schließlich auch nur die Angaben machen, die in der EDV hinterlegt seien.
Damit habe der Kläger nur den Anspruch auf Rückzahlung seiner Anzahlung.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 4.11.09, AZ 163 C 6277/09