wenn ich irgendwann nichts besseres zu tun habe, nehme ich das mal auseinander
Wie schon gesagt, ist allgemein erst einmal festzuhalten, daß EUclaim m.E. den Eindruck dessen verwischt, was sich eigentlich dahinter verbirgt. Ich denke, wenn man eine Umfrage macht, ob es sich dabei um
a) eine Einrichtung der Verbraucherzentrale
b) eine Dienststelle einer EU-Behörde
c) ein Inkassobüro
handelt, würden erstaunlich viele Antworten auf a) und b) entfallen. Das Wort "Inkasso" taucht im Internetauftritt auch nur dort auf, wo es sein muß, im Impressum.
Wenn man es genau nimmt, macht EUclaim dies:
HRA 44015 B Amtsgericht Berlin-Charlottenburg meinte:
Erbringung von lnkassodienstleistungen, Erwerb, Verwaltung, Veräußerung und Verwertung von Informationen und Rechten sowie die Übernahme und Vermittlung von Prozessfinanzierungen.
Nicht ganz nachvollziehbar finde ich als nächstes, wie bei der Abfrage nach der Ausgleichsleistung für einen Flug die Aussage entsteht, daß eine solche wahrscheinlich besteht. Nach einer Annullierung eines Fluges, die mir nachmittags zwei Stunden vor planmäßiger Abflugzeit mitgeteilt wurde, habe ich am Abend desselben Tages (ca. acht Stunden nach der Mitteilung der Annullierung) eine solche Abfrage getätigt mit dem Ergebnis, daß ich wahrscheinlich Anspruch auf eine Ausgleichsleistung hätte. Der Zeitpunkt der Annullierung läßt zwei Annahmen zu:
a) die Annullierung aus wirtschaftlichen Gründen wurde möglichst lange herausgezögert
b) das Flugzeug war AOG
Da frage ich mich, wie man acht Stunden nach der Annullierung die Aussage treffen kann, daß wahrscheinlich ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen besteht, denn wenn die Annullierung auf der Ursache b) beruht hätte, wäre das nicht zwingend wahrscheinlich.
Weiterhin ist festzuhalten, daß das Geschäftsmodell im Grunde genommen auf folgenden Annahmen basiert:
a) der verbreiteten Vorstellung, daß es unheimlich schwierig ist, selbst mit einer Fluggesellschaft zu korrespondieren
b) einer verbraucherfreundlichen Rechtsprechung
c) keine länderübergreifenden massiven Beeinträchtigungen des Flugverkehrs aufgrund höherer Gewalt
Bei Punkt a) widerspricht sich EUclaim m.E. selbst: Wenn sie so einfach die Aussage treffen können (s.o.), daß man wahrscheinlich einen Ausgleichsanspruch hat, frage ich mich, wieso man die Geltendmachung dann EUclaim überlassen soll.
Wo man EUclaim einen Wissensvorsprung attestieren kann, ist der Umstand, daß sich eine Fluggesellschaft gegenüber EUclaim ab der zweiten Forderung für einen Flug nicht mehr herausreden kann, sofern die erste Forderung bezahlt wurde und auch bei den folgenden Forderungen die Anspruchsvoraussetzungen an sich gegeben sind. Weiteres (Wetter zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort etc.) kann sich jedenfalls der informierte Fluggast auch selbst über das Internet erschließen.
Auch und gerade vor dem Hintergrund dieses Wissensvorsprungs stellt sich aber die Frage, wieso die Bearbeitungszeiten - wie hier mehrfach geschrieben wurde - teilweise außergewöhnlich lange sind. Eine mögliche Erklärung ist m.E. darin zu finden, daß die Fluggesellschaften es gegen EUclaim verwenden (können), daß man dort bei der Prozeßfinanzierung - denn nichts anderes ist die Aussage "wir stellen Sie von den Kosten frei" - in Vorleistung treten muß (dazu siehe weiter unten).
Was die teilweise gelobten Schreiben von EUclaim angeht: Ich kenne die nicht, aber wenn Nichtjuristen Briefe rechtlichen Inhalts gut finden, wird damit meist eine Erwartungshaltung befriedigt, daß das Schreiben relativ lang ist, Verweise auf Paragraphen und Urteile enthält und ggf. einige Passagen inhaltlich nicht oder nur eingeschränkt zu verstehen sind. Sowas macht unter taktischen Gesichtspunkten Sinn, wenn man an einen Gegner ohne Rechtskenntnisse schreibt. Bei der Korrespondenz mit einem Unternehmen wird das dort niemand vom Hocker reißen.
Man muß da keine ausführlichen Abhandlungen schreiben. Ausreichend und einzig von Interesse sind nämlich die tatsächlichen Angaben, auf die es für die Frage ankommt, ob ein Anspruch besteht oder nicht.
Zu b) verweise ich auf diesen Thread (dort #12 + #16 - den meinte ich in meinem vorherigen Posting mit den langen Bearbeitungszeiten, hatte da wohl etwas verwechselt):
http://www.vielfliegertreff.de/lufthansa/27784-chance-auf-entschaedigung.html
Ein von der Anzahl möglicher Mandate her wohl relativ großer Bereich dürfte demnach z.Zt. komplett außen vor sein und zwar mit einer Begründung, die ich - wie ich dort schon geschrieben habe - etwas erstaunlich finde.
Punkt c) ist selbsterklärend.
Zur finanziellen Seite:
EUclaim erhebt im Erfolgsfall eine Gebühr von 27 % zzgl. € 25,00 vom Entschädigungsbetrag. Das ergibt brutto € 92,50 / € 133,00 / € 187,00 bzw. netto € 77,73 / € 111,76 / € 157,14.
Bei einem verlorenen Rechtsstreit sind die Kosten für EUclaim unter der Annahme, daß auch die Fluggesellschaft einen Rechtsanwalt beauftragt hat und beide Rechtsanwälte erst im gerichtlichen Verfahren tätig wurden, in der Regel wie folgt zu veranschlagen: bei einem Gegenstandswert bis € 300,00 fallen € 239,25 an (€ 89,25 Rechtsanwaltsvergütung Kläger, € 75,00 Rechtsanwaltsvergütung Beklagte - niedriger wegen Vorsteuerabzugsberechtigung -, € 75,00 Gerichtskosten), und bei einem Gegenstandswert bis € 600,00 Kosten in Höhe von € 395,18 (€ 157,68 Rechtsanwaltsvergütung Kläger, € 132,50 Rechtsanwaltsvergütung Beklagte, € 105,00 Gerichtskosten).
Somit sind 3 - 4 außergerichtlich bezahlte Forderungen und/oder gewonnene Prozesse erforderlich, um die Kosten eines verlorenenen Prozesses zu kompensieren.
Außerdem müssen bei allen Prozessen auf jeden Fall die Gerichtskosten und in Abhängigkeit davon, was mit den Vertragsanwälten vereinbart ist, ggf. auch die Rechtsanwaltsvergütung für den Kläger vorgeschossen werden.
Bei Auslandszustellungen können noch erhebliche weitere Kosten für Übersetzungen und Zustellungen hinzukommen. Diese lassen sich nicht verallgemeinern, da Übersetzungen nach Textumfang vergütet werden. Man kann hier aber von einem Betrag im dreistelligen Bereich ausgehen.
Voraussetzung für das Geschäftsmodell ist danach m.E. auch, daß der Anteil verlorener Prozesse eine Quote von x % nicht übersteigt und Annahmen zur Verfahrensdauer der Gesamtheit der Prozesse zutreffen, da Einnahmen ausschließlich über außergerichtlich bezahlte Forderungen und gewonnene Prozesse generiert werden können.
Mit monatelangen Bearbeitungszeiten und Übergaben an den Rechtsanwalt erst nach Aufforderung paßt das nicht unbedingt zusammen.
Es verbleibt noch der hier mehrfach angesprochene Aspekt des Kostenrisikos bei eigenem Betreiben der Angelegenheit (d.h. man schreibt selbst oder beauftragt selbst einen Rechtsanwalt). Wenn dafür eine Rechtsschutzversicherung aufkommt, stellt sich die Frage nicht. Sollte das nicht der Fall sein, sieht es natürlich anders aus. Ich meine aber, daß auch dann genügend Möglichkeit bestehen, sich dank des Internet ein Bild zu machen, ob und bis wann man dies durchziehen will. Wenn man zu der Erkenntnis gelangt, daß der Anspruch besteht, sollte man sich m.E. auch überlegen, ob die ersparte Zeit einem ein in Relation zum Gesamtbetrag nicht unerhebliches Erfolgshonorar wert ist. Wenn man die Zeit hat, nach ATH/CAI/IST zu fliegen, um von dort einen Flug anzutreten, könnte/müßte/sollte man auch die Zeit haben, seine Beschwerdebriefe selbst zu schreiben (z.B. während eines Fluges nach ATH/CAI/IST).
