EU-Fluggastrechte: außergewöhnliche Umstände und zumutbare Maßnahmen

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TXLover

Erfahrenes Mitglied
13.08.2010
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Da immer mal wieder Fragen Flugausfall/Verspätung auftauchen – zuletzt hier – will ich mal anhand von nach Stichworten sortierter Rechtsprechung die entscheidende Frage fokussieren, wann eine Airline von der Leistung der Ausgleichszahlung entbunden ist:

Die Ausgleichszahlung nach VO 261/2004 entfällt, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und und die Fluggesellschaft alle zumutbare Massnahmen ergriffen hat. Es müssen also beide Faktoren kumulativ erfüllt sein, um die Ausgleichszahlung entfallen zu lassen.

Zudem muss die Fluggesellschaft detailliert berichten, was alles an aussergewöhnlichem Umstand vorlag und was alles unternommen wurde, um die Situation wieder in den Griff zu bekommen. Man sollte zwar meinen, dass eine airline das sauber hinbekommt, die Rechtswirklichkeit zeigt aber, dass Gerichte Entschuldigungsvorbringen häufig als zu dünn, zu pauschal, neben der Spur u.ä. wegbügeln mussten.

Bis zur EuGH-Entscheidung vom 22.12.2008 in der Sache Wallentin-Hermann vs. Alitalia - C 549/07 - war umstritten, ob technische Defekte ein entschuldigender „außergewöhnlicher Umstand“ sind. Untergerichtliche Urteile vor diesem Stichtag, die die Frage pauschal bejahen, sind daher obsolet geworden und folglich von mir nicht berücksichtigt.


Technische Defekte

EuGH vom 22.12.2008 - C 549/07 -

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

LG Darmstadt vom 01.08.2007 - 21 S 263/06 -

Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.

Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).

LG Darmstadt, Urt. v. 20.7.2011 – 7 S 46/11

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.

Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.

AG Köln, Urt. v. 5.4.2006 - 118 C 595/05 (RRa 2006, 275)

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können. (Leitsatz der RRa)

AG Rüsselsheim, Urt. v. 7.11.2006 – 3 C 717/06 (32) (RRa 2007, 46)

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt a.M., 3. 2. 2010 - 29 C 2088/09 (NJW-RR 2010, 1360)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

AG Rüsselsheim, 20.7.2011 – 3 C 739/11 (36) (RRa 2011, 295)

Eine behauptete mögliche Störung der Triebwerke fällt in die betriebliche Sphäre des Luftfahrtunternehmens und liegt in dessen Verantwortungsbereich.

AG Rüsselsheim, 12.09.2011 - 3C 1047/11

Ein Luftfahrtunternehmen ist verpflichtet, die Ausgleichszahlung im Falle einer großen Verspätung zu leisten, auch wenn sie auf die Verstopfung alle vier Toiletten zurückzuführen ist. Selbst wenn anzunehmen ist, dass ursächlich für die Verstopfung die Verstopfung das Verhalten der Passagiere an Bord des Fluges ist, realisiert sich hiermit lediglich das Risiko beim Betrieb eines Verkehrsflugzeuges. Ein Entlastungsgrund kann hierin nicht gesehen werden.

AG Rüsselsheim, 24.2.2011 - 3 C 734/10 (32) (RRa 2011, 94)

Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das sich gemäß Art. 5 Abs. 3 VO entlasten, muss es darlegen, dass sich die Verspätung auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Wenn es schon zwei Tage vor dem planmäßigen Abflug von dem Problem mit dem für den Umlauf vorgesehen Flugzeug Kenntnis hatte, muss darlegen, warum es nicht zumutbar war, ein anderes (eigenes oder ein gechartertes) Ersatz-Flugzeug zu einzusetzen.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 13.01.2012 – 3 C 1970/11 (37) (n. rkr.)

Fällt ein „außergewöhnlicher Umstand“ (z.B. Aschwolke) weg und entscheidet sich das Luftfahrtunternehmen daraufhin unter Festsetzung einer neuen Startzeit zur Durchführung eines Fluges, so kann sich das Luftfahrtunternehmen wegen eines nach Festsetzung der neuen Startzeit auftretenden technischen Defekts am Flugzeug – welches seinerseits keinen Exkulpationsgrund i. S. d. Art. 5 Abs. 3 VO darstellt – nicht darauf berufen, dass ein „außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.

LG Berlin Urt. v. 13.12.2007 - 57 S 44/07 -

Ein im Cockpit angezeigter zu geringer Füllstand des Hydrauliksystems auf Grund einer Undichtigkeit stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung dar.

AG Rüsselsheim, 25.3.2011 - 3 C 289/11 (33)

Ein Hydraulik-Leck an der Höhenrudersteuerung ist kein "außerordentlicher Umstand"

LG Frankfurt a.M., Urt. v. 6.2.2012 - 2-24 O 219/11

Ein sich nicht schließender Fahrwerksschacht stellt keinen "außergewöhnlichen Umstand" i.S.v. Art. 5 Abs. 3 VO dar.

AG Frankfurt/M, 3.2.2010 - 29 C 2088/09 (NJW-RR 2010, 1360)

Ein Luftfahrtunternehmen kann sich nicht wegen "außergewöhnlicher Umstände" entlasten, wenn ein Flugzeug während der Bereitstellung für den später annullierten Flug beschädigt wird.

KG Berlin vom 03.06.2009 - 8 U 15/09 -

Fällt ein Flugzeug wegen eines technischen Defekts aus, liegt wegen eines betrieblichen Zusammenhangs grundsätzlich keine höhere Gewalt im Sinne von § 651 j BGB vor. Dies gilt auch dann, wenn der Defekt auf Vogelschlag beruht.


Wetter, Winterwidrigkeiten

AG Geldern, Urt. v. 20.02.2008 – 4 C 241/07

Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben. Beeinträchtigungen, die auf vorangegangene Flüge eingewirkt haben, bleiben unberücksichtigt.

OLG Koblenz, Urt. v. 11. 1. 2008 - 10 U 385/07 (NJW-RR 2008, 1232)

Kein Anspruch des Fluggasts auf Ausgleichszahlung bei Annullierung des Flugs, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht (hier: Flughafen wegen Nebels für das für den gebuchten Rückflug vorgesehene Flugzeug nicht anfliegbar). Es ist grundsätzlich unerheblich, ob der Annullierungsgrund möglicherweise bei Abwarten entfallen wäre, sofern nicht von vornherein mit einem kurzfristigen Wegfall des Hindernisses zuverlässig gerechnet werden konnte (Leitsatz der NJW-Redaktion)

AG Offenbach vom 06.01.2006 - 33 C 2/06 -

Die Fluggesellschaft kann sich bezüglich einer Flugannullierung exkulpieren, wenn sie am Abflughafen wegen der Wetterverhältnisse am Zielflughafen keine Starterlaubnis erhalten hat. Dass der Flugbetrieb am Zielflughafen gänzlich zum Erliegen gekommen sein muss, um den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zu eröffnen, ist nicht zu verlangen.

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 31.8.2006 - 30 C 1370/06-25 (rkr.) (RRa 2006, 270; RRa 2007, 42)

Auch wenn ein Flughafen wegen Nebels vorübergehend geschlossen war, muss ein Luftfahrtunternehmen darlegen, welche Auswirkungen die Lande- und Startbeschränkungen wegen Nebels auf den annullierten Flug gehabt haben.

Ein Luftfahrtunternehmen kann sich nicht auf außerordentliche Gründe berufen, wenn nach Wegfall der Schlechtwetterbedingungen der geplante Flug noch durchgeführt werden kann. (Leitsatz der RRa)

BG Schwechat, Urt. v. 12.10.2011 - 4 C 580/11 v - 10

Ein Wintereinbruch am 30.11.2010 stellt jedenfalls keinen außergewöhnlichen Umstand dar, da im Monat November jedenfalls mit Winterwetter zu rechnen ist. Auch Schneefall und tiefe Temperaturen sind im November kein außergewöhnliches oder ungewöhnliches Wetter, ebenso wenig der Umstand, dass der Schnee an diesem Tag "pappig" war. Es entspricht den natürlichen Gegebenheiten, dass Schnee im Winter verschiedene Konsistenzen aufweisen kann, von flockig über Eisregen bis eben zu pappigem Zustand. Es ist im Winter jedenfalls mit solchen meteorologischen Umständen zu rechnen. Abgesehen davon erfolgte die Annullierung des Fluges der klagenden Partei am 30.11.2010 aufgrund mangelnder Kapazitäten des Flughafen Frankfurts, insbesondere von zu wenig Personal, so dass daher nicht die vorgesehene Anzahl von Flugzeugen in der vorgesehenen Zeit enteist werden konnte. Engpässe beim Personal stellen keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Die Fluggeräte technisch in einem flugbereiten Zustand zu halten, welche die Beförderung der Fluggäste zum vereinbarten Zeitpunkt ermöglicht, liegt im alleinigen Verantwortungsbereich der beklagten Partei. Versäumnisse der Person, und zwar des Flughafens, an den die beklagte Partei diese Aufgaben delegiert hat, und der somit als Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei tätig ist, muss sich die beklagte Partei als Flugunternehmen zurechnen lassen. (...)

AG Königs Wusterhausen, 3.5.2011 - 20 C 83/11

Das Fluggerät technisch in einem flugbereiten Zustand zu halten, die die Beförderung der Fluggäste zum vereinbarten Zeitpunkt ermöglicht, liegt im alleinigen Verantwortungsbereich der Beklagten. Wenn sie diese Aufgabe - aus Kostengründen - an Dritte delegiert, muss sie sich deren Versagen vollumfänglich zurechnen lassen.

Wenn das Subunternehmen die erforderlichen Mengen von Enteisungsmitteln nicht frühzeitig bestellt und/oder bevorratet, unterliegt dies dem alleinigen Risiko des beauftragenden Luftfahrtunternehmens.

AG Königs Wusterhausen, 8. 6. 2011 - 9 C 113/11 (NJW-RR 2012, 51= RRa 2011, 241)

Muss ein Flug annulliert werden, weil der Flughafenbetreiber infolge anhaltend schlechter Wetterbedingungen nicht über ausreichende Vorräte an Enteisungsmitteln verfügt, stellt dies einen außergewöhnlichen Umstand dar, der die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen ausschließt. (Leitsatz der NJW-RR)

AG Frankfurt/M., 13.02.2007 - 30 C 2192/06-45 -

Starker Schneefall, so dass sich auch durch die erforderlich werdenden Enteisungen ein enormer Rückstau wartender Flugzeuge gebildet hätte. Grundsätzlich dauere eine Enteisung bei normalem Schneefall ca. 15 bis 20 Minuten, bei schwerem Schneefall dauere eine Enteisung ca. 50 Minuten. Nach der Enteisung bleibe ein Flugzeug bei andauerndem schlechten Wetter max. 25 Minuten eisfrei; nur innerhalb dieser 25 Minuten dürfe es starten, danach müsse es erneut enteist werden.

Den Vortrag der Beklagten zu den Wetterbedingungen unterstellt, konnte die Beklagte die Verzögerung des Abflugs bis 23:26 Uhr, dem Zeitpunkt, zu dem das Flugzeug endlich enteist war, trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen vermutlich nicht vermeiden.


Streik

AG Frankfurt a. M. , Urt. v. 09.05.2006 - 31 C 2820/05-74 -

Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.

AG Düsseldorf, 9.11.2011 – 40 C 8546/11 (RRa 2012, 31)

Für die Begründung eines außergewöhnlichen Umstands aufgrund eines Streiks des Bodenpersonals muss ein Luftfahrtunternehmen zumindest vortragen, wie viele Mitarbeiter zur Verfügung stehen, wie viele für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges des Klägers möglich ist.

AG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.12.2011 - 32 C 2066/11 (88)

Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.


Nachtflugverbot

AG Erding, 18.4.2011 – 2 C 1053/11 [rechtskräftig] (RRa 2012, 31)

Die Vergabe eines Abflugslots, der zu einer Landezeit führt, die gegen ein Nachtflugverbot verstößt, stellt einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 dar.


Personalausfall

LG Darmstadt, 6.4.2011 - 7 S 122/10 (BeckRS 2011, 28874)

Es ist allein der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzurechnen, wenn ein bei ihr beschäftigter Mitarbeiter erkrankt und deshalb seine vorgesehenen Aufgaben nicht wahrnehmen kann. Die Erkrankung eines Crew-Mitgliedes ist daher kein "außergewöhnlicher Umstand" und führt nicht nach Art. 5 Abs. 3 VO zum Wegfall der Leistungspflicht.

AG Frankfurt/M., 13.02.2007 - 30 C 2192/06-45 -

Die Tatsache, dass nach erfolgter Enteisung die Beklagte kein Personal habe, um den dann möglichen Flug durchzuführen, da die Dienstzeit der Crew überschritten war und keine Ersatzcrew mehr zur Verfügung stand, hätte sich vermeiden lassen können und stellt daher keinen außergewöhnlichen Umstand dar:

Die Beklagte hätte bei Auftreten der wetterbedingten Verzögerungen erkennen können und müssen, dass die Enteisung und das Warten hierauf einen Zeitraum benötigen wird, der zur Kollision mit den Dienstzeiten der Crew führen kann und daher für eine Ersatz-Crew sorgen müssen. Die Beklagte führt allein in Deutschland regelmäßige Linienflüge von vier Flughäfen (Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg und München) aus durch, so dass es nicht darauf ankommt, dass sie an jedem Flughafen eine Ersatz-Crew vorrätig halten muss. Es wäre vielmehr auch möglich gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass von einem der nahe gelegenen Flughäfen eine Ersatzcrew herangezogen werden kann.


Ergreifen zumutbarer Maßnahmen

AG Düsseldorf, Urt. v. 13.3.2008 - 232 C 3487/07

Ein Luftfahrtunternehmen hat nicht „alles Zumutbare“ i.S.v. Art. 5 Abs. 3 VO getan, wenn es einen Flug zum Flughafen F. annulliert, ohne sich um eine Landeerlaubnis für den in der Nähe gelegenen Flughafen K. bemüht zu haben. Unerheblich ist, ob die Besatzung der Maschine bei einer Landung in K. ihre Einsatzzeiten überschritten und die Maschine am nächsten Tag in D. nicht zur Verfügung gestanden hätte. Es ist einer Fluggesellschaft zuzumuten, für derartige Fälle eine Ersatz-Besatzung bereit zu halten und das Fluggerät von K. nach D. zur Durchführung des am nächsten Tag geplanten Fluges zu überführen.

Wenn eine Fluggesellschaft nicht substanziiert vorträgt, dass sie sich erfolglos um eine Ausnahmegenehmigung von der Nachtflugsperre bemüht hat, auf welchen Wegen und bei wem genau sie einen derartigen Antrag gestellt hat und durch welchen der als Zeugen benannten Mitarbeiter dies erfolgt sein soll, kann die Fluggesellscahft sich nicht auf "außergewöhnliche Umstände" berufen.

AG Frankfurt/M., 13.02.2007 - 30 C 2192/06-45 -

Die Tatsache, dass nach erfolgter Enteisung die Beklagte kein Personal habe, um den dann möglichen Flug durchzuführen, da die Dienstzeit der Crew überschritten war und keine Ersatzcrew mehr zur Verfügung stand, hätte sich vermeiden lassen können und stellt daher keinen außergewöhnlichen Umstand dar:

Die Beklagte hätte bei Auftreten der wetterbedingten Verzögerungen erkennen können und müssen, dass die Enteisung und das Warten hierauf einen Zeitraum benötigen wird, der zur Kollision mit den Dienstzeiten der Crew führen kann und daher für eine Ersatz-Crew sorgen müssen. Die Beklagte führt allein in Deutschland regelmäßige Linienflüge von vier Flughäfen (Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg und München) aus durch, so dass es nicht darauf ankommt, dass sie an jedem Flughafen eine Ersatz-Crew vorrätig halten muss. Es wäre vielmehr auch möglich gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass von einem der nahe gelegenen Flughäfen eine Ersatzcrew herangezogen werden kann.

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 9.5.2006 - 31 C 2820/05 (RRa 2006, 181; NJW-RR 2006, 1559)

Ein Streik des Personals kann dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 III der VO (EG) Nr. 261/2004 angesehen werden, wenn dieser für das Luftfahrtunternehmen nicht vorhersehbar war und ihr die nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.

AG Hamburg vom 28.02.2006 - 18B C 329/05 -

Infolge eines kurzzeitigen Unwetters lagen außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung vor. Die Airline ist jedoch nicht entlastet, wenn sie nicht dargetan hat, dass alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden sind, um eine Annullierung des Fluges zu vermeiden. Die Einreichung einer kaum verständlichen Flughistorie oder die pauschale Behauptung fehlender Startslots weisen die Vornahme aller zumutbaren Maßnahmen nicht nach. Das schwere Unwetter mag Verzögerungen von wenig mehr als zwei Stunden verursachen, wenn alle Flüge gleichmäßig verschoben werden. Eine Annullierung knapp vier Stunden nach dem kurzen Unwetter führt zur Überzeugung, dass zugunsten der zügigen Abfertigung anderer Flüge nicht alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung dieses Fluges getroffen wurden.
 

AntonBauer

Classics Geek
08.03.2009
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MUC
Fantastische Zusammenschau, vielen Dank! Magst nicht gleich einen Aufsatz draus basteln?
 

TXLover

Erfahrenes Mitglied
13.08.2010
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Magst nicht gleich einen Aufsatz draus basteln?
:eek: Bloss nicht! :eek:
Erstens tummle ich mich beruflich in ganz anderen Bereichen, zweitens steckt hinter der Liste überhaupt kein wissenschaftlicher Anspruch, drittens gibts schon Veröffentlichungen zu dem Thema und viertens lohnen die Aufsatzhonorare nicht den Aufwand. Das ist schon ganz ok so mit meinem gelegentlichen rechtlichen Privatvergnügen hier. :)

Übrigens rate ich zu einem kreativen Umgang mit den Urteilen. Wenn das OLG Koblenz zu dem Ergebnis gekommen ist, dass den Anflug auf den Zielflughafen verhindernder Nebel ein aussergewöhnlicher Umstand ist und das AG Erding die Vergabe eines Abflugslots, der zu einer gegen ein Nachtflugverbot verstößenden Landung führen würde ebenso wertet, muss das nicht der Weisheit letzter Schluss sein: man kann nämlich durchaus mit der Frage "und was habt ihr sonst noch versucht?" Bewegung in die Sache reinbringen, siehe die Ausführungen des AG Düsseldorf betreffend fehlende Bemühungen zu Ausnahmegenehmigungen und Ausweichflughäfen in der Nähe.

Insbesondere das Merkmal des "Ergreifens zumutbarer Maßnahmen" bietet ganz grosses Argumentationspotential!
 
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qube

Erfahrenes Mitglied
08.06.2012
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Die Your Passenger Rights-App der EU-Kommission ist auch ganz praktisch, wenn man unterwegs einmal die generellen Regelungen nachschauen möchte, enthält aber natürlich nicht die ganzen Urteile zur Interpretation.
 
Z

Zurich Flyer

Guest
OP, deine Beispiele finde ich super. Herzlichen Dank.

Es scheint eigentlich ganz einfach zu sein. In der Praxis schaut es leider anders aus. Und in einem aktuellen Fall muss ich mich noch mit meiner Rechtschutzversicherung rumschlagen, da die behaupten, grundätzlich bestehe kein Anspruch.

Kann mir jemand einen Anwalt nennen, welcher eine italienische Ausgleichszahlung einfordern könnte? Von Flightrights.de wurde der Fall durch die ersten beiden Stufen bearbeitet. Klage in Italien einreichen tun sie jedoch nicht, da sie dort keine Vertragsanwälte haben.
 

tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
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140
Kann mir jemand einen Anwalt nennen, welcher eine italienische Ausgleichszahlung einfordern könnte? Von Flightrights.de wurde der Fall durch die ersten beiden Stufen bearbeitet. Klage in Italien einreichen tun sie jedoch nicht, da sie dort keine Vertragsanwälte haben.

Wenn entweder der Abflug- oder Ankunftsflughafen in Deutschland lag, kannst du auch hier klagen.
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
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CGN
Ich poste mal hierein: Ich errinnere mich dunkel, dass es eine/mehrere Entscheidungen zu Frage: "Liegt überhaupt eine Annulierung vor?", gab die aussagten, dass eine Verspätung von mehr als 12 Stunden einer Annulierung gleichzustellen ist.

Sehe nämlich schon kommen, dass Easyjet behaupten wird, der Flug wurde ja nur von 19 Uhr auf 8 Uhr nächsten morgen verschoben, ergo keine Annulierung.
 

tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
10.707
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Ich poste mal hierein: Ich errinnere mich dunkel, dass es eine/mehrere Entscheidungen zu Frage: "Liegt überhaupt eine Annulierung vor?", gab die aussagten, dass eine Verspätung von mehr als 12 Stunden einer Annulierung gleichzustellen ist.

Sehe nämlich schon kommen, dass Easyjet behaupten wird, der Flug wurde ja nur von 19 Uhr auf 8 Uhr nächsten morgen verschoben, ergo keine Annulierung.

Das macht Easyjet gerne, so auch bei mir, trotz des Urteils eine große Verspätung = Annulierung ist.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Nein, nein, eine Verspätung, sei sie auch noch so groß, ist keine Annullierung. Lediglich die Ausgleichszahlung wird fällig, wenn sie dazu führt, dass der Fluggast sein Endziel um mindestens drei Stunden verspätet erreicht.

Aber eine Verlegung des Fluges auf den nächsten Tag ist sehr wohl eine Annullierung, weil hier der ursprüngliche Flugplan zugunsten eines neuen Flugplanes aufgegeben wird.
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
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Nein, nein, eine Verspätung, sei sie auch noch so groß, ist keine Annullierung. Lediglich die Ausgleichszahlung wird fällig, wenn sie dazu führt, dass der Fluggast sein Endziel um mindestens drei Stunden verspätet erreicht.

Tatsache, ich hätte schwören können, dass da mal was bzgl eines 18h verspäteten (Condor?) Flugs war.

Aber eine Verlegung des Fluges auf den nächsten Tag ist sehr wohl eine Annullierung, weil hier der ursprüngliche Flugplan zugunsten eines neuen Flugplanes aufgegeben wird.

Okay, sie haben auch ne andere Flugnummer genommen und die Maschine wurde extra aus GVA nach BSL eingeflogen, was fand ich schon sehr deutlich für ne Annulierung sprach. Da ich aber eh nur meine 250€ einsammeln will, und die Maschine 13h zu spät abflog und auch ankam kommt es dann ja eh nicht drauf an.

Muss jetzt nur nochmal mit dem Schwerpunktbereich "Unbegrenzt Klagen" klären, ob ich da überhaupt in Deutschland vorgehen kann, diese Differenzierung zwischen Easy Jet und Easy Jet Switzerland ist für den Laien durchaus verwirrend ;)
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Immerhin ist dir das aufgefallen. Möchte nicht wissen, wie viele ihre Klage alleine deswegen verloren haben, weil Sie eben nicht easyJetz Switzerland verklagt haben.

Kein Problem, wenn du von einem deutschen Flughafen aus geflogen bist. Ein kleines Problem, wenn aus der Schweiz und ein dickes, falsch ohne Deutschland-Bezug.
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
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Immerhin ist dir das aufgefallen. Möchte nicht wissen, wie viele ihre Klage alleine deswegen verloren haben, weil Sie eben nicht easyJetz Switzerland verklagt haben.

Kein Problem, wenn du von einem deutschen Flughafen aus geflogen bist. Ein kleines Problem, wenn aus der Schweiz und ein dickes, falsch ohne Deutschland-Bezug.

Genau darum geht es, da zwar oneway BSL-DUS aber Buchung über easyjet.de u.ä, sodass durchaus "Ausrichten" auf D. iSv 15 eugvvo
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Da hast du etwas den falschen Ansatz, fürchte ich.

Die Norm greift nicht, wegen Abs. 3.

Aber die örtliche und internationale Zuständigkeit ist dein geringstes Problem. Eine Zuständigkeit des AG Düsseldorf wirst du aus Erfüllungsortsgesichtspunkten womöglich begründen können.

Schwieriger ist, ob die EU-VO 261/2004 überhaupt Anwendung findet. Originär sicher nicht, weil sie ja nur im EWR greift. Der "Witz" ist aber, dass die Schweiz die EU-VO ja übernommen hat, was aber wiederum nicht zwingend bedeutet, dass sie 1:1 angewendet werden kann, weil sich z.B. die Frage stellt, welcher Rolle hier der EuGH und seiner Auslegungskompetenz zukommt. Anders gefragt: Hat die Schweiz nur die Verordnung übernommen oder auch die entsprechende Auslegung?

Da ist im Einzelnen noch viel ungeklärt. Kannst also Pionierarbeit leisten. Ansonsten bleibt dir ja noch BSL als Anknüpfungspunkt, um die Sache nach schweizer Recht anzugehen.
 
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Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
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Also vielleicht ist es ja viel einfacher als gedacht.
1. Da Ankunft in DUS müsste das AG Düsseldorf als Erfüllungsort des Vertrags zuständig sein
2. Da die Schweiz der Verordnung beigetreten ist, dürfte die Ausnahme über den Sitz außerhalb der EU von Easyjet gar nicht gelten
==> AG Düsseldorf könnte ganz normal nach deutschem Recht mit Berücksichtigung der EU-Verordnung urteilen und alles wird gut ;)
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
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CGN
Danke erstmal für eure Antworten!

Da hast du etwas den falschen Ansatz, fürchte ich.

Die Norm greift nicht, wegen Abs. 3.

:doh: So viel zum Thema man sollte Vorschriften immer zu Ende zu lesen, anstatt auf das erste Bekannte aufzuspringen ;)

Schwieriger ist, ob die EU-VO 261/2004 überhaupt Anwendung findet. Originär sicher nicht, weil sie ja nur im EWR greift. Der "Witz" ist aber, dass die Schweiz die EU-VO ja übernommen hat, was aber wiederum nicht zwingend bedeutet, dass sie 1:1 angewendet werden kann, weil sich z.B. die Frage stellt, welcher Rolle hier der EuGH und seiner Auslegungskompetenz zukommt. Anders gefragt: Hat die Schweiz nur die Verordnung übernommen oder auch die entsprechende Auslegung?

Das Problem war mir auch bekannt, daher ist die Sache durchaus interessant. Selbst wenn man die Sache vor einem schweizer Gericht hat, werden die aber den Wortlaut "Annulierung" auch nicht ins unendliche verdrehen können, da ja hier ziemlich klar eine Streichung des Fluges vorlag.

Kannst also Pionierarbeit leisten. Ansonsten bleibt dir ja noch BSL als Anknüpfungspunkt, um die Sache nach schweizer Recht anzugehen.

Naja, bis Easyjet mal geantwortet hat geht ja erstmal bischen Zeit ins Land); insofern war meine Frage auch aus allgemeinem Interesse. Ich denke aber mein Versuch die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zu begründen ist verständlich ;) N Mahnbescheid beantragen o.ä kann man ja auch als Laie mal versuchen; Klage vor einem Schweizer Gericht bei jeglicher Unkenntnis sollte man vll eher nicht tun;)


1. Da Ankunft in DUS müsste das AG Düsseldorf als Erfüllungsort des Vertrags zuständig sein
Aber die örtliche und internationale Zuständigkeit ist dein geringstes Problem. Eine Zuständigkeit des AG Düsseldorf wirst du aus Erfüllungsortsgesichtspunkten womöglich begründen können.

Vom Erfüllungsort DUS war ich selbst noch nicht so richtig überzeugt, aber eigentlich ist es ja logisch. Klagegegner ist in jedem Fall Easy Jet Switzerland, da hat man im Zweifel ja auch ne Auslandszustellung.

Interessanterweise (sofern man die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts begründet und deutsches IPR anwendbar ist) unterliegt der Beförderungsvertrag in materieller Hinsicht wohl deutschem Recht.
 

TXLover

Erfahrenes Mitglied
13.08.2010
1.488
1
ZG Basel meinte:
Der schweizerische Sektor des Flughafens "Basel-Mulhouse-Freiburg" ist nicht Schweizerisches Hoheitsgebiet im Sinne einer Extraterritorialität. Abflug- respektive Landeort und damit der Erfüllungsort befinden sich auf französischem Boden.(Leitsatz der RRa)

Vive la France! :)
 
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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Lieber wenig fliegen statt mit Streikbrechern. Wir reden ja nicht davon, kurzfristig ein paar Lagerarbeiter von irgendwoher heranzuschaffen.