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Da immer mal wieder Fragen Flugausfall/Verspätung auftauchen – zuletzt hier – will ich mal anhand von nach Stichworten sortierter Rechtsprechung die entscheidende Frage fokussieren, wann eine Airline von der Leistung der Ausgleichszahlung entbunden ist:
Die Ausgleichszahlung nach VO 261/2004 entfällt, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und und die Fluggesellschaft alle zumutbare Massnahmen ergriffen hat. Es müssen also beide Faktoren kumulativ erfüllt sein, um die Ausgleichszahlung entfallen zu lassen.
Zudem muss die Fluggesellschaft detailliert berichten, was alles an aussergewöhnlichem Umstand vorlag und was alles unternommen wurde, um die Situation wieder in den Griff zu bekommen. Man sollte zwar meinen, dass eine airline das sauber hinbekommt, die Rechtswirklichkeit zeigt aber, dass Gerichte Entschuldigungsvorbringen häufig als zu dünn, zu pauschal, neben der Spur u.ä. wegbügeln mussten.
Bis zur EuGH-Entscheidung vom 22.12.2008 in der Sache Wallentin-Hermann vs. Alitalia - C 549/07 - war umstritten, ob technische Defekte ein entschuldigender „außergewöhnlicher Umstand“ sind. Untergerichtliche Urteile vor diesem Stichtag, die die Frage pauschal bejahen, sind daher obsolet geworden und folglich von mir nicht berücksichtigt.
Technische Defekte
Wetter, Winterwidrigkeiten
Streik
Nachtflugverbot
Personalausfall
Ergreifen zumutbarer Maßnahmen
Die Ausgleichszahlung nach VO 261/2004 entfällt, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und und die Fluggesellschaft alle zumutbare Massnahmen ergriffen hat. Es müssen also beide Faktoren kumulativ erfüllt sein, um die Ausgleichszahlung entfallen zu lassen.
Zudem muss die Fluggesellschaft detailliert berichten, was alles an aussergewöhnlichem Umstand vorlag und was alles unternommen wurde, um die Situation wieder in den Griff zu bekommen. Man sollte zwar meinen, dass eine airline das sauber hinbekommt, die Rechtswirklichkeit zeigt aber, dass Gerichte Entschuldigungsvorbringen häufig als zu dünn, zu pauschal, neben der Spur u.ä. wegbügeln mussten.
Bis zur EuGH-Entscheidung vom 22.12.2008 in der Sache Wallentin-Hermann vs. Alitalia - C 549/07 - war umstritten, ob technische Defekte ein entschuldigender „außergewöhnlicher Umstand“ sind. Untergerichtliche Urteile vor diesem Stichtag, die die Frage pauschal bejahen, sind daher obsolet geworden und folglich von mir nicht berücksichtigt.
Technische Defekte
EuGH vom 22.12.2008 - C 549/07 -
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat
LG Darmstadt vom 01.08.2007 - 21 S 263/06 -
Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.
Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).
LG Darmstadt, Urt. v. 20.7.2011 – 7 S 46/11
Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.
Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.
AG Köln, Urt. v. 5.4.2006 - 118 C 595/05 (RRa 2006, 275)
Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können. (Leitsatz der RRa)
AG Rüsselsheim, Urt. v. 7.11.2006 – 3 C 717/06 (32) (RRa 2007, 46)
Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.
AG Frankfurt a.M., 3. 2. 2010 - 29 C 2088/09 (NJW-RR 2010, 1360)
Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.
AG Rüsselsheim, 20.7.2011 – 3 C 739/11 (36) (RRa 2011, 295)
Eine behauptete mögliche Störung der Triebwerke fällt in die betriebliche Sphäre des Luftfahrtunternehmens und liegt in dessen Verantwortungsbereich.
AG Rüsselsheim, 12.09.2011 - 3C 1047/11
Ein Luftfahrtunternehmen ist verpflichtet, die Ausgleichszahlung im Falle einer großen Verspätung zu leisten, auch wenn sie auf die Verstopfung alle vier Toiletten zurückzuführen ist. Selbst wenn anzunehmen ist, dass ursächlich für die Verstopfung die Verstopfung das Verhalten der Passagiere an Bord des Fluges ist, realisiert sich hiermit lediglich das Risiko beim Betrieb eines Verkehrsflugzeuges. Ein Entlastungsgrund kann hierin nicht gesehen werden.
AG Rüsselsheim, 24.2.2011 - 3 C 734/10 (32) (RRa 2011, 94)
Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das sich gemäß Art. 5 Abs. 3 VO entlasten, muss es darlegen, dass sich die Verspätung auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Wenn es schon zwei Tage vor dem planmäßigen Abflug von dem Problem mit dem für den Umlauf vorgesehen Flugzeug Kenntnis hatte, muss darlegen, warum es nicht zumutbar war, ein anderes (eigenes oder ein gechartertes) Ersatz-Flugzeug zu einzusetzen.
AG Rüsselsheim, Urt. v. 13.01.2012 – 3 C 1970/11 (37) (n. rkr.)
Fällt ein „außergewöhnlicher Umstand“ (z.B. Aschwolke) weg und entscheidet sich das Luftfahrtunternehmen daraufhin unter Festsetzung einer neuen Startzeit zur Durchführung eines Fluges, so kann sich das Luftfahrtunternehmen wegen eines nach Festsetzung der neuen Startzeit auftretenden technischen Defekts am Flugzeug – welches seinerseits keinen Exkulpationsgrund i. S. d. Art. 5 Abs. 3 VO darstellt – nicht darauf berufen, dass ein „außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.
LG Berlin Urt. v. 13.12.2007 - 57 S 44/07 -
Ein im Cockpit angezeigter zu geringer Füllstand des Hydrauliksystems auf Grund einer Undichtigkeit stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung dar.
AG Rüsselsheim, 25.3.2011 - 3 C 289/11 (33)
Ein Hydraulik-Leck an der Höhenrudersteuerung ist kein "außerordentlicher Umstand"
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 6.2.2012 - 2-24 O 219/11
Ein sich nicht schließender Fahrwerksschacht stellt keinen "außergewöhnlichen Umstand" i.S.v. Art. 5 Abs. 3 VO dar.
AG Frankfurt/M, 3.2.2010 - 29 C 2088/09 (NJW-RR 2010, 1360)
Ein Luftfahrtunternehmen kann sich nicht wegen "außergewöhnlicher Umstände" entlasten, wenn ein Flugzeug während der Bereitstellung für den später annullierten Flug beschädigt wird.
KG Berlin vom 03.06.2009 - 8 U 15/09 -
Fällt ein Flugzeug wegen eines technischen Defekts aus, liegt wegen eines betrieblichen Zusammenhangs grundsätzlich keine höhere Gewalt im Sinne von § 651 j BGB vor. Dies gilt auch dann, wenn der Defekt auf Vogelschlag beruht.
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat
LG Darmstadt vom 01.08.2007 - 21 S 263/06 -
Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.
Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).
LG Darmstadt, Urt. v. 20.7.2011 – 7 S 46/11
Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.
Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.
AG Köln, Urt. v. 5.4.2006 - 118 C 595/05 (RRa 2006, 275)
Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können. (Leitsatz der RRa)
AG Rüsselsheim, Urt. v. 7.11.2006 – 3 C 717/06 (32) (RRa 2007, 46)
Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.
AG Frankfurt a.M., 3. 2. 2010 - 29 C 2088/09 (NJW-RR 2010, 1360)
Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.
AG Rüsselsheim, 20.7.2011 – 3 C 739/11 (36) (RRa 2011, 295)
Eine behauptete mögliche Störung der Triebwerke fällt in die betriebliche Sphäre des Luftfahrtunternehmens und liegt in dessen Verantwortungsbereich.
AG Rüsselsheim, 12.09.2011 - 3C 1047/11
Ein Luftfahrtunternehmen ist verpflichtet, die Ausgleichszahlung im Falle einer großen Verspätung zu leisten, auch wenn sie auf die Verstopfung alle vier Toiletten zurückzuführen ist. Selbst wenn anzunehmen ist, dass ursächlich für die Verstopfung die Verstopfung das Verhalten der Passagiere an Bord des Fluges ist, realisiert sich hiermit lediglich das Risiko beim Betrieb eines Verkehrsflugzeuges. Ein Entlastungsgrund kann hierin nicht gesehen werden.
AG Rüsselsheim, 24.2.2011 - 3 C 734/10 (32) (RRa 2011, 94)
Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das sich gemäß Art. 5 Abs. 3 VO entlasten, muss es darlegen, dass sich die Verspätung auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Wenn es schon zwei Tage vor dem planmäßigen Abflug von dem Problem mit dem für den Umlauf vorgesehen Flugzeug Kenntnis hatte, muss darlegen, warum es nicht zumutbar war, ein anderes (eigenes oder ein gechartertes) Ersatz-Flugzeug zu einzusetzen.
AG Rüsselsheim, Urt. v. 13.01.2012 – 3 C 1970/11 (37) (n. rkr.)
Fällt ein „außergewöhnlicher Umstand“ (z.B. Aschwolke) weg und entscheidet sich das Luftfahrtunternehmen daraufhin unter Festsetzung einer neuen Startzeit zur Durchführung eines Fluges, so kann sich das Luftfahrtunternehmen wegen eines nach Festsetzung der neuen Startzeit auftretenden technischen Defekts am Flugzeug – welches seinerseits keinen Exkulpationsgrund i. S. d. Art. 5 Abs. 3 VO darstellt – nicht darauf berufen, dass ein „außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.
LG Berlin Urt. v. 13.12.2007 - 57 S 44/07 -
Ein im Cockpit angezeigter zu geringer Füllstand des Hydrauliksystems auf Grund einer Undichtigkeit stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung dar.
AG Rüsselsheim, 25.3.2011 - 3 C 289/11 (33)
Ein Hydraulik-Leck an der Höhenrudersteuerung ist kein "außerordentlicher Umstand"
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 6.2.2012 - 2-24 O 219/11
Ein sich nicht schließender Fahrwerksschacht stellt keinen "außergewöhnlichen Umstand" i.S.v. Art. 5 Abs. 3 VO dar.
AG Frankfurt/M, 3.2.2010 - 29 C 2088/09 (NJW-RR 2010, 1360)
Ein Luftfahrtunternehmen kann sich nicht wegen "außergewöhnlicher Umstände" entlasten, wenn ein Flugzeug während der Bereitstellung für den später annullierten Flug beschädigt wird.
KG Berlin vom 03.06.2009 - 8 U 15/09 -
Fällt ein Flugzeug wegen eines technischen Defekts aus, liegt wegen eines betrieblichen Zusammenhangs grundsätzlich keine höhere Gewalt im Sinne von § 651 j BGB vor. Dies gilt auch dann, wenn der Defekt auf Vogelschlag beruht.
Wetter, Winterwidrigkeiten
AG Geldern, Urt. v. 20.02.2008 – 4 C 241/07
Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben. Beeinträchtigungen, die auf vorangegangene Flüge eingewirkt haben, bleiben unberücksichtigt.
OLG Koblenz, Urt. v. 11. 1. 2008 - 10 U 385/07 (NJW-RR 2008, 1232)
Kein Anspruch des Fluggasts auf Ausgleichszahlung bei Annullierung des Flugs, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht (hier: Flughafen wegen Nebels für das für den gebuchten Rückflug vorgesehene Flugzeug nicht anfliegbar). Es ist grundsätzlich unerheblich, ob der Annullierungsgrund möglicherweise bei Abwarten entfallen wäre, sofern nicht von vornherein mit einem kurzfristigen Wegfall des Hindernisses zuverlässig gerechnet werden konnte (Leitsatz der NJW-Redaktion)
AG Offenbach vom 06.01.2006 - 33 C 2/06 -
Die Fluggesellschaft kann sich bezüglich einer Flugannullierung exkulpieren, wenn sie am Abflughafen wegen der Wetterverhältnisse am Zielflughafen keine Starterlaubnis erhalten hat. Dass der Flugbetrieb am Zielflughafen gänzlich zum Erliegen gekommen sein muss, um den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zu eröffnen, ist nicht zu verlangen.
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 31.8.2006 - 30 C 1370/06-25 (rkr.) (RRa 2006, 270; RRa 2007, 42)
Auch wenn ein Flughafen wegen Nebels vorübergehend geschlossen war, muss ein Luftfahrtunternehmen darlegen, welche Auswirkungen die Lande- und Startbeschränkungen wegen Nebels auf den annullierten Flug gehabt haben.
Ein Luftfahrtunternehmen kann sich nicht auf außerordentliche Gründe berufen, wenn nach Wegfall der Schlechtwetterbedingungen der geplante Flug noch durchgeführt werden kann. (Leitsatz der RRa)
BG Schwechat, Urt. v. 12.10.2011 - 4 C 580/11 v - 10
Ein Wintereinbruch am 30.11.2010 stellt jedenfalls keinen außergewöhnlichen Umstand dar, da im Monat November jedenfalls mit Winterwetter zu rechnen ist. Auch Schneefall und tiefe Temperaturen sind im November kein außergewöhnliches oder ungewöhnliches Wetter, ebenso wenig der Umstand, dass der Schnee an diesem Tag "pappig" war. Es entspricht den natürlichen Gegebenheiten, dass Schnee im Winter verschiedene Konsistenzen aufweisen kann, von flockig über Eisregen bis eben zu pappigem Zustand. Es ist im Winter jedenfalls mit solchen meteorologischen Umständen zu rechnen. Abgesehen davon erfolgte die Annullierung des Fluges der klagenden Partei am 30.11.2010 aufgrund mangelnder Kapazitäten des Flughafen Frankfurts, insbesondere von zu wenig Personal, so dass daher nicht die vorgesehene Anzahl von Flugzeugen in der vorgesehenen Zeit enteist werden konnte. Engpässe beim Personal stellen keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Die Fluggeräte technisch in einem flugbereiten Zustand zu halten, welche die Beförderung der Fluggäste zum vereinbarten Zeitpunkt ermöglicht, liegt im alleinigen Verantwortungsbereich der beklagten Partei. Versäumnisse der Person, und zwar des Flughafens, an den die beklagte Partei diese Aufgaben delegiert hat, und der somit als Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei tätig ist, muss sich die beklagte Partei als Flugunternehmen zurechnen lassen. (...)
AG Königs Wusterhausen, 3.5.2011 - 20 C 83/11
Das Fluggerät technisch in einem flugbereiten Zustand zu halten, die die Beförderung der Fluggäste zum vereinbarten Zeitpunkt ermöglicht, liegt im alleinigen Verantwortungsbereich der Beklagten. Wenn sie diese Aufgabe - aus Kostengründen - an Dritte delegiert, muss sie sich deren Versagen vollumfänglich zurechnen lassen.
Wenn das Subunternehmen die erforderlichen Mengen von Enteisungsmitteln nicht frühzeitig bestellt und/oder bevorratet, unterliegt dies dem alleinigen Risiko des beauftragenden Luftfahrtunternehmens.
AG Königs Wusterhausen, 8. 6. 2011 - 9 C 113/11 (NJW-RR 2012, 51= RRa 2011, 241)
Muss ein Flug annulliert werden, weil der Flughafenbetreiber infolge anhaltend schlechter Wetterbedingungen nicht über ausreichende Vorräte an Enteisungsmitteln verfügt, stellt dies einen außergewöhnlichen Umstand dar, der die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen ausschließt. (Leitsatz der NJW-RR)
AG Frankfurt/M., 13.02.2007 - 30 C 2192/06-45 -
Starker Schneefall, so dass sich auch durch die erforderlich werdenden Enteisungen ein enormer Rückstau wartender Flugzeuge gebildet hätte. Grundsätzlich dauere eine Enteisung bei normalem Schneefall ca. 15 bis 20 Minuten, bei schwerem Schneefall dauere eine Enteisung ca. 50 Minuten. Nach der Enteisung bleibe ein Flugzeug bei andauerndem schlechten Wetter max. 25 Minuten eisfrei; nur innerhalb dieser 25 Minuten dürfe es starten, danach müsse es erneut enteist werden.
Den Vortrag der Beklagten zu den Wetterbedingungen unterstellt, konnte die Beklagte die Verzögerung des Abflugs bis 23:26 Uhr, dem Zeitpunkt, zu dem das Flugzeug endlich enteist war, trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen vermutlich nicht vermeiden.
Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben. Beeinträchtigungen, die auf vorangegangene Flüge eingewirkt haben, bleiben unberücksichtigt.
OLG Koblenz, Urt. v. 11. 1. 2008 - 10 U 385/07 (NJW-RR 2008, 1232)
Kein Anspruch des Fluggasts auf Ausgleichszahlung bei Annullierung des Flugs, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht (hier: Flughafen wegen Nebels für das für den gebuchten Rückflug vorgesehene Flugzeug nicht anfliegbar). Es ist grundsätzlich unerheblich, ob der Annullierungsgrund möglicherweise bei Abwarten entfallen wäre, sofern nicht von vornherein mit einem kurzfristigen Wegfall des Hindernisses zuverlässig gerechnet werden konnte (Leitsatz der NJW-Redaktion)
AG Offenbach vom 06.01.2006 - 33 C 2/06 -
Die Fluggesellschaft kann sich bezüglich einer Flugannullierung exkulpieren, wenn sie am Abflughafen wegen der Wetterverhältnisse am Zielflughafen keine Starterlaubnis erhalten hat. Dass der Flugbetrieb am Zielflughafen gänzlich zum Erliegen gekommen sein muss, um den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zu eröffnen, ist nicht zu verlangen.
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 31.8.2006 - 30 C 1370/06-25 (rkr.) (RRa 2006, 270; RRa 2007, 42)
Auch wenn ein Flughafen wegen Nebels vorübergehend geschlossen war, muss ein Luftfahrtunternehmen darlegen, welche Auswirkungen die Lande- und Startbeschränkungen wegen Nebels auf den annullierten Flug gehabt haben.
Ein Luftfahrtunternehmen kann sich nicht auf außerordentliche Gründe berufen, wenn nach Wegfall der Schlechtwetterbedingungen der geplante Flug noch durchgeführt werden kann. (Leitsatz der RRa)
BG Schwechat, Urt. v. 12.10.2011 - 4 C 580/11 v - 10
Ein Wintereinbruch am 30.11.2010 stellt jedenfalls keinen außergewöhnlichen Umstand dar, da im Monat November jedenfalls mit Winterwetter zu rechnen ist. Auch Schneefall und tiefe Temperaturen sind im November kein außergewöhnliches oder ungewöhnliches Wetter, ebenso wenig der Umstand, dass der Schnee an diesem Tag "pappig" war. Es entspricht den natürlichen Gegebenheiten, dass Schnee im Winter verschiedene Konsistenzen aufweisen kann, von flockig über Eisregen bis eben zu pappigem Zustand. Es ist im Winter jedenfalls mit solchen meteorologischen Umständen zu rechnen. Abgesehen davon erfolgte die Annullierung des Fluges der klagenden Partei am 30.11.2010 aufgrund mangelnder Kapazitäten des Flughafen Frankfurts, insbesondere von zu wenig Personal, so dass daher nicht die vorgesehene Anzahl von Flugzeugen in der vorgesehenen Zeit enteist werden konnte. Engpässe beim Personal stellen keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Die Fluggeräte technisch in einem flugbereiten Zustand zu halten, welche die Beförderung der Fluggäste zum vereinbarten Zeitpunkt ermöglicht, liegt im alleinigen Verantwortungsbereich der beklagten Partei. Versäumnisse der Person, und zwar des Flughafens, an den die beklagte Partei diese Aufgaben delegiert hat, und der somit als Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei tätig ist, muss sich die beklagte Partei als Flugunternehmen zurechnen lassen. (...)
AG Königs Wusterhausen, 3.5.2011 - 20 C 83/11
Das Fluggerät technisch in einem flugbereiten Zustand zu halten, die die Beförderung der Fluggäste zum vereinbarten Zeitpunkt ermöglicht, liegt im alleinigen Verantwortungsbereich der Beklagten. Wenn sie diese Aufgabe - aus Kostengründen - an Dritte delegiert, muss sie sich deren Versagen vollumfänglich zurechnen lassen.
Wenn das Subunternehmen die erforderlichen Mengen von Enteisungsmitteln nicht frühzeitig bestellt und/oder bevorratet, unterliegt dies dem alleinigen Risiko des beauftragenden Luftfahrtunternehmens.
AG Königs Wusterhausen, 8. 6. 2011 - 9 C 113/11 (NJW-RR 2012, 51= RRa 2011, 241)
Muss ein Flug annulliert werden, weil der Flughafenbetreiber infolge anhaltend schlechter Wetterbedingungen nicht über ausreichende Vorräte an Enteisungsmitteln verfügt, stellt dies einen außergewöhnlichen Umstand dar, der die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen ausschließt. (Leitsatz der NJW-RR)
AG Frankfurt/M., 13.02.2007 - 30 C 2192/06-45 -
Starker Schneefall, so dass sich auch durch die erforderlich werdenden Enteisungen ein enormer Rückstau wartender Flugzeuge gebildet hätte. Grundsätzlich dauere eine Enteisung bei normalem Schneefall ca. 15 bis 20 Minuten, bei schwerem Schneefall dauere eine Enteisung ca. 50 Minuten. Nach der Enteisung bleibe ein Flugzeug bei andauerndem schlechten Wetter max. 25 Minuten eisfrei; nur innerhalb dieser 25 Minuten dürfe es starten, danach müsse es erneut enteist werden.
Den Vortrag der Beklagten zu den Wetterbedingungen unterstellt, konnte die Beklagte die Verzögerung des Abflugs bis 23:26 Uhr, dem Zeitpunkt, zu dem das Flugzeug endlich enteist war, trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen vermutlich nicht vermeiden.
Streik
AG Frankfurt a. M. , Urt. v. 09.05.2006 - 31 C 2820/05-74 -
Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.
AG Düsseldorf, 9.11.2011 – 40 C 8546/11 (RRa 2012, 31)
Für die Begründung eines außergewöhnlichen Umstands aufgrund eines Streiks des Bodenpersonals muss ein Luftfahrtunternehmen zumindest vortragen, wie viele Mitarbeiter zur Verfügung stehen, wie viele für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges des Klägers möglich ist.
AG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.12.2011 - 32 C 2066/11 (88)
Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.
Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.
AG Düsseldorf, 9.11.2011 – 40 C 8546/11 (RRa 2012, 31)
Für die Begründung eines außergewöhnlichen Umstands aufgrund eines Streiks des Bodenpersonals muss ein Luftfahrtunternehmen zumindest vortragen, wie viele Mitarbeiter zur Verfügung stehen, wie viele für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges des Klägers möglich ist.
AG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.12.2011 - 32 C 2066/11 (88)
Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.
Nachtflugverbot
AG Erding, 18.4.2011 – 2 C 1053/11 [rechtskräftig] (RRa 2012, 31)
Die Vergabe eines Abflugslots, der zu einer Landezeit führt, die gegen ein Nachtflugverbot verstößt, stellt einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 dar.
Die Vergabe eines Abflugslots, der zu einer Landezeit führt, die gegen ein Nachtflugverbot verstößt, stellt einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 dar.
Personalausfall
LG Darmstadt, 6.4.2011 - 7 S 122/10 (BeckRS 2011, 28874)
Es ist allein der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzurechnen, wenn ein bei ihr beschäftigter Mitarbeiter erkrankt und deshalb seine vorgesehenen Aufgaben nicht wahrnehmen kann. Die Erkrankung eines Crew-Mitgliedes ist daher kein "außergewöhnlicher Umstand" und führt nicht nach Art. 5 Abs. 3 VO zum Wegfall der Leistungspflicht.
AG Frankfurt/M., 13.02.2007 - 30 C 2192/06-45 -
Die Tatsache, dass nach erfolgter Enteisung die Beklagte kein Personal habe, um den dann möglichen Flug durchzuführen, da die Dienstzeit der Crew überschritten war und keine Ersatzcrew mehr zur Verfügung stand, hätte sich vermeiden lassen können und stellt daher keinen außergewöhnlichen Umstand dar:
Die Beklagte hätte bei Auftreten der wetterbedingten Verzögerungen erkennen können und müssen, dass die Enteisung und das Warten hierauf einen Zeitraum benötigen wird, der zur Kollision mit den Dienstzeiten der Crew führen kann und daher für eine Ersatz-Crew sorgen müssen. Die Beklagte führt allein in Deutschland regelmäßige Linienflüge von vier Flughäfen (Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg und München) aus durch, so dass es nicht darauf ankommt, dass sie an jedem Flughafen eine Ersatz-Crew vorrätig halten muss. Es wäre vielmehr auch möglich gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass von einem der nahe gelegenen Flughäfen eine Ersatzcrew herangezogen werden kann.
Es ist allein der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzurechnen, wenn ein bei ihr beschäftigter Mitarbeiter erkrankt und deshalb seine vorgesehenen Aufgaben nicht wahrnehmen kann. Die Erkrankung eines Crew-Mitgliedes ist daher kein "außergewöhnlicher Umstand" und führt nicht nach Art. 5 Abs. 3 VO zum Wegfall der Leistungspflicht.
AG Frankfurt/M., 13.02.2007 - 30 C 2192/06-45 -
Die Tatsache, dass nach erfolgter Enteisung die Beklagte kein Personal habe, um den dann möglichen Flug durchzuführen, da die Dienstzeit der Crew überschritten war und keine Ersatzcrew mehr zur Verfügung stand, hätte sich vermeiden lassen können und stellt daher keinen außergewöhnlichen Umstand dar:
Die Beklagte hätte bei Auftreten der wetterbedingten Verzögerungen erkennen können und müssen, dass die Enteisung und das Warten hierauf einen Zeitraum benötigen wird, der zur Kollision mit den Dienstzeiten der Crew führen kann und daher für eine Ersatz-Crew sorgen müssen. Die Beklagte führt allein in Deutschland regelmäßige Linienflüge von vier Flughäfen (Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg und München) aus durch, so dass es nicht darauf ankommt, dass sie an jedem Flughafen eine Ersatz-Crew vorrätig halten muss. Es wäre vielmehr auch möglich gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass von einem der nahe gelegenen Flughäfen eine Ersatzcrew herangezogen werden kann.
Ergreifen zumutbarer Maßnahmen
AG Düsseldorf, Urt. v. 13.3.2008 - 232 C 3487/07
Ein Luftfahrtunternehmen hat nicht „alles Zumutbare“ i.S.v. Art. 5 Abs. 3 VO getan, wenn es einen Flug zum Flughafen F. annulliert, ohne sich um eine Landeerlaubnis für den in der Nähe gelegenen Flughafen K. bemüht zu haben. Unerheblich ist, ob die Besatzung der Maschine bei einer Landung in K. ihre Einsatzzeiten überschritten und die Maschine am nächsten Tag in D. nicht zur Verfügung gestanden hätte. Es ist einer Fluggesellschaft zuzumuten, für derartige Fälle eine Ersatz-Besatzung bereit zu halten und das Fluggerät von K. nach D. zur Durchführung des am nächsten Tag geplanten Fluges zu überführen.
Wenn eine Fluggesellschaft nicht substanziiert vorträgt, dass sie sich erfolglos um eine Ausnahmegenehmigung von der Nachtflugsperre bemüht hat, auf welchen Wegen und bei wem genau sie einen derartigen Antrag gestellt hat und durch welchen der als Zeugen benannten Mitarbeiter dies erfolgt sein soll, kann die Fluggesellscahft sich nicht auf "außergewöhnliche Umstände" berufen.
AG Frankfurt/M., 13.02.2007 - 30 C 2192/06-45 -
Die Tatsache, dass nach erfolgter Enteisung die Beklagte kein Personal habe, um den dann möglichen Flug durchzuführen, da die Dienstzeit der Crew überschritten war und keine Ersatzcrew mehr zur Verfügung stand, hätte sich vermeiden lassen können und stellt daher keinen außergewöhnlichen Umstand dar:
Die Beklagte hätte bei Auftreten der wetterbedingten Verzögerungen erkennen können und müssen, dass die Enteisung und das Warten hierauf einen Zeitraum benötigen wird, der zur Kollision mit den Dienstzeiten der Crew führen kann und daher für eine Ersatz-Crew sorgen müssen. Die Beklagte führt allein in Deutschland regelmäßige Linienflüge von vier Flughäfen (Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg und München) aus durch, so dass es nicht darauf ankommt, dass sie an jedem Flughafen eine Ersatz-Crew vorrätig halten muss. Es wäre vielmehr auch möglich gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass von einem der nahe gelegenen Flughäfen eine Ersatzcrew herangezogen werden kann.
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 9.5.2006 - 31 C 2820/05 (RRa 2006, 181; NJW-RR 2006, 1559)
Ein Streik des Personals kann dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 III der VO (EG) Nr. 261/2004 angesehen werden, wenn dieser für das Luftfahrtunternehmen nicht vorhersehbar war und ihr die nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.
AG Hamburg vom 28.02.2006 - 18B C 329/05 -
Infolge eines kurzzeitigen Unwetters lagen außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung vor. Die Airline ist jedoch nicht entlastet, wenn sie nicht dargetan hat, dass alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden sind, um eine Annullierung des Fluges zu vermeiden. Die Einreichung einer kaum verständlichen Flughistorie oder die pauschale Behauptung fehlender Startslots weisen die Vornahme aller zumutbaren Maßnahmen nicht nach. Das schwere Unwetter mag Verzögerungen von wenig mehr als zwei Stunden verursachen, wenn alle Flüge gleichmäßig verschoben werden. Eine Annullierung knapp vier Stunden nach dem kurzen Unwetter führt zur Überzeugung, dass zugunsten der zügigen Abfertigung anderer Flüge nicht alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung dieses Fluges getroffen wurden.
Ein Luftfahrtunternehmen hat nicht „alles Zumutbare“ i.S.v. Art. 5 Abs. 3 VO getan, wenn es einen Flug zum Flughafen F. annulliert, ohne sich um eine Landeerlaubnis für den in der Nähe gelegenen Flughafen K. bemüht zu haben. Unerheblich ist, ob die Besatzung der Maschine bei einer Landung in K. ihre Einsatzzeiten überschritten und die Maschine am nächsten Tag in D. nicht zur Verfügung gestanden hätte. Es ist einer Fluggesellschaft zuzumuten, für derartige Fälle eine Ersatz-Besatzung bereit zu halten und das Fluggerät von K. nach D. zur Durchführung des am nächsten Tag geplanten Fluges zu überführen.
Wenn eine Fluggesellschaft nicht substanziiert vorträgt, dass sie sich erfolglos um eine Ausnahmegenehmigung von der Nachtflugsperre bemüht hat, auf welchen Wegen und bei wem genau sie einen derartigen Antrag gestellt hat und durch welchen der als Zeugen benannten Mitarbeiter dies erfolgt sein soll, kann die Fluggesellscahft sich nicht auf "außergewöhnliche Umstände" berufen.
AG Frankfurt/M., 13.02.2007 - 30 C 2192/06-45 -
Die Tatsache, dass nach erfolgter Enteisung die Beklagte kein Personal habe, um den dann möglichen Flug durchzuführen, da die Dienstzeit der Crew überschritten war und keine Ersatzcrew mehr zur Verfügung stand, hätte sich vermeiden lassen können und stellt daher keinen außergewöhnlichen Umstand dar:
Die Beklagte hätte bei Auftreten der wetterbedingten Verzögerungen erkennen können und müssen, dass die Enteisung und das Warten hierauf einen Zeitraum benötigen wird, der zur Kollision mit den Dienstzeiten der Crew führen kann und daher für eine Ersatz-Crew sorgen müssen. Die Beklagte führt allein in Deutschland regelmäßige Linienflüge von vier Flughäfen (Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg und München) aus durch, so dass es nicht darauf ankommt, dass sie an jedem Flughafen eine Ersatz-Crew vorrätig halten muss. Es wäre vielmehr auch möglich gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass von einem der nahe gelegenen Flughäfen eine Ersatzcrew herangezogen werden kann.
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 9.5.2006 - 31 C 2820/05 (RRa 2006, 181; NJW-RR 2006, 1559)
Ein Streik des Personals kann dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 III der VO (EG) Nr. 261/2004 angesehen werden, wenn dieser für das Luftfahrtunternehmen nicht vorhersehbar war und ihr die nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.
AG Hamburg vom 28.02.2006 - 18B C 329/05 -
Infolge eines kurzzeitigen Unwetters lagen außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung vor. Die Airline ist jedoch nicht entlastet, wenn sie nicht dargetan hat, dass alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden sind, um eine Annullierung des Fluges zu vermeiden. Die Einreichung einer kaum verständlichen Flughistorie oder die pauschale Behauptung fehlender Startslots weisen die Vornahme aller zumutbaren Maßnahmen nicht nach. Das schwere Unwetter mag Verzögerungen von wenig mehr als zwei Stunden verursachen, wenn alle Flüge gleichmäßig verschoben werden. Eine Annullierung knapp vier Stunden nach dem kurzen Unwetter führt zur Überzeugung, dass zugunsten der zügigen Abfertigung anderer Flüge nicht alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung dieses Fluges getroffen wurden.