Da hilft ein Blick in die Fahrgastrechte:
Fall 1: Fahrgastrechte beziehen sich immer auf den Zielort, wenn C planmäßig erreicht werden kann, dann bestehen natürlich keine Ansprüche.
Fall 2: Auch da wieder: Der Bezug ist immer auf den Zielbahnhof, sollte dein Zielbahnhof mit mehr als 20 Minuten Verspätung erreicht werden, dann könntest du den Fernverkehr nutzen, ansonsten nicht.
Fall 3: Ist bei deiner gebuchten Verbindung eine Verspätung von mehr als 20 Minuten am Zielort zu erwarten, ist die Zugbindung aufgehoben. Es ist dann egal wie du fährst. Du kannst einen früheren Zug nehmen, du kannst deine Strecke A-B-C auch normal mit einen späteren Zug fahren, du kannst die Direktverbindung nehmen usw. Du kannst im Prinzip jeden beliebigen Zug über jede verkehrsübliche Strecke und deinen Umweg nehmen.
Du bekommst dann aber natürlich keine Erstattung für deine Verspätung, da du die Möglichkeit gehabt hättest dein Ziel mit einer Alternative pünktlich zu erreichen.
Fall 4: Nein, wenn du am Ziel bist, dann bist du am Ziel, dann kannst du natürlich nicht zurück zu B fahren. Du kannst natürlich eine spätere/frühere Verbindung nutzen, die die Strecke A-B-C abfährt, aber A-C-B-C geht nicht. Auch da gilt dann: Wenn du dein Ziel noch pünktlich hättest erreichen können, gibt es kein Geld zurück.