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AMEX: Karte betrügerisch eingesetzt

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celine

Erfahrenes Mitglied
05.08.2010
536
28
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Hallo,

damit ich nicht extra bei Amex anrufen muss stelle ich hier folgende Frage:
Bei Amex steht:
8. Was geschieht, wenn die Karte betrügerisch eingesetzt wird?
...Bei missbräuchlicher Benutzung entfällt Ihre Haftung für Schäden, die nach der Benachrichtigung entstehen; die Haftung bei missbräuchlicher Benutzung bis zu einer Benachrichtigung ist auf maximal 50,- Euro begrenzt. Die Geltendmachung eines etwaigen Mitverschuldens, insbesondere wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht gemäß Ziffer 1 unserer AGBs, wird dadurch nicht ausgeschlossen...

Dies habe ich jetzt nicht 100% verstanden.
Was ist mit diesen Euro 50,00 gemeint?

Wenn ich bemerke dass die Karte mir gestohlen wurde und jemand verwendet diese missbräuchlich, haftet dann AMEX nur bis 50 Euro? Das kann doch nicht sein oder? Vermutlich habe ich das falsch verstanden?
 

hlewen

Erfahrenes Mitglied
14.03.2009
763
3
43
Karlsruhe
Hallo,

damit ich nicht extra bei Amex anrufen muss stelle ich hier folgende Frage:
Bei Amex steht:


Dies habe ich jetzt nicht 100% verstanden.
Was ist mit diesen Euro 50,00 gemeint?

Wenn ich bemerke dass die Karte mir gestohlen wurde und jemand verwendet diese missbräuchlich, haftet dann AMEX nur bis 50 Euro? Das kann doch nicht sein oder? Vermutlich habe ich das falsch verstanden?
Es ist von Ihrer Haftung die Rede. Ich verstehe das so, dass Du nur bis zu 50 Euro haftest, wenn Du nicht unverzüglich nach Bekanntwerden des Diebstahls oder Betrugs eben diesen bei AMEX meldest, bzw. Deine Haftung vor Meldung auf 50 Euro beschränkt ist.
 
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rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.568
4.719
München
Bis zu 50 Euro des Schadens vor der Kartensperre musst Du tragen, den Rest trägt AMEX.
 
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hlewen

Erfahrenes Mitglied
14.03.2009
763
3
43
Karlsruhe
wie verhält es sich denn bei der Miles&More Mastercard?
Aus den AGBs:

15. Haftung des Karteninhabers
(1) Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige

(a) Verliert der Karteninhaber seine Kreditkarte, wird sie ihm gestohlen oder kommt sie ihm in sonstiger Weise abhanden und kommt es dadurch zu einer nicht autorisierten Kredit- kartenverfügung, so haftet der Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50,- EUR, ohne dass es darauf ankommt, ob den Karteninhaber an dem Verlust oder Diebstahl ein Verschulden trifft. Die Haftung nach Ziff. 15 Abs. 1 (e) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
(b) Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Kreditkartenverfügung, ohne dass ein Verlust oder Diebstahl der Kreditkarte oder PIN vorliegt, haftet der Karteninhaber für die hierdurch entstandenen Schäden bis zu einem Betrag von maximal 50,- EUR, wenn der Schaden darauf beruht, dass der Karteninhaber seine Pflicht zur sicheren Aufbewahrung der PIN fahrlässig verletzt hat. Die Haftung nach Ziff. 15 Abs. 1 (e) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.
(c) Handelt es sich bei dem Karteninhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Kreditkarte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)1 oder in der Währung eines Staates außerhalb des EWR2, haf- tet er für Schäden aufgrund von nicht autorisierten Zahlungen über die Haftungsgrenze von 50,- EUR nach Absatz 1 (a) und (b) hinaus, wenn er die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat. Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet die Bank für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens.
(d) Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Abs. 1 (a) bis (c) verpflichtet, wenn er die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch einge- treten ist.
(e) Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Verfügung und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn
- er den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verfügung der Bank oder dem Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat,
- die PIN auf der Kreditkarte vermerkt oder zusammen mit der Kreditkarte verwahrt war, - die PIN einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde.
(f) Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beige- tragen, haftet sie für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens.
(2) Haftung des Karteninhabers ab Sperranzeige
Sobald der Bank oder dem Sperrannahmedienst der Verlust oder Diebstahl der Kreditkarte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Kreditkarte und/oder PIN angezeigt wurde, übernimmt die Bank alle danach durch Verfügungen entste- henden Schäden. Handelt der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt der Kartenin- haber auch die nach der Sperranzeige entstehenden Schäden.
16. Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Karteninhabers (1) Erstattung bei nicht autorisierter Verfügung
Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung hat die Bank gegen den Karteninhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Karten- inhaber den Betrag unverzüglich und ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag einem Konto des Karteninhabers belastet, wird die Bank dieses wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Verfügung befunden hätte.
(2) Erstattung bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Verfügung
(a) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Verfügung kann der Karteninhaber von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Verfügungsbetrages insoweit verlangen, als die Verfügung nicht erfolgte oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag einem Konto des Karteninhabers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhaft ausgeführte Verfügung befunden hätte.
(b) Der Karteninhaber kann über Ziff. 16 Abs. 2 (a) hinaus von der Bank die Erstattung der Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten Verfügung in Rechnung gestellt oder seinem Konto belastet wurden.
(c) Wurde eine autorisierte Verfügung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Bank die Verfügung auf Verlangen des Karteninhabers nachvollziehen und ihn über das Ergebnis unterrichten.
(3) Schadensersatzansprüche des Karteninhabers
(a) Bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Verfügung oder bei einer nicht autorisierten Verfügung kann der Karteninhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Ziff. 16 Abs. (1) oder (2) erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer von ihr zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischen- geschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat.
(b) Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Karteninhaber den Schaden zu tragen haben.
(c) Die Haftung nach Ziff. 16 Abs. (3) ist auf 12.500 EUR je Kartenzahlung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht - für nicht autorisierte Zahlungen, - bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank,
- für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und
- für den Zinsschaden, soweit der Karteninhaber Verbraucher ist.
(4) Einwendungsausschluss
(a) Ansprüche und Einwendungen gegen die Bank nach Ziff. 16 Abs. (1) bis (3) sind ausge- schlossen, wenn der Karteninhaber diese nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastungsbuchung auf dem Abrechnungskonto gegenüber der Bank angezeigt hat. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Karteninhaber über
die aus der Verfügung resultierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Konto- informationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungs- buchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Ansprüche und Einwendungen nach Ziff. 16 Abs. (1) bis (3) kann der Karteninhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.
(b) Ansprüche des Karteninhabers gegen die Bank sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände - auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bank
keinen Einfluss hat und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr
nicht hätten vermieden werden können oder - von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.

Also im Grunde ähnlich. Ich musste bisher nichts bezahlen. Hatte einmal wirklich einen Mißbrauchsfall, da ist die Karte wohl in England kopiert worden und dann in Saudi Arabien eingesetzt worden. Ich wurde dann angerufen und gefragt, ob ich die Umsätze getätigt hätte. Anschließend wurde die Karte gesperrt und ich bekam eine neue.
 

peter42

Moderator
Teammitglied
09.03.2009
13.280
1.103
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Aus den AGBs:




Also im Grunde ähnlich. Ich musste bisher nichts bezahlen. Hatte einmal wirklich einen Mißbrauchsfall, da ist die Karte wohl in England kopiert worden und dann in Saudi Arabien eingesetzt worden. Ich wurde dann angerufen und gefragt, ob ich die Umsätze getätigt hätte. Anschließend wurde die Karte gesperrt und ich bekam eine neue.

Ditto bei mir, DKB hat proaktiv reagiert, Geld wurde innerhalb von 7 Tagen zurückgebucht!