16. Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Karteninhabers (1) Erstattung bei nicht autorisierter Verfügung
Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung hat die Bank gegen den Karteninhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Karten- inhaber den Betrag unverzüglich und ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag einem Konto des Karteninhabers belastet, wird die Bank dieses wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Verfügung befunden hätte.
(2) Erstattung bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Verfügung
(a) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Verfügung kann der Karteninhaber von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Verfügungsbetrages insoweit verlangen, als die Verfügung nicht erfolgte oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag einem Konto des Karteninhabers belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhaft ausgeführte Verfügung befunden hätte.
(b) Der Karteninhaber kann über Ziff. 16 Abs. 2 (a) hinaus von der Bank die Erstattung der Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten Verfügung in Rechnung gestellt oder seinem Konto belastet wurden.
(c) Wurde eine autorisierte Verfügung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Bank die Verfügung auf Verlangen des Karteninhabers nachvollziehen und ihn über das Ergebnis unterrichten.
(3) Schadensersatzansprüche des Karteninhabers
(a) Bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Verfügung oder bei einer nicht autorisierten Verfügung kann der Karteninhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Ziff. 16 Abs. (1) oder (2) erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer von ihr zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischen- geschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat.
(b) Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Karteninhaber den Schaden zu tragen haben.
(c) Die Haftung nach Ziff. 16 Abs. (3) ist auf 12.500 EUR je Kartenzahlung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht - für nicht autorisierte Zahlungen, - bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank,
- für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und
- für den Zinsschaden, soweit der Karteninhaber Verbraucher ist.
(4) Einwendungsausschluss
(a) Ansprüche und Einwendungen gegen die Bank nach Ziff. 16 Abs. (1) bis (3) sind ausge- schlossen, wenn der Karteninhaber diese nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastungsbuchung auf dem Abrechnungskonto gegenüber der Bank angezeigt hat. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Karteninhaber über
die aus der Verfügung resultierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Konto- informationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungs- buchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Ansprüche und Einwendungen nach Ziff. 16 Abs. (1) bis (3) kann der Karteninhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.
(b) Ansprüche des Karteninhabers gegen die Bank sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände - auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bank
keinen Einfluss hat und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr
nicht hätten vermieden werden können oder - von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.