Kinder unter 15 Jahren sind nicht benutzungspflichtig. Bis 15 Jahren haben die Erziehungsberechtigten viele Einsichtsmöglichkeiten, ein Beispiel wären digitale Krankenakten, die teilweise von den Erziehungsberechtigten eingesehen werden können, bis das Kind 15 Jahre alt wird. Ab 15 Jahren bekommt das Kind eine eigene MitID und die Erziehungsberechtigten verlieren automatisch den Zugang.
Die 300.000 Menschen sind somit keine Kinder unter 15 Jahren. Typische Befreiungsgründe sind körperliche oder geistige Behinderung, hier wird bspw. die betroffene Person von MitID befreit; häufig wird das mit einer Vollmacht für eine betreuende Person verbunden. Weitere Gründe sind fehlender Zugang zu einem Computer am Wohn- oder Aufenthaltsort; hier ist es jedoch in der Regel statthaft dass man einen Computer in einer Bibliothek oder in einem Gemeindezentrum benutzen soll. Falls man den Wohnsitz aus Dänemark verlegt, aber noch im CPR gelistet ist (dänischer Staatsbürger, nordischer Bürger mit früherem Wohnsitz in Dänemark, Verbindungen zu Skat, etc.), kann eine Befreiung beantragt werden - je nachdem, was man für Gründe vor bringt, gibt es eine individuelle Einzelfallprüfung.
In Dänemark hat die Digitalisierung der Verwaltungs und Unternehmensprozesse bereits ab ca. 1980 begonnen. Viele nun ältere Menschen haben diese Digitalisierung mitgestaltet, das Vertrauen der Gesellschaft in die staatliche Organisation und Unternehmen ist deutlich höher, als wir es in Deutschland kennen. Kommunikation mit Behörden am Telefon laufen per Du, die Mitarbeiter dort möchten dir helfen, und suchen keine Gründe, weshalb etwas nicht geht. Da alle Daten zentral vorliegen, sind Verwaltungsprozesse schlank, effizient und schnell erledigt - dasselbe Dokument muss nicht an verschiedenen Stellen mehrfach eingesandt werden, etc.
Wer sich dafür tiefergehend interessiert, kann hier weiterlesen:
https://digst.dk/it-loesninger/digital-post/
Die gesetzliche Grundlage, zuletzt 2021 angepasst, findet man hier:
https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2021/686 - Grund für die Anpassung war der Übergang von NemID (dem alten System) zu MitID, der neuen Plattform für digitale Leistungen.
Und was ist, wenn jemand ein Original für eine ausländische Behörde braucht? Nicht nur Deutschland ist so papieraffin.
Wenn das Dokument von einer dänischen Behörde digital ausgestellt und dir zugestellt wurde, kannst du dies einfach online bestellen. Du gehst dazu auf
diese Seite, bezahlst etwa 32,00 EUR und bekommst das Dokument dann ausgedruckt und mit Apostille versehen per Post zugesandt. Dieser Vorgang dauert ca. 5 Werktage. Im Allgemeinen werden die digitalen Dokumente in der dänischen Reichsgemeinschaft überall anerkannt. Grönländische und färöische Dokumente dauern teilweise etwas länger zur Bearbeitung, weil diese nicht alle zentralisiert signiert werden (damit habe ich allerdings keine Erfahrungen bisher).
Die erweiterte Meldebescheiningung (bopælsattest) oder die kirchliche Geburtsurkunde (registerindsigt) können wahlweise auch auf deutscher Sprache ausgestellt werden. Diese kann man sich auch direkt auf Papier bestellen, sodass der Zwischenschritt über Udenrigsministeriet sparen kann. Braucht man bspw. ein Schulzeugnis oder ein Diplom, kann man dies einfach digital anfordern, wenn man seinen Abschluss nach 2004 gemacht hat.
Heiratet man in Dänemark, stellt das Standesamt den Nachweis über die Ehe in fünf Sprachen, darunter englisch, französisch und deutsch aus. Möchte man ein Ehefähigkeitszeugnis, kann man dies bei familieretshuset.dk bestellen.
Im allgemeinen findet man für all diese Fälle wie üblich unter borger.dk die richtige Lösung. Für viele Lebenssituation gibt es einen umfassenden Guide:
https://www.borger.dk/hjaelp-og-vejledning/livssituationer
Innerhalb der nordischen Länder (Dänemark, Färöern, Finnland, Grönland, Norwegen, Schweden, Island) werden Dokumente in allen nordischen Sprachen anerkannt. Es sind keine Übersetzungen oder Apostillen erforderlich. Bei einem Umzug von einem nordischen Land in das andere werden bei Anmeldung im neuen Land automatisch die Formalitäten zwischen den Ländern und Staaten geklärt und man wird automatisch im früheren Wohnsitzland abgemeldet. Die meisten englischsprachigen Dokumente werden auch anerkannt. Dänemark und Norwegen tun dasselbe auch für Dokumente aus der Bundesrepublik Deutschland, bei den andern Ländern fehlen mir die Erfahrungen hierzu. Im Übrigen ist die EU V 2016/1191 anwendbar.