CO2-Patronen bei Gepäcknachkontrolle zerstört

ANZEIGE

hallohallohallo

Neues Mitglied
03.01.2020
9
0
ANZEIGE
Hallo,

ich flog mit Easyjet ab Tegel und fand gerade beim öffnen meines Gepäcks diesen Hinweis:
6B19F988-D5FA-4D40-86B9-8F290992BCE5.jpg
Mein Gepäck setzte sich so zusammen:
1 Aufgabegepäck, darin zwei Patronen
1 Aufgabegepäck, darin eine Automatikschwimmweste
1 Handgepäck, darin eine Automatikschwimmweste und eine Patrone
Die zwei Patronen aus dem ersten Gepäckstück wurden zerstört, die im Handgepäck und die Schwimmwesten kamen problemlos mit.
Die Patronen waren solche:
2CC5E934-F743-48E6-B0FD-95D4ED06AD6A.jpg
Ich hatte mich vorher hier informiert und verstand das so, dass die Patronen zulässig sind:
"Kleine, nicht brennbare Gasflaschen, die Kohlendioxid oder ein anderes geeignetes Gas der Unterklasse 2.2 enthalten. Bis zu zwei (2) kleine Zylinder in einer Schwimmweste und bis zu zwei (2) Ersatzpatronen pro Person, nicht mehr als vier (4) Zylinder bis zu einem Fassungsraum von 50 ml bei anderen Geräten."
https://www.easyjet.com/de/allgemeine-geschaftsbedingungen/gefahrgut

War die Beanstandung und Zerstörung zulässig?
wenn nein: An wen könnte ich eine Beschwerde richten unf auf welchem Wege erhielte ich Schadenersatz?

Grüße
 

Tupolew

Erfahrenes Mitglied
27.09.2012
1.449
561
https://www.iata.org/contentassets/6fea26dd84d24b26a7a1fd5788561d6e/dgr-61-de-2.3a.pdf

Gaskartuschen,klein,mit nichtentzündbaremGas, die Kohlendioxidoderein anderesgeeignetesGas der Unterklasse2.2 enthalten.Höchstenszwei(2) kleineGaskartuscheneingesetztin einselbstaufblasendesRettungsmittel, wie eine Schwimm-oderRettungsweste.Höchstensein (1) solchesRettungsmittelpro Passagierundbis zu zwei(2) kleineErsatz-Kartuschenpro Person.Für andereGeräte nichtmehrals vier (4) Kartuschenmit einemFassungsvermögen von höchstens50 mL (siehe2.3.4.2).

Erlaubt im oderals Handgepäck Ja
Erlaubt im oderals aufgegebenesGepäck Ja
Genehmigungdes/derLuftfahrtunternehmen ist erforderlich Ja

Vermutlich fehlte dir die Genehmigung?

Wobei der TXL auf seiner Infoseite auch vereinfacht... https://www.berlin-airport.de/de/_dokumente/reisende/Liste_verbotener_Gegenstaende.pdf
Da gibt es keine Unterscheidung. Allerdings steht da ja auch, dass die IATA Regeln gelten und die folgende Tabelle die "hauptsächlich" verbotenen Gegenstände auflistet...


Also mMn. war die Vernichtung unrechtmäßig.

Und btw., falls hier jemand auf die 60g schielt: Das sind deutlich weniger als 50ml!
 
Zuletzt bearbeitet:

hallohallohallo

Neues Mitglied
03.01.2020
9
0
Eine individuelle Genehmigung hatte ich nicht, aber die Liste von Easyjet ist wohl eine generelle Genehmigung, dass sie das Zeug transportieren.
 

tiswas01

Erfahrenes Mitglied
17.11.2010
1.153
32
Casa Grande/Arizona
Eine individuelle Genehmigung hatte ich nicht, aber die Liste von Easyjet ist wohl eine generelle Genehmigung, dass sie das Zeug transportieren.

Interessant.

Ich hatte letzten Monat bei der LH Hotline angefragt, nachdem ich mich in den Bestimmungen eingelesen hatte und sichergehen wollte, da wir ein "Tire Repair Kit", in welchem diese kleinen Gaspatronen ebenfalls enthalten sind, auf eine Motorradtour mitnehmen möchten.

Mir wurde gesagt, dass das Kit im Aufgabegepäck kein Problem und die Genehmigung von LH stillschweigend erteilt sei.

Eine schriftliche Genehmigung wäre nicht erforderlich.

Was nun?
 

alex42

Erfahrenes Mitglied
02.04.2012
4.132
345
MUC
Lies nochmals genau den Thread dann entdeckst du auch die durchführende Airline.

Lies nochmal genau den Thread, dann entdeckst Du, wer die Patronen zerstört hat. ;)

Ich würde mich zwecks Beschwerde ans LBA wenden, schadensersatzpflichtig müsste (wenn überhaupt) allerdings der Flughafenbetreiber sein, der diese Aufgaben laut Flugsicherheitsgesetz für die Behörden ausführt.

Bei Beiden dürfte in der Praxis wenig zu machen sein.
 

Tupolew

Erfahrenes Mitglied
27.09.2012
1.449
561
Ich bin nicht betroffen, daher kann ich auch keinen Schadensersatz fordern... ja mir ist langweilig :(

Ist Dir langweilig? :)

[emoji1787] you made my day!

War die Beanstandung und Zerstörung zulässig?
wenn nein: An wen könnte ich eine Beschwerde richten unf auf welchem Wege erhielte ich Schadenersatz?

Die Beanstandung und Zerstörung scheint unzulässig. Der OP hat ja schon angedeutet, dass er das fordern möchte (WO kann ich nicht beantworten). Dementsprechend ist doch "Schadensersatz fordern" die logische Antwort auf "Was nun?" :confused:
 

tiswas01

Erfahrenes Mitglied
17.11.2010
1.153
32
Casa Grande/Arizona
Ich bin nicht betroffen, daher kann ich auch keinen Schadensersatz fordern... ja mir ist langweilig :(







Die Beanstandung und Zerstörung scheint unzulässig. Der OP hat ja schon angedeutet, dass er das fordern möchte (WO kann ich nicht beantworten). Dementsprechend ist doch "Schadensersatz fordern" die logische Antwort auf "Was nun?" :confused:

Sorry. Meine Frage "was nun?" war zu unpräzise.

Ich hatte gehofft, dass jemand schon einschlägige Erfahrungen mit dem Transport dieser Patronen bei LH gemacht hat und darüber berichten kann und mich deshalb an diesen Thread mit angehängt.
 

Tupolew

Erfahrenes Mitglied
27.09.2012
1.449
561
Sorry. Meine Frage "was nun?" war zu unpräzise.

Ich hatte gehofft, dass jemand schon einschlägige Erfahrungen mit dem Transport dieser Patronen bei LH gemacht hat und darüber berichten kann und mich deshalb an diesen Thread mit angehängt.

Ah okay, sorry, hatte das so verstanden, dass du den Flug schon hinter dir hast und alles problemlos verlaufen ist.
 

A381

Erfahrenes Mitglied
07.04.2009
3.528
321
Singapore
Lies nochmal genau den Thread, dann entdeckst Du, wer die Patronen zerstört hat. ;)

Ich würde mich zwecks Beschwerde ans LBA wenden, schadensersatzpflichtig müsste (wenn überhaupt) allerdings der Flughafenbetreiber sein, der diese Aufgaben laut Flugsicherheitsgesetz für die Behörden ausführt.

Bei Beiden dürfte in der Praxis wenig zu machen sein.

Du möchtest eine Schadensersatzforderung ans LBA oder an den Flughafen stellen?!

Es wird immer lustiger!
 

CarstenWL

Erfahrenes Mitglied
13.05.2015
274
119
FRA
... hilft Dir im Nachhinein nicht weiter, aber ich lege normalerweise immer die IATA Information zu den Westen / Kartuschen dazu.

Grundsätzlich muss nach IATA die Fluggesellschaft die Zustimmung erteilen ..

Ich hatte bisher nur 1x das Problem (interessanterweise bei einer Umsteigeverbindung) wo das Gepäck dann beim Umsteigen scheinbar erneut geröntgt wurde und ich ausgerufen wurde. Hinweis von mir die gleiche Kartusche befindet sich auch in jeder Rettungsweste im Flieger unter dem Sitz hatte nicht geholfen, im Endeffekt musste der Flugkapitän zum Gate kommen und das abnicken, Gepäck wanderte dann wieder in den Frachtraum.

Gruß

Carsten
 

A381

Erfahrenes Mitglied
07.04.2009
3.528
321
Singapore
Ich möchte gar nichts. Lesen scheint heute wirklich nicht Deine Stärke zu sein.

Dachte die Transferleistung bekommst du hin um die Aussage zu verstehen.... aber gerne nochmals meine Aussage in einfacherer Form:

“Du schlägst dem geschädigten User vor (oder gibst ihm zumindest die Idee mit) Schadensersatz vom LBA oder/und den Flughafenbetreiber zu fordern?”

Jeder Post wird eigentlich eins lustiger...


PS: Ironie an: Ich würde auch gleich noch einen Anwalt heranziehen, um erstmal auszuarbeiten wer denn Regresspflichtig ist (denn das ist bestimmt nicht so eindeutige wie von User alex42 dargestellt)!
 
Zuletzt bearbeitet:

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.136
2.495
Wie hoch ist den der Schaden? Evtl. einfach vergessen?

Solche Modelle kann man im Handel mit etwas Glück zwischen 22 und 24 Euro finden.
Ich habe selber das Prinzip für eine Notfall-SMB.

Der Schaden ist also nicht nicht all zu groß und die Chancen diesen erfolgreich durch zu setzen sind doch eher begrenzt, weil diese Gegenstände eben ein Gefährdungspotenzial haben und im Gegensatz zur Schwimmweste keine direkte Notwendigkeit nachgewiesen werden kann.

Aber man kann ja durchaus die beteiligten Stellen freundlich anschreiben und um Stellungnahme bitten und sehen was dabei heraus kommt.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.710
15.584
Ich würde mich zwecks Beschwerde ans LBA wenden, schadensersatzpflichtig müsste (wenn überhaupt) allerdings der Flughafenbetreiber sein, der diese Aufgaben laut Flugsicherheitsgesetz für die Behörden ausführt.

Falls die Zerstoerung unrechtmaessig war (was ich an der Stelle nicht pruefen will/kann), ist die verantwortliche Behoerde schadensersatzpflichtig. Das waere hier die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehoerde Berlin-Brandenburg.

dürfte in der Praxis wenig zu machen sein.

Stinknormale staatshaftungsrechtliche Schadensersatzklage. Keine juristische Rocket Science.
 
  • Like
Reaktionen: alex42 und Brainpool

Tupolew

Erfahrenes Mitglied
27.09.2012
1.449
561
23g flüssiges CO2 hat ein Volumen von 50ml. Hier sind wir also bei ca. 125ml.

Und so wie ich es verstanden habe, wurden die Ersatzkartuschen in einem Gepäckstück ohne Schwimmweste aufgegeben.
Ergo war bei der Öffnung durch die BPol zu den Kartuschen keine Weste dabei und deswegen die Vernichtung auch vollkommen logisch und rechtmäßig.

Oha, ich bin fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das CO2 gasförmig gespeichert wird, aber es scheint ja schon bei ca. 50bar flüssig zu werden. Das ist dann natürlich was anderes.

Ich habe aber noch einen anderen Link gefunden, der hilfreich sein könnte (zumindest für die Zukunft): https://www.secumar.com/darf-man-seine-aufblasbare-rettungsweste-mit-ins-flugzeug-nehmen/

Die Vernichtung war rechtmäßig. Es geht hier schließlich um die allseits geforderte CO2 Reduzierung. :D

CO2 Reduzierung bitte nur mit den entsprechenden Vorkehrungen, Kohlenmonoxid ist sehr giftig. (sry, lahmer Chemikerwitz)
 
  • Like
Reaktionen: motorbeath

motorbeath

Aktives Mitglied
08.02.2018
173
0
Ich habe aber noch einen anderen Link gefunden, der hilfreich sein könnte (zumindest für die Zukunft): https://www.secumar.com/darf-man-seine-aufblasbare-rettungsweste-mit-ins-flugzeug-nehmen/

Bringt halt nichts, wenn Weste und Ersatzkartuschen nicht zusammen, sondern in zwei verschiedenen Gepäckstücken transportiert werden.
Bei der Gepäcknachkontrolle kommt nämlich immer nur das beanstandete Gepäckstück an. Und da kann weder das Sicherheitspersonal, noch die BPol nachvollziehen, ob es noch ein anderes Gepäckstück gibt. Das ist nämlich auf dem Barcode nicht hinterlegt.
Somit ist die Vernichtung, wie ich schon mal angeführt habe, rechtmäßig.

Was mich aber wundert ist, dass man nicht einfach dem Ausruf folgt und zur Gepäcknachkontrolle geht. Das Gepäckstück wird nämlich erst 30 Minuten vor Abflug geöffnet, wenn der Passagier trotz Ausruf im Sicherheitsbereich und am Gate nicht bei der Gepäcknachkontrolle erscheint.