Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass bei Verspätungen ab 3 Stunden verspäteter Ankunft am Endzielort Ausgleichszahlungen (entsprechend der Höhe der Zahlungen, die auch bei Annullierungen angesetzt sind) zu leisten sind (EuGH 19.11.2009 verb Rs C-402/07 und C-432/07).
Den in diesem Zusammenhang nicht unerheblichen Halbsatz, dass die Carrier nicht zahlen müssen, wenn diese Verspätung im Rahmen ihrer gewöhnlichen oder sogar erweiterten Geschäftstätigkeit unvermeidbar war, vergisst Du leider.
Bei einem Totalsausfall der Radarsysteme kann der Carrier primär erst mal nichts dafür.
Ob es am Folgetag oder gar noch später nicht vielleicht im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu erwarten wäre, einen Ersatz zu schaffen
(und ob dieser zu Ferienbeginn überhaupt verfügbar war) bedarf einer Einzelprûfung. Von daher stimmt Deine Aussage zwar grundsätzlich - in der von Dir genutzten Verallgemeinerung jedoch imho nicht...