"Cross Ticketing" bzw. "Cross Border Selling" bleiben unzulässig

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MichaelFFM

Hertz-loses Mitglied
Teammitglied
Das ist doch tatsächlich die erste Entscheidung einer höheren Instanz, oder?

Wenn das rechtskräftig wird...

Bleibt - denke ich - alles, wie es jetzt ist.
Ich halte es kaum fuer wahrscheilich, dass LH jedes Ticket ATH-MUC-BKK-MUC-ATH aktiv auf tatsaechlich geflogene Segmente prueft.
(Wenn man vergisst, das letzte Segment abzufliegen)
Immerhin stuetz das Urteil ja LH's regionale Preisunterschiede und damit wird es auch weiterhin die Schnaeppchen ex AMS, ATH, LHR und anderen Startflughaefen geben. Finde ich jetzt gar nicht so schlimm.
 
Zuletzt bearbeitet:

kingair9

Megaposter
18.03.2009
22.381
769
Unter TABUM und in BNJ
carpetbagger hat in der Cl auf ein Detail hingewisen, welches mir nicht bekannt war:

Das OLG Frankfurt hat genau anders herum entschieden wie das OLG Köln jetzt und damit geht das wohl zum BGH.
 

Owflyer

Erfahrenes Mitglied
08.03.2009
1.727
3
DUS/MNL
zumal das OLG Köln wegen der besonderen Bedeutung des Falles eine Revision zum BGH zugelassen hat.

Freut euch also. In 4 Jahren ist die Frage auch geklärt :D

Aber wie gesagt, es wird sich so schnell sowieso nix ändern. Das erste Segment muss immer geflogen werden, da wird man selbst nach einer positiven BGH Entscheidung nicht drumherumkommen.

Und ob Endsegmente dann geflogen werden oder nicht, wird auch weiterhin, unabhängig eines Richterspruches, egal bleiben. So what?
 

flysurfer

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
26.000
39
www.vielfliegertreff.de
Und ob Endsegmente dann geflogen werden oder nicht, wird auch weiterhin, unabhängig eines Richterspruches, egal bleiben. So what?

Es gibt aber bereits Airlines, die beim Verfallen lassen des letzten Segments das Ticket neu berechnen und die Differenz von der KK abbuchen. Hatte ich erst vor ein paar Wochen irgendwo gelesen, Quelle erschien verlässlich.
 

Rambuster

Guru
09.03.2009
19.551
239
Point Place, Wisconsin
BA hat das letztes Jahr versucht ist aber nicht damit durchgekommen.
Was sie allerdings gemacht haben war, die Meilen und Tier Points für alle geflogenen Segmente nicht beendeter Tickets zu löschen.
Das ist dann schon schwieriger diese wieder zurückzubekommen.
 

XT600

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
21.990
1.561
Es gibt aber bereits Airlines, die beim Verfallen lassen des letzten Segments das Ticket neu berechnen und die Differenz von der KK abbuchen. Hatte ich erst vor ein paar Wochen irgendwo gelesen, Quelle erschien verlässlich.

welche airlines machen das?
 

LX1111

Erfahrenes Mitglied
16.05.2009
340
0
54
CH
Finde es interessant.

Was passiert nun, wenn man ein Cross Ticket gebucht und auch abfliegt.
Ebenso, was passiert, wenn ich das letzte Segment, aus welchen Gründen auch immer, nicht antrete? Es muss ja nicht sein, dass ich das letzte Segment nicht antreten wollte.

Fragen über Fragen.
 
B

B747

Guest
zumal das OLG Köln wegen der besonderen Bedeutung des Falles eine Revision zum BGH zugelassen hat.

Freut euch also. In 4 Jahren ist die Frage auch geklärt :D



Aber wie gesagt, es wird sich so schnell sowieso nix ändern. Das erste Segment muss immer geflogen werden, da wird man selbst nach einer positiven BGH Entscheidung nicht drumherumkommen.

Und ob Endsegmente dann geflogen werden oder nicht, wird auch weiterhin, unabhängig eines Richterspruches, egal bleiben. So what?

Das OLG Köln hat die Revision nicht gnädigerweise zugelassen, sondern es mußte die Revision zulassen, wegen der abweichenden Meinung des OLG Frankfurt am Main. Im Wettbewerbsrecht gibt es sogar eine Bindungswirkung der OLG-Entscheidungen und eine Vorlagepflicht.

Der BGH wird erfahrungsgemäß innerhalb von zwölf Monaten entscheiden und dann werden alle klüger sein.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband hätte die AGB-Problematik gerne schon weit früher einer obergerichtlichen Klärung zugeführt, jedoch sind die finanziellen Mittel der VZBV seit dem Beginn der großen Koalition massiv gekürzt worden. Durch die Einschränkung der finanziellen Ausstattung war die Klagefreudigkeit aus politisch gewollten Gründen beschränkt. :idea:

Es war halt politisch nicht gewollt, dass die Praktiken von Banken, Kreditkartenunternehmen, Airlines, Internetanbietern oder von Telefonanbietern gerichtlich in Bezug auf Verbraucherübervorteilung hin überprüft werden.:idea:

Verbraucherschutz als Bestandteil der "Sozialen Marktwirtschaft" war nicht gewollt.
 

Triple3

Erfahrenes Mitglied
19.03.2009
2.483
1
FRA
Die Verbraucherzentrale Bundesverband hätte die AGB-Problematik gerne schon weit früher einer obergerichtlichen Klärung zugeführt, jedoch sind die finanziellen Mittel der VZBV seit dem Beginn der großen Koalition massiv gekürzt worden. Durch die Einschränkung der finanziellen Ausstattung war die Klagefreudigkeit aus politisch gewollten Gründen beschränkt. :idea:

Es war halt politisch nicht gewollt, dass die Praktiken von Banken, Kreditkartenunternehmen, Airlines, Internetanbietern oder von Telefonanbietern gerichtlich in Bezug auf Verbraucherübervorteilung hin überprüft werden.:idea:

Verbraucherschutz als Bestandteil der "Sozialen Marktwirtschaft" war nicht gewollt.

Ein weiterer potentieller Post für den ggf. einzurichtenden Sammel-Thread "Verschwörungstheorien im VFT".
 

XT600

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
21.990
1.561
wenn LH&Co wirklich Interesse hätten, nicht abgefolgene legs zu überpüfen und ggf. nachzuberechnen, warum tun sie das denn bisher nicht?

Ausserdem könnte LH&Co doch diese Tricks unterbinden, indem sie diese lächerliche Samstag Nacht Klausel aus ihren Tarifen streichen würde, wie das die Konkurrenz (auch innerhalb *A) längst tut. Immerhin geht es bei den X-Tickets teilweise um 1500 EUR (2 Tickets Q,M) statt 4500 EUR (1Ticket Y) (Langstrecke)....

Um ein Cross-Ticket wirklich nicht nachweisen zu können, kann man für den Rückflug ja eine airline aus der Konkurrenz Allianz wählen. Damit schneiden sie sich aber ins eigene Fleisch!
 
B

B747

Guest
In spätestens zwei Wochen werden wir das gesamte Urteil des OLG Köln im Internet lesen können und dann werden wir mehr wissen. Momentan haben wir nur die Pressemeldung des OLG, die recht schlampig abgefaßt ist. Der Verfasser zitiert ausführlich die Argumentation der Beklagtenseite und geht auf die Klägerseite nicht ein, selbst die einigermaßen korrekte Nennung des Klägernamens wird nicht geschafft.
 
Moderiert:

flysurfer

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
26.000
39
www.vielfliegertreff.de
wenn LH&Co wirklich Interesse hätten, nicht abgefolgene legs zu überpüfen und ggf. nachzuberechnen, warum tun sie das denn bisher nicht?

Weil es noch keine Rechtssicherheit gibt?

Und weil

Um ein Cross-Ticket wirklich nicht nachweisen zu können, kann man für den Rückflug ja eine airline aus der Konkurrenz Allianz wählen. Damit schneiden sie sich aber ins eigene Fleisch!
 

sixpack

Erfahrenes Mitglied
03.04.2009
279
0
CGN
wenn LH&Co wirklich Interesse hätten, nicht abgefolgene legs zu überpüfen und ggf. nachzuberechnen, warum tun sie das denn bisher nicht?

Weil auch das aktuelle Urteil (so man der PM trauen darf) genau das nicht erlaubt.

Es steht da ausdrücklich, dass LH sich gegen Kunden "schützen" darf die beim Kauf vorhaben statt A-B-C-B-A nur Teilstrecken fliegen. Wenn aber VFT-Mitglied-X sich erst in C entscheiden würde nur nach B zu fliegen, dann gilt das Urteil nach gängiger Auslegung nicht.

Die Nachberechnung wäre dann IMHO an einen entstehenden Schaden gebunden (der von LH schwer nachzuweisen wäre) und keine Umgehung der Vertragsfreiheit der LH (das ist ja offensichtlich die Argumentation der LH Juristen gewesen).
 

XT600

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
21.990
1.561
Es steht da ausdrücklich, dass LH sich gegen Kunden "schützen" darf die beim Kauf vorhaben statt A-B-C-B-A nur Teilstrecken fliegen. Wenn aber VFT-Mitglied-X sich erst in C entscheiden würde nur nach B zu fliegen, dann gilt das Urteil nach gängiger Auslegung nicht.

will sagen: buchen und Schnauze halten und später einen Grund vorschieben (in China ein Reissack umgefallen, musste aus geschäftlichen Gründen geändert werden) Im Wiederholungfall käme man ggf. Argumentationsprobleme?:doh:
 

08/15 PAX

Erfahrenes Mitglied
13.03.2009
1.065
1
ZRH
Das OLG Köln hat die Revision nicht gnädigerweise zugelassen, sondern es mußte die Revision zulassen, wegen der abweichenden Meinung des OLG Frankfurt am Main. Im Wettbewerbsrecht gibt es sogar eine Bindungswirkung der OLG-Entscheidungen und eine Vorlagepflicht.

Der BGH wird erfahrungsgemäß innerhalb von zwölf Monaten entscheiden und dann werden alle klüger sein.

Nur zwölf Monate, toll ... war ausnahmsweise nicht ironisch gemeint :D
 

sixpack

Erfahrenes Mitglied
03.04.2009
279
0
CGN
will sagen: buchen und Schnauze halten und später einen Grund vorschieben (in China ein Reissack umgefallen, musste aus geschäftlichen Gründen geändert werden) Im Wiederholungfall käme man ggf. Argumentationsprobleme?:doh:

Naja es kann ja jedesmal was dazwischenkommen, es geht ja nur darum das man bei der Buchung (!) vorhatte das zu fliegen. Warum oder wieso sich das geändert hat geht die einen feuchten **** an :)