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Wenn ein Reisender seinen Hinflug nicht antritt, kann er vom Rückflug nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, urteilte vor kurzem das Landgericht Köln. Gegenstand des Verfahrens war eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lufthansa.
Diese besagte, dass Flugtickets ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie nicht in der auf dem Flugschein angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Die Folge für Verbraucher: Ein gebuchter und bezahlter Rückflug verfällt, wenn ein Kunde seinen Hinflug zum Beispiel wegen Krankheit nicht wahrnehmen kann. Die Verbraucherzentrale Bundesverband hatte deshalb gegen die fragliche Regelung geklagt und Recht bekommen (LG Köln vom 19.11.08, Az.26 O 125/07).
P.S. Diese Meldung wurde gestern unter der Rubrik "News" auf der Website fliegen-sparen.de veröffentlicht. Ich hoffe, dass es sich dabei nicht um einen alten Hut für die Forenmitglieder handelt, ansonsten ist es zur Auffrischung im Hinterkopf vielleicht auch mal wieder ganz nützlich
Diese besagte, dass Flugtickets ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie nicht in der auf dem Flugschein angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Die Folge für Verbraucher: Ein gebuchter und bezahlter Rückflug verfällt, wenn ein Kunde seinen Hinflug zum Beispiel wegen Krankheit nicht wahrnehmen kann. Die Verbraucherzentrale Bundesverband hatte deshalb gegen die fragliche Regelung geklagt und Recht bekommen (LG Köln vom 19.11.08, Az.26 O 125/07).
P.S. Diese Meldung wurde gestern unter der Rubrik "News" auf der Website fliegen-sparen.de veröffentlicht. Ich hoffe, dass es sich dabei nicht um einen alten Hut für die Forenmitglieder handelt, ansonsten ist es zur Auffrischung im Hinterkopf vielleicht auch mal wieder ganz nützlich