Eigentlich sollte Mr. Burns hierzu als Fachmann etwaige Fehlinterpretationen von uns Halbjuristen aufklären können...
Die Frage kann so allgemein nicht beantwortet werden, weil gerade bei einer Flugbuchung sehr viele Faktoren eine Rolle spielen können.
Ausgehend von deutschem Recht und ohne AGB hilft vielleicht diese Entscheidung weiter:
OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2004 - 13 U 165/03 *
Tatbestand
Die Bekl. betreibt unter der Internet-Adresse
Karstadt - Schöner shoppen ein virtuelles Warenhaus. Am 29. 4. 2002 wies sie auf ihrer Internetseite unter anderem 512 MB 64 x 64 PC 133 Samsung original - Speichermodule zum Einzelpreis von 1,88 Euro aus. Am 29. 4. 2002 gab der Kl. über diese Internetseite eine Bestellung von 99 Stück dieser Speichermodule zum Gesamtpreis von 186,12 Euro auf. Wenige Sekunden später erhielt der Kl. eine elektronische Mitteilung, die als Auftragsbestätigung bezeichnet war und die Annahme der Bestellung bestätigte. Mit E-Mail vom 3. 5. 2002 teilte die Bekl. dem Kl. mit, zum Zeitpunkt seiner Bestellung hätte sich ein Fehler auf der "Page" eingeschlichen, das Komma im Preis sei um zwei Stellen nach vorne gerutscht, deshalb könnten die bestellten Artikel im Rahmen der AGB nicht geliefert werden.
Entscheidungsgründe:
Es kann dahingestellt bleiben, ob durch die Bestellung des Kl. vom 29. 4. 2002 per E-Mail und durch die Bestätigung der Bekl. ebenfalls vom 29. 4. 2002 per E-Mail ein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist oder ob es sich bei der Bestätigung der Bekl. allein um eine Zugangsbestätigung i.S. des § 312 e I Nr. 3 BGB handelt. Denn ein solcher Kaufvertrag wäre jedenfalls wirksam von der Bekl. gem. § 142 BGB angefochten worden.
Bei der E-Mail vom 3. 5. 2002 handelt es sich um eine Anfechtungserklärung gem. § 143 BGB und nicht nur um eine Entschuldigungsmail. ...
Nachzulesen ist die Entscheidung u.a. hier:
OLG Hamm - 12.01.2004 - 13 U 165/03 - Internethandel - Karstadt - Kaufvertrag - Anfechtung - BGB - 312e - 120 - 122 - 311 - 280 - Preisangabe - falsch - elektronisch - Bestaetigung - Bestellung - Ware - anfechtbar - Schadenersatz
In der Kurzversion:
Man kann bereits darüber streiten, ob die elektronisch generierte "Auftragsbestätigung" (Buchungsbestätigung usw.) eine solche ist, jedenfalls kann ein solcher Vertrag wegen Irrtums angefochten werden und als Anfechtungserklärung reicht jedes Schreiben, aus dem sich ergibt, dass man an dem Vertrag wegen der irrtümlichen Preisangabe nicht festhalten will.