Ist eine Buchungsbetätigung per E-Mail verbindlich?

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szg

Guest
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Wenn man ein Ticket bucht, dann erhält man eine Buchungsbestätigung mit den Reisedaten inkl. Preis.

Ist diese Bestätigung verbindlich ? Kann ich oder der Anbieter dann noch immer zurücktreten ?
 

rcs

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06.03.2009
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München
Grundsätzlich entsteht der Beförderungsvertrag erst durch Ausstellung eines Flugtickets. Der Rest außenrum (z.B. ein Vermittlungsvertrag im Falle eines Reisebüros) und etwaige Folgen daraus hängen von der individuellen Situation ab.

Grundsätzlich kann aber jedes Ticket am Ausstellungstag unabhängig von den Tarifbedingungen gevoided werden, wenn man selber also aus der Sache wieder raus möchte, ist es letztlich ggf. dann nur Verhandlungssache, welches Serviceentgelt für das Voiden des Tickets verlangt wird.
 
Zuletzt bearbeitet:

epericolososporgersi

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
2.044
40
Wenn man ein Ticket bucht, dann erhält man eine Buchungsbestätigung mit den Reisedaten inkl. Preis.

Ist diese Bestätigung verbindlich ? Kann ich oder der Anbieter dann noch immer zurücktreten ?

Die Frage wird sich nicht so allgemein beantworten lassen, da es möglicherweise auf die Fluggesellschaft, das vermittelnde Reisebüro, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das anwendbare Recht und andere Feinheiten ankommen kann.
 

Rambuster

Guru
09.03.2009
19.553
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Point Place, Wisconsin
Wenn man ein Ticket bucht, dann erhält man eine Buchungsbestätigung mit den Reisedaten inkl. Preis.

Ist diese Bestätigung verbindlich ? Kann ich oder der Anbieter dann noch immer zurücktreten ?

Nicht wenn die Bestätigung vom BMI Diamond Club kommt:

"Your bmi booking is confirmed.
Your reference number is xxxxxx .

You don't need to do anything else."

Wenn man nichts unternimmt, um sicherzustellen, dass das Ticket wirklich ausgestellt wurde, dann bleibt man zu Hause ... ;)
 
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szg

Guest
Die Frage wird sich nicht so allgemein beantworten lassen, da es möglicherweise auf die Fluggesellschaft, das vermittelnde Reisebüro, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das anwendbare Recht und andere Feinheiten ankommen kann.

Wenn ich auf einer Website buche, z.B. LH dann bekomme ich doch eine Buchungsbestätigung. LH stellt mir das Ticket nicht aus, weil sie glauben, dass ein Fehler in der Fare ist. Wie bindend ist denn nun diese Buchungsbestätigung für die Airline ? Ich habe doch zu den Bedingungen gebucht, die auf der Website veröffentlicht worden sind.
 

kingair9

Megaposter
18.03.2009
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Unter TABUM und in BNJ
Wenn ich auf einer Website buche, z.B. LH dann bekomme ich doch eine Buchungsbestätigung. LH stellt mir das Ticket nicht aus, weil sie glauben, dass ein Fehler in der Fare ist. Wie bindend ist denn nun diese Buchungsbestätigung für die Airline ? Ich habe doch zu den Bedingungen gebucht, die auf der Website veröffentlicht worden sind.


Wenn Du direkt auf der Seite des Dienstleisters buchst hast Du sicher bessere Chancen als wenn Du auf der Seite eines Dritten buchst - denn in diesem Fall gehst Du einen direkten Vertrag ein anstatt Dich eines Vermittlers zu bedienen.

Die Problematik liegt dann im Kleingedruckten - ob Du zum Beispiel berechtigt warst, ein Angebot anzunehmen (targeted oder z.B. weil nur für bestimmte Nationalitäten gedacht).
 

Weltreisender

Erfahrenes Mitglied
05.04.2009
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LEJ
Wenn man über die LH Website bucht wird mit der email auch die e-ticket Nummer versandt. Damit ist der Vertrag gültig.
Allerdings storniert LH Tickets egal welcher Buchungsklasse innerhalb der ersten 24h ab Buchung in der Regel kostenlos.
 

Weltreisender

Erfahrenes Mitglied
05.04.2009
3.174
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LEJ
Wenn ich auf einer Website buche, z.B. LH dann bekomme ich doch eine Buchungsbestätigung. LH stellt mir das Ticket nicht aus, weil sie glauben, dass ein Fehler in der Fare ist. Wie bindend ist denn nun diese Buchungsbestätigung für die Airline ? Ich habe doch zu den Bedingungen gebucht, die auf der Website veröffentlicht worden sind.

Die mit Sicherheit irgendwo einen Hinweis enthält, dass Fehler auf der Internetseite die von den Tarifregeln und den AGB der LH abweichen zu einer Stornierung des Tickets führen können.
Siehe Focus hier im Forum.
 
E

El_Duderito

Guest
Wie bindend ist denn nun diese Buchungsbestätigung für die Airline ?

Die Werbung auf der Webseite ist eine Einladung ein Angebot abzugeben. Wenn Du buchst, dann gibst Du ein Angebot ab ("Ich will mit meiner CC die 123 Euro fuer den Flug A-B am ... bezahlen"). Die Buchungsbestaetigung ist eine Bestaetigung, dass Dein Angebot angekommen ist.
LH geht auf Dein Angebot ein, wenn sie liefern, d.h. z.B. das Ticket ausstellen ("confirmed") oder die Leistung erbracht wird.

Die Amazon AGBs fassen das recht verstaendlich zusammen.

Btw: Ich bin kein Anwalt ;-)
 

rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.604
4.907
München
Eigentlich sollte Mr. Burns hierzu als Fachmann etwaige Fehlinterpretationen von uns Halbjuristen aufklären können...
 

epericolososporgersi

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
2.044
40
Eigentlich sollte Mr. Burns hierzu als Fachmann etwaige Fehlinterpretationen von uns Halbjuristen aufklären können...


Die Frage kann so allgemein nicht beantwortet werden, weil gerade bei einer Flugbuchung sehr viele Faktoren eine Rolle spielen können.

Ausgehend von deutschem Recht und ohne AGB hilft vielleicht diese Entscheidung weiter:


OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2004 - 13 U 165/03 *

Tatbestand
Die Bekl. betreibt unter der Internet-Adresse Karstadt - Schöner shoppen ein virtuelles Warenhaus. Am 29. 4. 2002 wies sie auf ihrer Internetseite unter anderem 512 MB 64 x 64 PC 133 Samsung original - Speichermodule zum Einzelpreis von 1,88 Euro aus. Am 29. 4. 2002 gab der Kl. über diese Internetseite eine Bestellung von 99 Stück dieser Speichermodule zum Gesamtpreis von 186,12 Euro auf. Wenige Sekunden später erhielt der Kl. eine elektronische Mitteilung, die als Auftragsbestätigung bezeichnet war und die Annahme der Bestellung bestätigte. Mit E-Mail vom 3. 5. 2002 teilte die Bekl. dem Kl. mit, zum Zeitpunkt seiner Bestellung hätte sich ein Fehler auf der "Page" eingeschlichen, das Komma im Preis sei um zwei Stellen nach vorne gerutscht, deshalb könnten die bestellten Artikel im Rahmen der AGB nicht geliefert werden.

Entscheidungsgründe:
Es kann dahingestellt bleiben, ob durch die Bestellung des Kl. vom 29. 4. 2002 per E-Mail und durch die Bestätigung der Bekl. ebenfalls vom 29. 4. 2002 per E-Mail ein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist oder ob es sich bei der Bestätigung der Bekl. allein um eine Zugangsbestätigung i.S. des § 312 e I Nr. 3 BGB handelt. Denn ein solcher Kaufvertrag wäre jedenfalls wirksam von der Bekl. gem. § 142 BGB angefochten worden.

Bei der E-Mail vom 3. 5. 2002 handelt es sich um eine Anfechtungserklärung gem. § 143 BGB und nicht nur um eine Entschuldigungsmail. ...


Nachzulesen ist die Entscheidung u.a. hier:
OLG Hamm - 12.01.2004 - 13 U 165/03 - Internethandel - Karstadt - Kaufvertrag - Anfechtung - BGB - 312e - 120 - 122 - 311 - 280 - Preisangabe - falsch - elektronisch - Bestaetigung - Bestellung - Ware - anfechtbar - Schadenersatz


In der Kurzversion:
Man kann bereits darüber streiten, ob die elektronisch generierte "Auftragsbestätigung" (Buchungsbestätigung usw.) eine solche ist, jedenfalls kann ein solcher Vertrag wegen Irrtums angefochten werden und als Anfechtungserklärung reicht jedes Schreiben, aus dem sich ergibt, dass man an dem Vertrag wegen der irrtümlichen Preisangabe nicht festhalten will.