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Nachdem AB bei einer Buchung per OTA ein Anerkenntnis bei der Klage gerichtet auf Erstattung des vollständigen Ticketpreises erklärt hatte (Fall 1), ich zwischenzeitlich auch für eine Awardbuchung tätig bin, hatte ein weiterer Mandant mit einer schlichten Flugbuchung bei AB selbst Probleme mit der Stornierung mit gleichzeitigem Angebot eines Ersatzpassagiers. AB wollte hier nur einen (den typischen) Teil abzgl. Stornogebühren erstatten.
Der nun ergangene Hinweisbeschluss des AG Berlin Charlottenburg ist dabei bisher erfreulich. Das Gericht orientiert sich an dem, was Rechtsprechung und auch Literatur zur Frage, ob und inwieweit man § 649 S. 2 BGB abbedingen kann, meinen.
Ich halte Euch über den weiteren Verlauf informiert.
Der nun ergangene Hinweisbeschluss des AG Berlin Charlottenburg ist dabei bisher erfreulich. Das Gericht orientiert sich an dem, was Rechtsprechung und auch Literatur zur Frage, ob und inwieweit man § 649 S. 2 BGB abbedingen kann, meinen.
Ich halte Euch über den weiteren Verlauf informiert.