Der BGH hatte folgende Klausel zu beurteilen: "Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns nicht eingelöst und verliert seine Gültigkeit." Er hat die Interessenabwaegung durchgefuehrt und ist zu dem Ergebnis gekommen: Klausel unwirksam, weil das Interesse der Airline "ein 'Unterlaufen' ihres Tarifsystems zu verhindern" auch mit einem milderen Mittel erreichbar waere. Das mildere Mittel wird der Airline sodann in die Feder diktiert, und das ist der Kernsatz des Urteils, zum Einrahmen fuer's Poesiealbum:
"Für die Wahrung der Interessen der Beklagten an einer autonomen Gestaltung ihrer Tarifstruktur genügte zur Vermeidung einer Umgehung dieser Struktur eine Regelung, die den Kunden gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgelts verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird. Dazu wäre es etwa ausreichend, wenn in den Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung für die verbleibende
Teilleistung(en) dasjenige Entgelt zu zahlen ist,
das zum Zeitpunkt der Buchung für diese Teilleistung(en) verlangt worden ist, wenn dieses Entgelt höher ist als das tatsächlich vereinbarte."