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Der BGH hat über die Haftung des Karten-/Kontoinhabers bei mißbräuchlichen Geldabhebungen am Automaten entschieden (Urteil vom 29. November 2011 - XI ZR 370/10).
Die Kernaussagen:
Die Bank muß den Einsatz der Originalkarte beweisen, wenn sie sich darauf beruft, daß die PIN bei der Karte verwahrt wurde.
Eine Höchstbetragshaftung bei Kartenverlust bis zur Verlustmeldung gilt auch bei schuldhaftem Verhalten des Kunden. Achtung: Das ist m.E. aber möglicherweise so zu verstehen, daß das nur den Fall betrifft, daß die betragsmäßige Begrenzung nach den AGB nicht auf sorgfaltsgemäßes Handeln des Kunden beschränkt ist (was in dem entschiedenen Fall anscheinend gegeben war, siehe Auszug aus den AGB in der nachstehend verlinkten Pressemitteilung).
Die Haftung des Karteninhabers kann auf den Höchstbetrag gemäß AGB beschränkt sein, wenn bei/trotz Kartenmißbrauchs den Höchstbetrag übersteigende Verfügungen möglich sind. Worum es dabei genau ging, wird aus der Pressemitteilung nicht deutlich. Evtl. wurden noch Abhebungen nach der Verlustmeldung getätigt.
Quelle und weitere Einzelheiten: Pressemitteilung Nr. 189/11 des BGH vom 29.11.2011.
Die Entscheidung ist noch nicht im Volltext abrufbar; dies dauert i.d.R. einige Wochen bis nach dem Entscheidungsdatum.
Was mich interessiert: Ist es überhaupt technisch möglich, eine Karte als Originalkarte zu identifizieren?
Die Kernaussagen:
Die Bank muß den Einsatz der Originalkarte beweisen, wenn sie sich darauf beruft, daß die PIN bei der Karte verwahrt wurde.
Eine Höchstbetragshaftung bei Kartenverlust bis zur Verlustmeldung gilt auch bei schuldhaftem Verhalten des Kunden. Achtung: Das ist m.E. aber möglicherweise so zu verstehen, daß das nur den Fall betrifft, daß die betragsmäßige Begrenzung nach den AGB nicht auf sorgfaltsgemäßes Handeln des Kunden beschränkt ist (was in dem entschiedenen Fall anscheinend gegeben war, siehe Auszug aus den AGB in der nachstehend verlinkten Pressemitteilung).
Die Haftung des Karteninhabers kann auf den Höchstbetrag gemäß AGB beschränkt sein, wenn bei/trotz Kartenmißbrauchs den Höchstbetrag übersteigende Verfügungen möglich sind. Worum es dabei genau ging, wird aus der Pressemitteilung nicht deutlich. Evtl. wurden noch Abhebungen nach der Verlustmeldung getätigt.
Quelle und weitere Einzelheiten: Pressemitteilung Nr. 189/11 des BGH vom 29.11.2011.
Die Entscheidung ist noch nicht im Volltext abrufbar; dies dauert i.d.R. einige Wochen bis nach dem Entscheidungsdatum.
Was mich interessiert: Ist es überhaupt technisch möglich, eine Karte als Originalkarte zu identifizieren?