Pauschalreise Widerrufsrecht

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travelwithsophie

Erfahrenes Mitglied
25.07.2019
513
185
FRA, NRT, TPE.
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Hallo Liebe Mitforisten,

ich habe eine Frage.
Vor zwei Tagen haben wir eine Pauschalreise gebucht, gerne würden wir diese nun stornieren.
Durch die AGBs wurde ich nicht viel schlauer. Wenn man die Reise online bucht, besteht die Möglichkeit den Vertrag zu widerrufen?
"wenn der Vertrag
über Reiseleistungen nach § 651 a BGB
außerhalb von Geschäftsräumen ge-
schlossen wurde"


Teil der AGB:
Select Holidays weist darauf hin, dass
nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312
Abs. 7, 312 g Abs 2 Satz 1 Nr 9 BGB) bei
Pauschalreiseverträgen nach § 651 a und
§ 651 c BGB, die im Fernabsatz abge-
schlossen wurden (per Brief, Katalog,
Telefonat, Telefax, E-Mails, SMS, Tele-
medien und Onlinedienste) kein Wider-
rufsrecht besteht, sondern lediglich die
gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungs-
rechte, insbesondere das Rücktrittsrecht
gemäß § 651 h BGB. Das Widerrufsrecht
besteht jedoch dann, wenn der Vertrag
über Reiseleistungen nach § 651 a BGB
außerhalb von Geschäftsräumen ge-
schlossen wurde, es sei denn, die
mündlichen Verhandlungen, auf den der
Vertragsschluss beruht, sind auf vorher-
gehende Bestellung des Verbrauchers
geführt worden; im letztgenannten Fall
besteht kein Widerrufsrecht.

Vielen Dank für alle Tipps. :)
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.680
2.125
Um es kurz zu machen:
es hängt hier vom genauen Vertragabschluss ab wurde die Pauschalreise üblich als internetbuchung durchgeführt oder telefonisch?

Bei telefonischen Buchungen könnte der Ausnahmetatbestand zum tragen kommen, welcher das Widerrufsrecht für Pauschalreisen ausschließt wenn diesem mündliche Verhandlungen voran gegangen sind, dies könnte bei telefonischen Buchungen angenommen werden.
 
Zuletzt bearbeitet:

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.680
2.125
Der ADAC sagt folgendes: Geklickt ist gebucht: Kein Widerruf bei Online-Reisebuchung
Nachzulesen hier: https://www.adac.de/reise-freizeit/ratgeber/reiserecht/buchung/
Was der ADAC schreibt scheint aber nicht ganz korrekt zu sein, denn es gilt folgendes:

Der §312 BGB regelt die Verbraucherverträge und auch in welchen Fällen ein Widerrufsrecht besteht.
Hier ist der Absatz 7 des §312 BGB einschlägig:
7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

§312g Abs. 1 ist wiederum in seinem Wortlaut eindeutig:
(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

Daher gilt für Pauschalreisen auch das entsprechende Widerrufsrecht, es sei denn es haben entsprechende Verhandlungen statt gefunden, genau dies lässt sich bei telefonischen Buchungen unterstellen.

Der Fehler des ADAC könnte darin liegen, dass die Aussage ja zu 2/3 korrekt ist, denn einzelne Buchungen im Internet für Flug oder Hotel sind in der Tat vom Widerrufsrecht nach §355 BGB aufgrund des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB gesondert ausgenommen sind.
Gegebenenfalls handelt es sich bei dem ADAC Artikel auch um eine alte nur aufgewärmte Ausgabe denn in der alten Fassung des §312 BGB war der Absatz 7 noch nicht zu finden.
 
Zuletzt bearbeitet:

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.680
2.125
Es gibt bei Pauschalreisen grundsätzlich kein Widerrufsrecht. Da liegt der ADAC schon richtig. Im Detail:

Auch dieser Artikel ist veraltet!

Der aktuelle §312 Abs. 7 BGB verweist eindeutig auf §312g Abs. 1 BGB und dieser verweist wieder auf §355 BGB.

Steht eindeutig im Gesetzestext:
"auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden."
Bei Telefonischer Buchung könnte man noch argumentieren, dass §312g Abs. 1 BGB nicht zur Anwendung kommt.
 
Zuletzt bearbeitet:

travelwithsophie

Erfahrenes Mitglied
25.07.2019
513
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FRA, NRT, TPE.
Auch dieser Artikel ist veraltet!

Der aktuelle §312 Abs. 7 BGB verweist eindeutig auf §312g Abs. 1 BGB und dieser verweist wieder auf §355 BGB.

Steht eindeutig im Gesetzestext:
"auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden."
Bei Telefonischer Buchung könnte man noch argumentieren, dass §312g Abs. 1 BGB nicht zur Anwendung kommt.

Danke Aliana,
habe deinen Absatz etwas abgeändert und meiner E-Mail hinzugefügt.
Die Antwort kam prompt.
Die Reise wurde ohne weitere Kosten storniert.
Sehr erfreulich. 😀


Ich verweise dabei auf den Absatz 7 des §312 BGB über das Widerrufsrecht.

7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

§312g Absatz 1 ist in seinem Wortlaut eindeutig:
(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.680
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Die Reise wurde ohne weitere Kosten storniert.
Sehr erfreulich.
Glückwunsch.

Entweder hatte derjenige bei dem Unternehmen wirklich die Änderung der Rechtslage nicht mitbekommen, oder sie haben es eben versucht damit durch zu kommen.

Ist ja mega. Also kann man fortan noch weitere 14 Tage Preise vergleichen, falls man Mal eine Pauschalreise bucht.
Im Grunde ja nur es ohnehin sehr viele Gründe warum man Pauschalreisen erst gar nicht buchen sollte, aber man sollte es nicht übertreiben sonst setzen die Veranstalter ihre Lobby ein um die Rechtslage wieder anpassen lassen.
Haben wir ja bei den Waren dass inzwischen die Versandkosten vom Kunden getragen werden müssen, daher sollte man sich immer vorher gut überlegen ob man wirklich die Leistung in Anspruch nehmen möchte und wann nicht.
 
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