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Im Urteil Rs C-112/11 vom gestrigen Tag (19.07.2012) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62011CJ0112:DE:HTML hat der EuGH festgestellt, dass Leistungen und Kosten von Reiserücktrittsversicherungen, die von Luftverkehrsunternehmen verschiedenen Personen erbracht werden, unter den Begriff der "fakultativen Zusatzkosten" der EG VO 1008/2088 unterliegen.
Das bedeutet, dass zukünftig solche Kosten als Opt-In Variante ausgestaltet sein müssen. Somit sollte es keine Voreinstellung dieser Kosten mehr geben.
Beklagte war ebookers.com .
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