Kurze Erläuterung, weil das etwas missverständlich rüber kam.
Aus Insolvenz selbst folgt erst mal gar nichts. Ist ja zumindest nicht ausgeschlossen, dass der Flugbetrieb wieder aufgenommen wird.
Ist der Flug tatsächlich gestrichen, bestehen fluggastrechtlich alle Ansprüche aus der 261/2004 - inkl. der Ausgleichszahlung, wobei wir uns einig sind, dass das nur graue Theorie ist. Ebenso wie die Geltendmachung schuldrechtlicher Ansprüche. Faktisch ist es natürlich schwer, überhaupt noch irgendwas zu erreichen.
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Wer JK op by XY hat, hat gute Karten, da ANSPRUCHSGEGNER fluggastrechtlich nicht JK, sondern das AUSFÜHRENDE LUFTFAHRTUNTERNEHMEN ist. In der Praxis wird die eine oder andere Airline gleichwohl die Beförderung verweigern. Rechtlich steht sie aber auf sehr wackeligen Beinen. Hier lohnt es sich also, Druck zu machen und notfalls rechtlich seine Interessen zu wahren.
Wer XYZ op bei JK gebucht hat, hat fluggastrechtlich hingegen keine Ansprüche gegen XYZ, sondern nur gegen JK, die ihm allerdings nichts nützen werden (siehe oben). IMMERHIN: Schuldrechtlich besteht ein Anspruch gegen XYZ. Der wird sich zwar in der Regel auf Erstattung der Flugscheinkosten beschränken, aber besser als gar nichts.
Im Prinzip keine Sorgen muss sich machen, wer JK im Rahmen einer Pauschalreise gebucht hat. Hier ist der Reiseveranstalter in der Pflicht. Verzögert sich seine An- oder Abreise deswegen erheblich, kann der Reisende insbesondere den Reisepreis anteilsmäßig mindern.
Hoffe, das Prinzip ist deutlich geworden.