*seufz*
Der Begriff "höhere Gewalt" kommt in der EU261 nicht vor.
Es gibt nur "außergewöhnliche Umstände" (die müssen nichts mit Gewalt zu tun haben, können so etwas simples wie ein abgelaufener Feuerlöscher in der Kabine sein), und die vor allem verknüpft sind mit "die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären".
Die Tatsache eines außergewöhnlchen Umstands
allein sagt also noch gar nichts. Ergreift die Airline keinerlei Maßnahmen, hat sie auch bei einem außergewöhnlichen Umstand (z.B. einer Tage in Voraus bekannten Wetterlage) schlechte Karten. Auch wenn sie einen Streik leicht hätte abwenden können, kann sie sich nicht auf den "außergewöhnlichen Umstand" berufen.
Immerhin fliegen doch noch andere Airlines...
Das ist ein extrem schwieriger Punkt. Gerade bei willkürlichen Problemen (Krieg, Terrorismus) ist ja z.B. ein Israelisches Flugzeug ganz anders gefährdet als ein Iranisches, und ein Schweizer Flugzeug mag nochmal anders sein.
Gerade bei Wetter kommt es oft vor, das einige Airlines den Flugbetrieb komplett einstellen, während andere 100% der Flüge durchführen. Dann ist natürlich schwierig zu beurteilen, ob die einen nun zu unrecht gestrichen haben, oder die anderen Vorschriftenwidrig gehandelt haben (z.B. Setenwindlimits überschritten).
Ansonsten gibt es auch noch die
Leitlinien für die Auslegung der VO (EG) 261/2004 die das etwas mehr im Detail diskutieren.
Abschnitt 5 diskutiert "AUSSERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE", z.B.
Um von seiner Ausgleichspflicht befreit zu werden, muss ein Luftfahrtunternehmen jedes Mal, wenn außergewöhnliche Umstände eintreten, nachweisen, dass es diese nicht hätte vermeiden können, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Selbst wann man sich alsi einig ist, das bestimmte Wettersituationen klar außergewöhnlich sind, muss die Airline jedes mal nachweisen, dass sie keine geeigneten Maßnahmen ergreifen konnte (z.B. Flug zeitlich verlegen statt komplett zu streichen).
und
Darüber hinaus kam der Gerichtshof ( 52) zu dem Schluss, dass nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung von einem Luftfahrtunternehmen verlangt werden kann, seine Mittel rechtzeitig zu planen, um in der Lage zu sein, den vorgesehenen Flug nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände durchzuführen, d. h. innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nach der planmäßigen Abflugzeit. Das Luftfahrtunternehmen sollte insbesondere über eine gewisse Zeitreserve verfügen, um den Flug möglichst bald nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände durchführen zu können
Also z.B. wenn eine Airline auch zwei Tage nach der Computerpanne immer noch massenweise Flüge streicht, während andere längst wieder fliegen.
sowie
Diesbezüglich dürften am Heimatflughafen bedeutendere Mittel vorhanden sein als an auswärtigen Zielorten, weswegen dort die Folgen außergewöhnlicher Umstände eher begrenzt werden können.
Sprich z.B. an der Heimatbasis ist der Ausfall eines Besatzungsmitglieds oder eines Flugzeugs durchaus in zumutbarer Weise ausgleichbar, irgendwo in der Pampa nicht.
Inwieweit ein drohender Krieg bereits eine tatsächliche Gefahrenlage darstellt, ist wohl kaum von einer Airline zu beurteilen. Wenn das AA allen Bürgern empfiehlt auszureisen, kann man das durchaus so verstehen, dass es die Lage noch als sicher genug einschätzt, Flüge von dort aus nach Hause durchzuführen.
Man muss aber natürlich auch die Fürsorgepflicht der Airlines für ihr Personal berücksichtigen, ich kann nachvollziehen wenn sie da eher vorsichtig ist, käme nie auf die Idee eine Entschädigung zu verlangen, wenn sie das Ticket stornieren, dich sofort informieren und das Geld ungehend und vollständig zurückzahlen.
Etwas anderes ist, wenn du das selbst auf der Homepage rausfinden, und dann monatelang dem Geld hinterherlaufen musst...