Urteil gegen das Maximieren

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MultiiSaft

Erfahrenes Mitglied
06.04.2010
301
0
EDDS
ich halte das Urteil persönlich für nicht schlau und gut. Das öffnet doch Tür und Tor für Unternehmen, "Lockvogelangebote" feil zu bieten und diese dann nicht mal veräußern zu müssen, da ja jederzeit ein Softwarefehler den Preis verursachen kann.
Und der Kunde, der auch noch so unerfahren und "Erstkäufer" innerhalb der Branche sein kann, soll das Missverhältnis erkennen? Oder sich auch noch durch andere Quellen im Internet, durch Reiseprospekte oder Fernsehsendungen informieren sollen? Da das Unternehmen die Informationen aus der EDV ziehe, sei auch eine Bestätigung (mündlich oder schriftlich sei mal dahingestellt, auch die Infos für eine schriftliche Bestätigung komme dann ja aus dem System) kein Grund oder Indiz.

Was ist denn das für ein Verbraucherschutz? Skandal...
 
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Ed Size

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
9.425
2
naja wie soll ich den als Kunde erkennen das ein Fehler vorliegt? Die Preisgestaltung von Airlines ist derart unübersichtlich das man Errorfares in der Regel gar nicht erkennen kann. Nach der Logik müssten die LH CAI Tarife (C/F) alle als fehlerhaft erkennbar sein.
 

maxwes

Erfahrenes Mitglied
06.02.2011
608
0
HAM
Vor allem finde ich es bitter, vom Kläger zu fordern sich in anderen Medien (Katalog, TV) zu informieren, während beim Veranstalter gesagt wird, dass auch die telefonische Nachfrage nichtig ist, weil ja die Software fehlerhaft war.

Da dürfte man doch eigentlich erwarten, dass die Mitarbeiter umso mehr in der Pflicht sind bei solch einem Preis weitere Medien zur Überprüfung heranziehen.

Ein Schlag ins Gesicht für die Verbraucher!

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XT600

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
22.020
1.648
:sleep:das hatten wird doch schon längts durchgesprochen! Es geht nicht um eine Error-fare sondern um die eine Softwarefehler im online-Buchungssystem eines Reiseunternehmens. In diesem Fall muss der Reiseunternehmer den vollen Preis an die Airline/Hotel ggf. Subunternehmen bezahlen, bekommt aber vom Kunden nur einen "Deckungsbeitrag" -

in Kürze: Kunde bezahlt Händler 50% vom offiziellem VK-Preis, Händler bezahlt seinen Lieferant 100% EK-Preis - angenommen der Händler hat keine 100% Spanne, wäre dies ein Verlustgeschäft für den Händler (MwSt nicht mal beachtet)

Bei unseren Errorfares ist der Fehler im System der Airlines. Bei uns verkauft die Airlines Tickets zu "reduzierten" error-fares DIREKT an den Endkunden.

in Kürze: Kunde bezahlt Airlines 70% vom offiziellem VK-Preis, Airline hat keinen Lieferanten, den sie bezahlen muss. Angenommen die fliegen nicht fast leer nur mit den Error-fare Gästen, sind auf einem Flieger sowieso zig Tarife gebucht. In dieser Mischkalkulation verzichtet die Airline auf eine Teil ihres Gewinns, wird dadurch aber nicht wirklich belastet (könnte ja auch sein, daß nicht alle Plätze verkauft werden, dann sind die Errorfares ein willkommener Deckungsbeitrag) - (y)

Bei Überbuchung wäre es sinnvoll, wenn der FM die Errorfares raus schmeissen würde - ist aber wohl bisher nur 1 mal hier berichtet worden....:censored:

Also diese Urteil bezieht sich nicht auf klassische Errorfares, die wir hier laufend buchen!
 
Zuletzt bearbeitet:

fly4free

Erfahrenes Mitglied
18.02.2010
1.250
0
63
CH-AG
...Bei unseren Errorfares ist der Fehler im System der Airlines. Bei uns verkauft die Airlines Tickets zu "reduzierten" error-fares DIREKT an den Endkunden...

Das stimmt aber so auch nur, wenn du von einer direkten Buchung bei der AIrline ausgehst. Ich kann mich da auch durchaus an Error-Fares (Stichwort Schwanzflug) erinnern, die aus dem Mix von Airline-Buchungen auf einem Veranstalter-Portals entstanden sind.

Das ist ja dann der klassische Fall, der in das Muster des Gerichtsurteiles passen würde.

Wie schon oben gesagt, ist das Urteil reichlich unsinnig, da bei einem 2/3-Rabatt Niemand wirklich erkennen kann, ob es sich um einen Softwarefehler oder um ein echtes Angebot handelt. Rabatte von 50% und mehr sind durchaus realistisch, siehe die aktuellen Flugangebote/-aktionen von LH & Co.

Anders sieht es natürlich aus, wenn ein 5* Hotel plötzlich nur $10 pro Tag kostet oder ein TATL-r/t $50 incl. Gebühren. Das scheint dann eher offensichtlich zu sein.
 

Tiberius

Aktives Mitglied
28.11.2010
150
3
Der Urlauber wandte ein, dass er sich mehrfach telefonisch erkundigt habe, ob der Preis im Internet auch stimme.
Also ich fass das mal zusammen. Er ruft dort bei denen an und die Mitarbeiter des Reisebüros sehen selbst nicht, dass es sich um einen seltsamen Preis handelt. Und dann soll der Kunde selbstverständlich wissen, dass der Preis nicht stimmen kann. Und der Kunde muss selbstverständlich davon ausgehen, dass ihm Hotline-Mitarbeiter Quatsch erzählen.

Wenn das pauschal so gelten würde könnte man sich ja einfach merken:
1) Wenn was billig ist muss man drauf vorbereitet sein, dass sie einem jederzeit absagen
2) Hotline braucht man gar nicht anrufen da sie eh weniger wissen als man selbst wissen muss

Natürlich bin auch etwas der Meinung dass halt 'alles muss eingehalten werden' nicht geht.
Hier vielleicht schon aber sonst ist oft die Unterscheidung zwischen supersparpreis und error nicht wirklich sehr distinkt.
 
Zuletzt bearbeitet:

XT600

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
22.020
1.648
Das stimmt aber so auch nur, wenn du von einer direkten Buchung bei der AIrline ausgehst. Ich kann mich da auch durchaus an Error-Fares (Stichwort Schwanzflug) erinnern, die aus dem Mix von Airline-Buchungen auf einem Veranstalter-Portals entstanden sind.

Das ist ja dann der klassische Fall, der in das Muster des Gerichtsurteiles passen würde.

NEIN! alle Errorfares, die letzlich durchgingen waren errorfares direkt im Buchungssystem Amadeus, Sabre, Galileo etc. wenn die Veranstalter (also z.b. ein Pauschalreise wie im o.g. Fall vor Gericht) selber abbuchen gehen die errorfares nicht durch, weil die Reisebüros sonst irgendwelche Nachbelastungen bekämen. Expedia & Co sind reine Vermittler und buchen die flüge nicht von der KK ab!
 
Z

Zurich Flyer

Guest
ich halte das Urteil persönlich für nicht schlau und gut. Das öffnet doch Tür und Tor für Unternehmen, "Lockvogelangebote" feil zu bieten und diese dann nicht mal veräußern zu müssen, da ja jederzeit ein Softwarefehler den Preis verursachen kann.
Und der Kunde, der auch noch so unerfahren und "Erstkäufer" innerhalb der Branche sein kann, soll das Missverhältnis erkennen? Oder sich auch noch durch andere Quellen im Internet, durch Reiseprospekte oder Fernsehsendungen informieren sollen? Da das Unternehmen die Informationen aus der EDV ziehe, sei auch eine Bestätigung (mündlich oder schriftlich sei mal dahingestellt, auch die Infos für eine schriftliche Bestätigung komme dann ja aus dem System) kein Grund oder Indiz.

Was ist denn das für ein Verbraucherschutz? Skandal...



Absolute Banausen diese Richter. Aber ist ja eh nur Amtsgericht.

Bei einem Preis von 1'392 (statt 4'726) € ist u.U. gar nicht erkennbar, dass es sich um eine Error-Fare handelt. Ich bezweifle das sogar. Vielmehr dürfte es sich um ein Lockenvogelangebot handeln.

Schande über diese Laienrichter des Amtsgerichts München