AB: Weiterflug gecancelt

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ssi

Reguläres Mitglied
01.09.2010
58
6
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Hallo Forumsmitglieder,
Ich war am Samstag von LAX kommend über DUS nach VIe gebucht. Durchgehendes Ticket und sollte um 17.15 Uhr in Wien ankommen. Bei Ankunft in DUS wurde mitgeteilt, dass der Weiterflug nach VIE gecancelt wurde. Umbuchung auf OS und Ankunft in VIE um 21.55 Uhr. Wie sieht der Entschädigungsanspruch aus? 300 oder 600€? Danke!
 

abvvgold

Erfahrenes Mitglied
28.06.2016
986
145
DUS
600€ - für 4+ Stunden, über 3000km gesamte Reisestrecke.
Eine 50%ige Kürzung kommt bereits deshalb nicht in Betracht weil du über die Stornierung nicht früher als 48 Std vor Abflug informiert wurdest.
 

ssi

Reguläres Mitglied
01.09.2010
58
6
Besten Dank! sollte Verschulden von Airberlin sein, da der Flug im System schon um 03.38 Uhr gecancelt wurde und die Maschine stattdessen zu einem anderen Ziel geflogen ist. Wetter in Wien war super.
Streik gab es auch nicht. Andere Gründe fallen mir nicht ein.
 

sehammer

Erfahrenes Mitglied
08.06.2011
7.299
1.985
LOWW / LOWG / LOGI / LOXZ / LOKW
Es war schon am Freitag bei einer Menge Flügen von AB mit VIE-Beteiligung der Hund drinnen, es machte den Eindruck dass eine Maschine fehlen würde. Würde also am Samstag auch passen dass man da entsprechend Flüge gestrichen hat.

Viel Erfolg bei deiner Forderung auf jeden Fall.
 

Airwalk

Erfahrenes Mitglied
18.05.2010
2.240
9
DUS
Gebe ja nur ungerne die Spaßbremse, aber es sind nur 250 Euro. Keine außergewöhnlichen Umstände vorausgesetzt.
Kannst Du das -nur der Vollständigkeit halber- auch kurz kommentieren ... warum es nur 250 sind? So einen "Fall" wird der Eine oder Andere ja mal öfters haben ...
 

pemko

Erfahrenes Mitglied
03.03.2015
2.315
1.307
TXL
Für die Zahlung ist die Ankunftsverspätung am Zielort relevant, wobei nicht jeder Flug einzeln, sondern die Strecke insgesamt zu betrachten ist. Macht 600 €
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Kannst Du das -nur der Vollständigkeit halber- auch kurz kommentieren ... warum es nur 250 sind? So einen "Fall" wird der Eine oder Andere ja mal öfters haben ...


Mach´ ich doch im entsprechenden Unterforum quasi in Dauerschleife... ;)


Die Antwort findet sich in Art. 7 Abs. 1 der EU-VO:

"Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt"


Der Zeitverlust trat hier infolge der Annullierung auf der Strecke DUS-VIE auf.

Wäre LAX-DUS annulliert oder wegen einer Verspätung auf der Strecke DUS-VIE verpasst worden, gäbe es den vollen Betrag.
 
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DFW_SEN

Erfahrenes Mitglied
28.06.2009
13.858
12.030
IAH & HAM
Mach´ ich doch im entsprechenden Unterforum quasi in Dauerschleife... ;)


Die Antwort findet sich in Art. 7 Abs. 1 der EU-VO:

"Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt"


Der Zeitverlust trat hier infolge der Annullierung auf der Strecke DUS-VIE auf.

Wäre LAX-DUS annulliert oder wegen einer Verspätung auf der Strecke DUS-VIE verpasst worden, gäbe es den vollen Betrag.

Unsinn!
 

Sayer

Erfahrenes Mitglied
13.12.2015
1.243
21
CGN
Aber er hat schon recht, der von der markierte Part sagt erstmal nur aus, dass der endgültige Zielflughafen zur Berechnugn herangezogen wird aber nennt keine Details welcher Start-/Zwischenflughafen als Ausgangspunkt der Berechnung dient.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Aber er hat schon recht, der von der markierte Part sagt erstmal nur aus, dass der endgültige Zielflughafen zur Berechnung herangezogen wird aber nennt keine Details welcher Start-/Zwischenflughafen als Ausgangspunkt der Berechnung dient.


Wenn es hieße, "am letzten Zielort, an dem der Fluggast später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt", wäre dem wohl so.


Hintergrund ist, dass die Ausgleichszahlung zwar grundsätzlich keine verschuldensabhängige Leistung ist, gleichwohl soll das ausführende Luftfahrtunternehmen natürlich nur dafür "haften", was es selbst in der Hand hat, um den Zeitverlust zu verhindern. Bevor der Einwand kommt, dass in diesem Fall womöglich beide Segmente vom selben Unternehmen auszuführen waren: Das tut nichts zur Sache, weil die VO in dieser Frage keine Unterschiede macht.

Das betrifft in diesem Fall nur das zweite Segment.

Finde das ehrlich gesagt so eindeutig, dass ich immer überrascht war, wenn mal ein höheres Gericht zu dieser Frage Stellung nehmen musste. Inzwischen sollte das aber auch beim letzten Amtsrichter angekommen sein, sodass eine Fehlentscheidung zugunsten des Pax hoffentlich ausgeschlossen ist.
 

gabenga

Erfahrenes Mitglied
16.11.2010
2.456
688
STR
Nebenbei. Das ist jetzt aber auch keine große Neuigkeit. Bin erstaunt, dass das überhaupt noch für Diskussionen sorgt.
Dann erstaunt mich jetzt, dass BA bei mir großzügig reguliert hat. Wir haben in in LHR den Anschluss nach STR verpasst und kamen dann mit der Abend-anstatt der Vormittagsmaschine an.
 

longhaulgiant

Erfahrenes Mitglied
22.02.2015
9.156
7.911
Du wirst es natürlich besser als einer der wirklich vom Fach ist wissen!:blah:

Auch wenn ich den Umgangston nicht gut finde: er hat recht. Der zitierte Passus sagt nämlich nur aus, dass die Verspätungen/Annullierungen am Zielort kumuliert werden. Und nicht für jede Strecke einzeln gelten. Würde hier schon gefühlte 1000 Mal durchgekaut.
 

daukind

Erfahrenes Mitglied
03.02.2012
2.219
905
Auch wenn ich den Umgangston nicht gut finde: er hat recht. Der zitierte Passus sagt nämlich nur aus, dass die Verspätungen/Annullierungen am Zielort kumuliert werden. Und nicht für jede Strecke einzeln gelten. Würde hier schon gefühlte 1000 Mal durchgekaut.

Blödsinn. Welches folgende Beispiel auch verdeutlichen sollte.

Ein Ticket: LAX - DUS (Layover 23h) - VIE.
LAX - DUS ist pünktlich, DUS - VIE fällt aus. Dann gibt es natürlich keine 600 Euro, sondern 250. Genauso ist es wenn der Layover nur 2h beträgt.
 
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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.520
2.009
Um mal ein wenig Ordnung rein zu bringen: Die entscheidende Frage ist ob es sich um eine Flugstrecke mit Zwischenstopps handelt.

Sofern es sich jeweils immer um die selbe durchführende Gesellschaft handelt erfolgt Berechnung der Strecke dann im sogenannten Großkreisverfahren und zwar vom Startpunkt zum Zielpunkt ist es dabei egal welcher Teil der Strecke gestrichen wurde entscheiden ist nur ob die Bedingungen für die EU-VO erfolgt sind.

Eigener Fall Anfang Juli Strecke CUR-DUS-STR Flug DUS-STR wurde annulliert (angeblich schlechtest Wetter aber weder die DFS oder LBA hatten entsprechende Infos) da CUR-STR eindeutig mehr als 3500km ausmachen wurden 600Euro gefordert die auch nach zwei Monaten nachdem ein Mahnbescheid beantragt wurde beglichen wurden. Wir können hier doch sehr sicher sein dass AB garantiert nur 250Euro bezahlt und dem Rest widersprochen hätte wenn die eine Chance gesehen hätten die Höhe zu reduzieren.

Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es nicht mehr auf die einzelnen Flüge an, sondern auf die gesamte Flugreise (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2013, X ZR 127/11).
 

daukind

Erfahrenes Mitglied
03.02.2012
2.219
905
Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es nicht mehr auf die einzelnen Flüge an, sondern auf die gesamte Flugreise (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2013, X ZR 127/11).

Schade, dass der dem Urteil zugrunde liegende Fall absolut gar nichts, nicht mal ansatzweise, mit dem hier geschilderten gemein hat. Aber immerhin konnte jetzt mal wieder jemand so tun als hätte er Ahnung. Applaus, Applaus.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Um mal ein wenig Ordnung rein zu bringen:


Jetzt hast du aber komplett Unordnung reingebracht... :D

Zum einen ist das Großkreisverfahren IMMER anzuwenden. Egal wie viele unterschiedliche Gesellschaften beteiligt sind.

Zum anderen folgt wie schon wiederholt erklärt die Berechnung erst ab jenem Segment, das von einer Annullierung etc. betroffen ist.

Meine Erfahrung besonders mit AB ist: Ob die freiwillig zahlen, hängt weniger davon ab, ob der Anspruch besteht, als davon, wie der Sachbearbeiter die letzte Nacht verbracht hat. Zu deinem Glück muss das wohl ´ne Hammerparty gewesen sein.

Und schließlich:

X ZR 127/11 sagt nur (völlig richtig), dass die Ausgleichszahlung auch dann zu leisten ist, wenn sich ein Flug nur relativ kurz verspätet, als Folge aber ein relevanter Zeitverlust am Endziel auftritt. Der Klassiker eben: Anschlussflug wird verpasst.
 
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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.520
2.009
Natürlich handelt die BGH Entscheidung selbst vom Fall dass der Start-Zubringer verspätet ist, allerdings geht aus dieser Entscheidung hervor, dass eben die Flugstrecke im Gesammten zu betrachten ist, wenn es sich um eine Flugstrecke mit Zwischenstopps handelt. Was schon einige Amtsgerichte entsprechend aufgegriffen haben und die Urteile ausgefallen sind.
 
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