ANZEIGE
Auf welcher Grundlage kann man hier mit staatl. Rechtsordnung argumentieren, bei der Pflicht zum Vorzeigen von Ausweisen zum EU Zertifikat hingegen mit Hausrecht (zB wenn die Markthalle am Eingang kontrolliert)?
"Hausrecht" ist ein aktuell viel und oft falsch gebrauchtes Stichwort. Im Rahmen des Hausrechts ist nicht alles erlaubt, es findet seine Grenzen im Rahmen der Rechtsordnung.
Hausrecht, wie es aktuell überwiegend verstanden wird ("ich kann meinen Besuchern vorschreiben, was ich will"), dürften nur die wenigsten Betriebe haben. Nämlich diejenigen, die ihre Besucher (Gäste, Vertragspartner) individuell aussuchen. Die Fallgruppe "mit den Schuhen kommst du hier nicht rein." Zulässig.
Sobald sich aber jemand der Öffentlichkeit als solcher ohne Ansehen der Person zum Vertragsschluss anbietet (also im Zweifel die überwiegende Anzahl der Einzelhändler), ist er mittelbar an die Grundrechte gebunden. Und da wird es bei Bekleidungsvorschriften halt schwierig. Hier halte ich eine Zugangsbeschränkung für nur insoweit zulässig, wie gesetzliche Vorschriften verletzt werden. Sprich, wenn jemand eine gesetzliche Maskenpflicht verletzt, darf ich ihm im Rahmen des Hausrechts den Zutritt verwehren. Wenn nicht, nicht. Deswegen finde ich die hausgemachten Vorschriften, die auch Personen, die einer Maskenpflicht nicht unterliegen (-> Attest), den Zugang verweigern, sehr kritisch (lies: rechtswidrig).
Das gilt umso mehr für Unternehmen, die einem Kontrahierungszwang unterliegen, z.B. Anbieter von Linienflügen.
Ausweispflicht zusätzlich zum soundsoviel-G-Nachweis ist in einigen Landesregeln angelegt. Ich halte das für einen Verstoß gegen Bundesrecht, das nur den G-Nachweis an sich verlangt. Ob das durchdacht ist, mag dahinstehen (ich meine nein, wenn man ein solches Konzept denn verfolgen will), aber die Rechtslage ist, wie sie ist; selbiges gilt für das Bestehen auf elektronischen G-Nachweisen, was Bundesrecht ebensowenig vorsieht.
Zuletzt bearbeitet: