Eine Frage an unsere Rechtsexperten: Gegeben sei Strecke A-B-C-D. An den Bahnhöfen B und C halten nur bestimmte Züge. Genau diese Züge werden aus Kapazitätsgründen (Streckenstörung) nachvollziehbar gestrichen. Bislang war es so, dass andere Züge, welche die Strecke frequentierten, zusätzliche Halte an B und C erhielten. Das fällt jetzt weg, Bahnhof B ist mit einem zusätzlichen Aufwand von 70-90 Minuten erreichbar, Bahnhof C mit einem Aufwand von mindestens 150 Minuten. Ein Taxi würde 50 (Bahnhof B) bzw. 75 (Bahnhof C) benötigen. Wäre das gerechtfertigt und durchsetzbar? Ich spiele auf den Umstand an, dass der Beförderer nicht alle Maßnahmen ergreift, um den Kunden innerhalb gewisser Zeitgrenzen an sein Ziel zu bringen, was ja im Flugverkehr nachgewiesen werden muss, um einen außergewöhnlichen Umstand zu rechtfertigen.
(Fall jemand glaubt, die Bahnhöfe Frankfurt-Limburg Süd-Montabaur-Köln erkannt zu haben, ist das rein zufällig.)