Der Barzahlungsrabatt war schon im Rabattgesetz enthalten und ließ im Falle der Barzahlung eine Rabattgewährung von maximal drei Prozent zu. Nach der neuen Rechtslage darf ein Barzahlungsrabatt nach wie vor gewährt werden, aber nicht in unbegrenzter Höhe. Die Rabattgewährung würde sich dann als übertriebenes Anlocken und als Verstoß gegen Paragraph eins des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen. Schwierig wird die wettbewerbsrechtliche Beurteilung immer dann, wenn sich der versprochene Barzahlungsrabatt nicht mehr im Sinne einer Aufmerksamkeitswerbung versteht, sondern den Kunden dazu veranlassen könnte, seine Wahl nicht in erster Linie nach Preiswürdigkeit und Qualität zu treffen, sondern danach, in den Genuss der versprochenen Rabattgewährung zu gelangen.
Die Gerichte werden die Grenzlinien in Zukunft neu ziehen müssen.