Wir haben ja nun gemerkt, dass du, hamburgler, den §270a BGB gerne auf deine Art deuten möchtest.
Ich halte meine konstruierte Argumentation des Automatenbetreibers aber für stichhaltig.
Was sollte ihn davon abhalten, in seinen Normalpreis alle ihm entstehenden Kosten einzubeziehen?
Wer sollte ihm verbieten, einen Barzahlungsrabatt zu geben?
Ich schreibe nochmal den Begriff "Wortwahl":
Würde er sagen "ich kalkuliere so, weil mir die Kreditkarten-Gebühren zu hoch sind", dann wäre seine Preisgestaltung möglicherweise angreifbar.
Sagt er aber "ich bin ein Bargeld-Fan, und möchte anderen Bargeld-Fans Rabatt geben", wie sollte man beweisen, dass ihn ein anderes Motiv getrieben hat?