Der ist gut... tatsächlich ist das Produkt...nein, da man ja nicht das formell höherwertige Produkt haben will
[...]
Es ist eine LH-interne Regelung, die letztlich die Rechtslage (Grundsätze des Vertragsrechts) versucht abzubilden.[...] Wird echt Zeit, dass die Überregulierung zugunsten der Verbraucher mal ein großes Stück zurückgedreht wird
Richtig. Ändert nur nichts daran, dass das Pendel bei der „Konkretisierung“ zu stark zur anderen Seite ausgeschlagen ist. Dass die EU 261 mehr als reformbedürftig ist und die Reform eher weniger verbraucherfreundlich ausfallen sollte/müsste haben ja schon einige erkannt ;-).Die "Überregulierung" ist nur eine Konkretisierung und Schärfung (nicht: Verschärfung) einer ohnehin bestehenden Rechtslage. Und letztlich nur Ergebnis dessen, dass die Airlines auf eben diese Rechtslage jahrzehntelang geschissen haben, sich wie die Axt im Walde aufgeführt haben und gedacht haben, das könnte dauerhaft so weiter gehen.
Wenn die Lufthansa gefahr- und kompensationslos Flüge um wenige Minuten verschieben darf, dann darf ich das als Verbraucher ja sicherlich auch*? Wenn dem so sein sollte, können wir gerne über eine Neuregulierung der EU261/04 sprechen.Ändert nur nichts daran, dass das Pendel bei der „Konkretisierung“ zu stark zur anderen Seite ausgeschlagen ist.
Na dann Versuch doch mal für die Versiebung um wenige Minuten bei einem US-Carrier eine Kompensation oder ähnliches durchzubringen.Wenn die Lufthansa gefahr- und kompensationslos Flüge um wenige Minuten verschieben darf,
Und wieso sollen mich US-Carrier interessieren? Wenn es denen nicht passt, dass es in der EU ordentliche Verbraucherrechte gibt, können sie ja die Flüge ex-EU einstellen. Scheint sich ja aber doch zu lohnen, trotz starker Verbraucherrechte und EU261/04.Na dann Versuch doch mal für die Versiebung um wenige Minuten bei einem US-Carrier eine Kompensation oder ähnliches durchzubringen.
er will sich aber die Allegris erschleichen, ein deutlich besseres Produkt, für das er zu geizig war zu bezahlen
natürlich ein Fass aufmachen und aus dem Billigstticket das maximale rauspressen
Die Corporate Influencer Erfolgsprämie.Nur noch mal kurz zur Erinnerung, es gibt zwei unterschiedliche "Sachverhalte":
1.) Zum einen gibt es die EU-Verordnung sowie die zugehörige Rechtsprechung des EuGH, die bestimmte Rechte und Ansprüche für Flugpassagiere begründen. Außerdem gibt es deutsches (Vertrags-)Recht, aus dem sich ebenfalls Rechte und Ansprüche ergeben können.
2.) Zum anderen gibt es die SKCHG/INVOL-Regeln, die mehr oder weniger "freiwillig" seitens der Lufthansa Group definiert wurden und für alle ausgestellten Tickets gelten, die mit 220- (LH), 724- (LX), 257- (OS) oder 082- (SN) beginnen.
Punkt 1 und Punkt 2 sind nicht deckungsgleich! So gibt es bestimmte Konstellationen (insbesondere bei gewünschten Umbuchungen auf LHG-Flüge), in denen die "freiwilligen" Regeln möglicherweise etwas großzügiger ausgestaltet sind, als es zwingend durch die gesetzlichen und gerichtlichen Vorgaben notwendig wäre. Gleichzeitig gibt es jedoch auch andere Konstellationen (insbesondere bei gewünschten Umbuchungen auf Nicht-LHG-Flüge), in denen die "freiwilligen" LHG-Regeln nicht in vollem Umfang die obigen Passagierrechte abdecken.
Aus reiner Neugierde: Was genau treibt eigentlich euren Puls so in die Höhe und beschert euch schlaflose Nächte? Punkt 1 oder Punkt 2?
Nur noch mal kurz zur Erinnerung, es gibt zwei unterschiedliche "Sachverhalte":
1.) Zum einen gibt es die EU-Verordnung sowie die zugehörige Rechtsprechung des EuGH, die bestimmte Rechte und Ansprüche für Flugpassagiere begründen. Außerdem gibt es deutsches (Vertrags-)Recht, aus dem sich ebenfalls Rechte und Ansprüche ergeben können.
2.) Zum anderen gibt es die SKCHG/INVOL-Regeln, die mehr oder weniger "freiwillig" seitens der Lufthansa Group definiert wurden und für alle ausgestellten Tickets gelten, die mit 220- (LH), 724- (LX), 257- (OS) oder 082- (SN) beginnen.
Punkt 1 und Punkt 2 sind nicht deckungsgleich! So gibt es bestimmte Konstellationen (insbesondere bei gewünschten Umbuchungen auf LHG-Flüge), in denen die "freiwilligen" Regeln möglicherweise etwas großzügiger ausgestaltet sind, als es zwingend durch die gesetzlichen und gerichtlichen Vorgaben notwendig wäre. Gleichzeitig gibt es jedoch auch andere Konstellationen (insbesondere bei gewünschten Umbuchungen auf Nicht-LHG-Flüge), in denen die "freiwilligen" LHG-Regeln nicht in vollem Umfang die obigen Passagierrechte abdecken.
Aus reiner Neugierde: Was genau treibt eigentlich euren Puls so in die Höhe und beschert euch schlaflose Nächte? Punkt 1 oder Punkt 2?
LHG muss sich keine Sorgen machen. Der hehere Internet-Blockwart Alex verscheucht die schmarotzenden Erschleicher!Ohne blasphemisch werden zu wollen:
Gott schütze dieses edle Produkt vor den schädlichen schmarotzenden Erschleichern.
LHG muss sich keine Sorgen machen. Der hehere Internet-Blockwart Alex verscheucht die schmarotzenden Erschleicher!
Irrelevant, Du fliegst außerhalb der EU los. Hier kommt es aber darauf an, dass ein in der EU startendes Segment mit drin ist.
Die Verbraucherrechte wären auch noch „ordentlich“, wenn man Änderungen unter 30 Minuten als „unerheblich und von Ansprüchen ausgeschlossen “ einstufen würde.Und wieso sollen mich US-Carrier interessieren? Wenn es denen nicht passt, dass es in der EU ordentliche Verbraucherrechte gibt, können sie ja die Flüge ex-EU einstellen.
Bitte konkretisieren, der Fahrgast hat jetzt noch eindeutigere Rechte als zuvor.Im Bahnverkehr hat man es ja auch hinbekommen, die zuvor sehr zu Gunsten der Verbraucher formulierte Richtlinie zu reformieren ;-).
Nur dass eine Verschiebung nach vorne als Ausfall gilt und die Zugbindung aufgehoben ist. Es ist nicht meine Aufgabe als Kunde regelmäßig nach den Abfahrtszeiten zu schauen. Auch hier gilt das gute alte deutsche Schuldrecht. Wenn ich um 10 Uhr am Gleis stehe und die Abfahrt auf 9:45 Uhr geändert wurde, dann ist der Zug für mich nicht mehr erreichbar. Gleiches gilt wenn mein "Zubringer-Zug" erst um 9:50 Uhr ankommt.Die Verbraucherrechte wären auch noch „ordentlich“, wenn man Änderungen unter 30 Minuten als „unerheblich und von Ansprüchen ausgeschlossen “ einstufen würde.
Im Bahnverkehr hat man es ja auch hinbekommen, die zuvor sehr zu Gunsten der Verbraucher formulierte Richtlinie zu reformieren ;-).
Nur dass eine Verschiebung nach vorne als Ausfall gilt und die Zugbindung aufgehoben ist. Es ist nicht meine Aufgabe als Kunde regelmäßig nach den Abfahrtszeiten zu schauen. Auch hier gilt das gute alte deutsche Schuldrecht. Wenn ich um 10 Uhr am Gleis stehe und die Abfahrt auf 9:45 Uhr geändert wurde, dann ist der Zug für mich nicht mehr erreichbar. Gleiches gilt wenn mein "Zubringer-Zug" erst um 9:50 Uhr ankommt.
Und wie zur Hölle macht das jemand, der sein Ticket am Schalter kauft? Da gibt es keine Benachrichtigung per E-Mail. Gelten für den andere Fahrgastrechte? Pech gehabt dann? Deine Argumente sind lächerlich.doch ist es, zumal du ja informiert wurdest...bzw der Buchende, wenn du nicht mal am Reisetag deine Abfahrtszeit prüfst, dann bist du selbst schuld
Irrelevant. Der Rückflug beginnt nicht in der EU und damit kein EU261 auf dem Rückflug, wenn es keine EU Airline ist.Flugverlauf ist SOF-VIE-PVG-AKL-PPT // RAR-AKL-SIN-FRA-SOF
Wenn das Vertragsrecht bloß so einfach wäre..doch ist es, zumal du ja informiert wurdest...bzw der Buchende, wenn du nicht mal am Reisetag deine Abfahrtszeit prüfst, dann bist du selbst schuld
wer seine Tickets am Schalter kauft kommt vor der geplanten Abfahrt an und schaut an die Anzeigen im Bahnhof, so wie jeder normale Mensch...wie zugebuttert will man eigentlich noch sein.Und wie zur Hölle macht das jemand, der sein Ticket am Schalter kauft? Da gibt es keine Benachrichtigung per E-Mail. Gelten für den andere Fahrgastrechte? Pech gehabt dann? Deine Argumente sind lächerlich.
Also gibt es keine feste Flugzeiten mehr, sondern nur noch "von bis"-Angaben? Statt 10:10 Uhr als festen Abflug zu haben, wird halt 9:40 bis 10:40 Uhr als Abflug angegeben und der Passagier hat sich in dieser Zeit abflugbereit am Flughafen zu befinden?Die Verbraucherrechte wären auch noch „ordentlich“, wenn man Änderungen unter 30 Minuten als „unerheblich und von Ansprüchen ausgeschlossen “ einstufen würde.
Afaik sieht @kexbox das anders. Sobald auf dem Ticket ein EU261-relevanter Abflugsort liegt (hier: FRA) greifen die vollen Rechte. Vielleicht habe ich das aber auch nur falsch verstanden, dann bitte ich um Korrektur.Irrelevant. Der Rückflug beginnt nicht in der EU und damit kein EU261 auf dem Rückflug, wenn es keine EU Airline ist.
Afaik sieht @kexbox das anders. Sobald auf dem Ticket ein EU261-relevanter Abflugsort liegt (hier: FRA) greifen die vollen Rechte. Vielleicht habe ich das aber auch nur falsch verstanden, dann bitte ich um Korrektur.![]()