Bei mir war es ein One-Way BER–FRA–ATH. Ich habe den Flug damals nicht umgebucht, sondern erstatten lassen (sonst habe ich immer umgebucht und da gab es nie Probleme). Daraufhin kam dann diese Antwort auf meinen Claim.
Das Ganze liegt jetzt beim Anwalt, weil von der Schlichtungsstelle noch folgende Rückmeldung kam:
„Wir kommen auf Ihren Schlichtungsantrag vom 16.03.2026 zurück.
Sie haben eine Forderung gegenüber der Deutschen Lufthansa AG geltend gemacht. Wie bereits mitgeteilt, haben wir Ihren Antrag an die Deutsche Lufthansa AG weitergeleitet.
Dazu können wir Ihnen nun folgende Rückmeldung geben:
Die Fluggesellschaft hat der Schlichtungsstelle mitgeteilt, dass der Verdacht einer Straftat besteht und sie daher keine Zahlung vornehmen wird.
Da in einer solchen Situation das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten als gestört anzusehen ist, gehen wir davon aus, dass eine Schlichtung keine Aussicht auf Erfolg hätte. Die Schlichtungsstelle lehnt daher eine Schlichtung ab (§ 7 Abs. 1 SRUV Verfahrensordnung i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 4 VSBG).
Ihr Recht, ein Gericht anzurufen, bleibt unberührt.
Wir betrachten den Vorgang damit als abgeschlossen.“