EU Fluggastrechte / Annullierung

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nutzer_1355

Aktives Mitglied
24.03.2024
117
71
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Zurück zu los: Wieso hat Airline X den Flug eigentlich gestrichen ?
 

CarlD

Erfahrenes Mitglied
03.04.2022
908
1.382
Zurück zu los: Wieso hat Airline X den Flug eigentlich gestrichen ?
Hat er ja geschrieben: technical. Also ich sehe da nach wie vor keine Ansprüche, aufgrund der Sperrung des Terminals hätte der ursprüngliche Flug doch ebensowenig abheben können, aber wer bin ich, @kexbox zu widersprechen. Wie diese Sache ausgeht, würfe mich jetzt aber wirklich interessieren.
 

nutzer_1355

Aktives Mitglied
24.03.2024
117
71
Also ich meine: Airline X hat den Flug wg. Technical annulliert. Damit ist der Drops gelutscht. Wenn Airline X den Fluggast jetzt nicht innerhalb von 3 bzw. 4 Stunden ans Endziel bekommt, muss sie die Ausgleichsleistung zahlen.
Wenn jetzt bei der Ersatzbeförderung außergewöhnliche/nicht vermeidbare Umstände hinzukommen, dann befreit es Airline Y von einer zusätzlichen Ausgleichsleistung - aber entlastet nicht Airline X von dieser Pflicht.

Begründung:
Die Annullierung von Airline X erfolgte aufgrund eines Technicals, nicht aufgrund der Terminalsperrung. Zum Zeitpunkt der Sperrung war der Flug schon annulliert worden.

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
 
Zuletzt bearbeitet:

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
6.189
3.457
Zumindest das AG in Nürtingen hat in einem rechtlichen Hinweis an AirBerlin damals, darauf hingewiesen, dass die EU VO auf die tatsächliche Ankunftszeit abstellt.

In meinem Fall wurde STR-DUS-CUR gebucht und DUS-CUR wegen technischem Defekt annulliert, ich wurde dann auf STR-CDG-SXM-CUR umgebucht, die geplante Ankunft wäre dreieinhalb Stunden nach Ankunft des AB Flug gewesen.

Nun hatte InselAir aber 40-45 Minuten Verspätung damit erfolgte die Ankunft eben über vier Stunden, Airberlin hat dann im Mahnverfahren 300,00 Euro bezahlt und der Rest ging in den Vollstreckungsbescheid und nach Widerspruch, die Begründung von AB war auch sie hätten ja auf eine Verbindung umgebucht, welche nur weniger als 4 Stunden Verspätung gehabt hätte und damit sei die Kürzung um 50% möglich, da sie ja nicht für die 40+ von 7I verantwortlich sind.

Gericht sah das offenbar anders und nach dem rechtlichen Hinweis wurde der Einspruch zurück genommen.

Wenn also X den Flug vor der Terminalsperrung annulliert hat und der Reisende auf eine neue Verbindung umgebucht wurde, komme ich zum Ergebnis, dass nur die tatsächliche Ankunft am Zielort entscheidend ist und somit der Anspruch besteht.

Die Terminalsperrung schützt höchsten die andere Fluggesellschaft selbst ebenfalls die Ausgleichszahlung leisten zu müssen.
 

nutzer_1355

Aktives Mitglied
24.03.2024
117
71
Genau, dieser Fall zeigt, dass bei einer Umbuchung nach einer Annullierung der Fluggast tatsächlich Anspruch auf die zweimalige Zahlung der Augleichsleistung haben könnte.
Hier kann die Airline Y aber wg. der Terminalsperrung die zweite Ausgleichsleistung verweigern - nicht aber Airline X.
Beitrag automatisch zusammengeführt:

In meinem Fall wurde STR-DUS-CUR gebucht und DUS-CUR
Also ich hoffe für Dich, dass Du bei Air Berlin keine Flüge nach CUR (durchgeführt nach dem 15.07.17) vor dem 15.07.17 gebucht hattest.
 

CarlD

Erfahrenes Mitglied
03.04.2022
908
1.382
Genau, dieser Fall zeigt, dass bei einer Umbuchung nach einer Annullierung der Fluggast tatsächlich Anspruch auf die zweimalige Zahlung der Augleichsleistung haben könnte.
Hier kann die Airline Y aber wg. der Terminalsperrung die zweite Ausgleichsleistung verweigern - nicht aber Airline X.
Beitrag automatisch zusammengeführt:


Also ich hoffe für Dich, dass Du bei Air Berlin keine Flüge nach CUR (durchgeführt nach dem 15.07.17) vor dem 15.07.17 gebucht hattest.
Man könnte das anwenden - und ich wäre der letzte, der als vielleicht auch einmal von so etwas betroffener Pax prinzipiell etwas dagegen hätte. Allerdings könnte ich mir durchaus vorstellen, dass X sich nach wie vor weigert, da unser Fall im Detail doch ein bisschen anders liegt: In dem Air-Berlin-Case flog, wenn ich es richtig verstanden habe, die Alternative schon deutlich später (aber noch innerhalb des "entschädigungslosen" Zeitrahmens) ab und durch weitere Verzögerungen hat sich dann im Laufe der Reise eine "normale" Verspätung akkumuliert, die entschädigungsrelevant ist.

In unserem Fall aber ist die Verspätung im wesentlichen bereits am Ausgangsairport (durch höhere Gewalt) entstanden und auch der Flug von Airline X hätte, wenn er nicht vorher ohnehin annuliert worden wäre, nicht rechtzeitig abheben können - mit allen daraus folgenden Konsequenzen: verpasster Anschluss und keine Ausgleichszahlung von X, da die Aktionen der Bundespolizei nun einmal nicht in ihrem Einflussbereich liegen.

Mit etwas Spitzfindigkeit und da unser Rechtssystem - anders als das der USA zum Beispiel - nicht auf Präzedenzurteile gegründet ist, könnte ein anderes Gericht als das AG Nürtingen also entsprechend auch zu einem anderen Ergebnis gelangen. Das vorliegende Urteil wäre dabei sicher schon zur Kenntnis zu nehmen, aber eine ein für alle mal und für alle gültige Blaupause ist es nicht.
 
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nutzer_1355

Aktives Mitglied
24.03.2024
117
71
Airline X hätte ja die offizielle Abflugszeit auch 59 Minuten nach vorne schieben können - und damit von der Terminalsperrung nicht betroffen gewesen.
Für mich ist es klar: Was war der Grund für die Annullierung von Airline X ? -> ein Technical, und eben nicht die Terminalsperrung.
 

chrini1

Erfahrenes Mitglied
26.03.2013
8.609
13.026
HAM
Airline X hätte ja die offizielle Abflugszeit auch 59 Minuten nach vorne schieben können - und damit von der Terminalsperrung nicht betroffen gewesen.
Für mich ist es klar: Was war der Grund für die Annullierung von Airline X ? -> ein Technical, und eben nicht die Terminalsperrung.
So viele: hätte, wollte, wenn..... Viel Theorie aber wenig Substanz
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
6.189
3.457
Also ich hoffe für Dich, dass Du bei Air Berlin keine Flüge nach CUR (durchgeführt nach dem 15.07.17) vor dem 15.07.17 gebucht hattest.
Nein, der Flug war im Herbst 2016 und Sache vor Gericht war schon Anfang 2017 durch, aber ich war tatsächlich in der letzten Maschine die CUR-DUS am 19.9.17 bedient hat.

In unserem Fall aber ist die Verspätung im wesentlichen bereits am Ausgangsairport (durch höhere Gewalt) entstanden und auch der Flug von Airline X hätte, wenn er nicht vorher ohnehin annuliert worden wäre, nicht rechtzeitig abheben können - mit allen daraus folgenden Konsequenzen: verpasster Anschluss und keine Ausgleichszahlung von X, da die Aktionen der Bundespolizei nun einmal nicht in ihrem Einflussbereich liegen.
Nun dein Einwand ist durchaus nachvollziehbar, allerdings was bleibt dir übrig als auf die tatsächlichen Ankunftszeiten ab zu stellen?

Denn genauso gut könnte man die Frage stellen, wäre der Reisende nicht vielleicht früher angekommen wenn die erste Airline ihren Flug nach der Sperrung durchgeführt hätte, durch andere Route wäre der Pax vielleicht nicht über Nacht sitzen geblieben usw. dann wäre doch wieder der technische Defekt das Problem.


Ich hatte aber auch schon den AB Fall ich wollte STR-DUS-AUH-vermutlich KUL fliegen, hatte gesehen dass STR-DUS schon deutlich vor Abflug Verspätungen mit sich herum schleppt und die Umsteigezeit in DUS bei etwa 20 Minuten liegt, also war ich die 10 Minuten zum STR gefahren und wollte den kurzfristig startenden STR-TXL-AUH haben, das wurde abgelehnt weil der Anschluss noch nicht offizell als unerreichbar eingestuft wurde.

Am Ende konnten in DUS wegen Gewitter die Flugzeuge nicht abgefertigt werden und ich kam mit etwa einem halbe Tag Verspätung an, da ich aber via TXL pünktlich gewesen wäre, hatte ich es mit der Ausgleichszahlung versucht aber wegen dem Risiko vorher die Schlichtungsstelle eingeschaltet, die Schlichtung hat zwar nichts gebracht aber deren Feststellung war, dass ich wegen absehbar nicht erreichbaren Anschluss in DUS den Anspruch auf die Umbuchung gehabt hätte.

Airberlin hat dann den Mahnbescheid bezahlt, so dass die Sache nicht mehr vor einem Richter gelandet ist.

Aber es stimmt in dem Fall bleibt ein deutlich höheres Restrisiko für den Prozess als üblich.
 
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yama

Neues Mitglied
09.04.2026
6
4
Hi, ich bin neu hier und hoffe, ich habe den richtigen Sammelthread für meine Frage gefunden und setze mich nicht direkt in die Nesseln... ;)

Ich würde mich sehr freuen, wenn ihr mir helfen könntet, da ich schon seit 3 Stunden versuche unsere Rückreise zu planen, nachdem unser LH Flug von BCN nach FRA am 10.04 aufgrund des anstehenden Streiks annuliert wurde. Mir wurden Ersatzflüge für den 10.04 angeboten, aber anstatt 2h Direktflügen waren da nur Flüge die um 0530 starten, zwischen 7 und 10 Stunden dauern mit Zwischenstopps etc. Ich habe mal Direktflüge für den 10.04 und 11.04 gesehen, aber beim Versuch der Umbuchung stets Fehlermeldungen erhalten. Um überhaupt eine eingermassen angemessene Option zu haben (ich bin alleine mit meinen drei Kindern unterwegs), habe ich jetzt einen Flug am 11.04 über München gebucht, der. um 0755 startet und nur 4 Stunden dauert... Haben wir jetzt Anspruch auf eine Hotelübernachtung oder sperrt sich die LH da mit dem Argument, dass wir ja auch auf die Bummelflüge am 10.04. hätten umbuchen können? Wenn ich versuche über das Help Center einen Hotelvoucher zu bekommen, bekomme ich gerade nur wieder nur eine Fehlermeldung "passenger not found".

Vielen Dank schon mal für eure Unterstützung und Grüße
Danke noch mal für euren Input. Wie versprochen hier noch der Ausgang: LH hat sich gerade gemeldet, wir bekommen die volle Entschädigung gem. Fluggastrechten und Hotel/Essen werden ebenfalls erstattet.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
6.189
3.457
Ich stelle mal diese spannende Sichtweise von LH im Umgang mit den Fluggastrechten zur Diskussion:

Nach Prüfung Ihrer Buchung können wir bestätigen, dass der betreffende Flug bereits mehrere Monate vor dem geplanten Abflug annulliert wurde. Die entsprechende Mitteilung wurde Ihnen damals per E‑Mail zugesandt. Da die Änderung frühzeitig erfolgte, greifen die Regelungen zu Ausgleichsleistungen oder Betreuungsleistungen nach EU‑Verordnung 261/2004 in diesem Fall leider nicht.

Wir verstehen, dass Sie keine Ausgleichszahlung, sondern die Übernachtungskosten geltend machen möchten. Allerdings sieht Artikel 9 (Betreuungsleistungen) nur dann eine Kostenübernahme vor, wenn Passagiere kurzfristig am Reisetag von einer Annullierung oder großen Verspätung betroffen sind. Da die Änderung lange im Voraus kommuniziert wurde und zu diesem Zeitpunkt alternative Reisemöglichkeiten zur Verfügung standen, können wir die entstandenen Hotelkosten leider nicht erstatten.

Irgendwie kann ich aus der EU VO nicht heraus lesen, dass die Betreuungsleistungen zeitlichen Limitierungen unterliegen, aber ich bin immer offen für andere Argumente.
 
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User64

Erfahrenes Mitglied
29.10.2009
280
131
Hallo,

ich wüsste gerne, ob mir in folgendem Fall eine Entschädigung nach EU-VO zusteht:

- Gebucht: CGN-MUC-MCO am 05.05, Abflug in Köln 13:05 Uhr und zurück
- Am 21.04, also genau 14 Tage vorher, sehe ich am frühen Nachmittag durch Zufall in der App, dass mein Flug CGN-MUC (und übrigens auch der Rückflug MUC-CGN) annulliert sind (Cityline). Ich wurde auf dem Hinflug auf EW 82 umgebucht, Abflug 15:10 Uhr. Eine E-Mail über die Annullierung und Umbuchung habe ich bis heute nicht erhalten.
- Der Flug MUC-MCO geht um 15:05 Uhr, ich starte also in CGN, da ist die Maschine nach MCO schon weg
- Leider habe ich von der Umbuchung keinen Screenshot gemacht :(
- Am 21.04, um 15:30 Uhr rief ich die Miles&More Hotline an, Sachverhalt geschildert:
  • Angebot: Umbuchung auf den Flug CGN-MUC um 07:00 Uhr, abgelehnt meinerseits, da 6 Stundenn früher
  • Kein Alternativflug verfügbar (mittlerweile gibt es noch einen um 12:20 Uhr, den gab es damals aber noch nicht)
  • Vorschlag von mir: QKL, sie prüft und findet zwei Verbindungen, eine um 09:54 Uhr und eine um 10:19 Uhr.
  • Ich entscheide mich für 09:54 Uhr und werde umgebucht.
Nun geht mein Flug bzw. Zug 3 Stunden und 11 Minuten früher als ursprünglich gebucht. Steht mir eine Entschädigung zu?

Danke!
 

User64

Erfahrenes Mitglied
29.10.2009
280
131
Wenn die Kenntnis weniger als 14 Tage vor Abflug erstmals erfolgte, ja. Das kommt, meinen einige Gerichte, auf die Minute an.
Ich weiß nicht mehr, wie viel Uhr es war, als ich in die App geschaut habe. Weiß nur noch, dass es nach dem Mittagessen war. Also sehr wahrscheinlich nach 13:05 Uhr, also der eigentlichen Abflugzeit zwei Wochen später.

Da mich die Lufthansa nie per email informiert hat, frage ich mich, wie sie das nachweisen will. Oder ob sie im Zweifelsfall Logfiles der App Nutzung haben 🤷‍♂️
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
6.189
3.457
Wenn die Kenntnis weniger als 14 Tage vor Abflug erstmals erfolgte, ja. Das kommt, meinen einige Gerichte, auf die Minute an.
Die EU VO gibt ja eine exakte Zeitspanne an, wenn eben das Recht 20.160 Minuten vorsehen halten die Richter sich dran, das überrascht jetzt nicht.

Aber gibt es denn schon Entscheidungen oder Hinweise, ob die blose Übermittlung der Benachrichtigung reicht oder ob der Reisende auch davon tatsächlich Kenntnis hatte, bei ihm das Kennenmüssen der Kenntnis gleich steht?

Wenn die Nachricht in der Nacht und sagen wir 20.301 Minuten vor Abflug kommt, aber der Reisende um 2:14 Uhr in der Regel eben nicht wach ist und erst bei seinem Morgenkaffe um 7:15 Uhr die Nachricht liest, wäre die Frist unterschritten.
 
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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
6.189
3.457
Für wen es interessiert, LH hat mir heute morgen geantwortet sie wollen die Übernachtungskosten weiterhin nicht übernehmen.

Verweisen aber kräftig auf die SRUV, ja klar warum sollte ich denen Geld sparen?

Ich habe nun auch die Taxiquittungen und die Restaurantrechnung ausgebraben und seit 20 Minuten ist das nächste Verfahren beim AG Köln anhängig.

LH hat es übrigens geschafft alle sieben noch offenen Buchungen für 2026 zu sprengen, im Fall von SBZ wollen sie gar keine Alternativen am gleichen Tag anbieten, der Spaß geht maximal weiter.
 

CarlD

Erfahrenes Mitglied
03.04.2022
908
1.382
Für wen es interessiert, LH hat mir heute morgen geantwortet sie wollen die Übernachtungskosten weiterhin nicht übernehmen.

Verweisen aber kräftig auf die SRUV, ja klar warum sollte ich denen Geld sparen?

Ich habe nun auch die Taxiquittungen und die Restaurantrechnung ausgebraben und seit 20 Minuten ist das nächste Verfahren beim AG Köln anhängig.

LH hat es übrigens geschafft alle sieben noch offenen Buchungen für 2026 zu sprengen, im Fall von SBZ wollen sie gar keine Alternativen am gleichen Tag anbieten, der Spaß geht maximal weiter.
Wir sind gespannt, wie es weitergeht.
 

imfromgermany

Erfahrenes Mitglied
02.10.2017
1.660
1.690
NUE
Ich hatte zum Streik Mitte April ein bestätigtes M&M-Prämienticket bei Lufthansa (NUE–FRA–MEX), wurde aber im Chat aufgrund von Annullierung auf KLM umgebucht. Der geflogene Flug erscheint in einer Revenue-Buchungsklasse.


Flying Blue lehnt die Meilengutschrift ab mit der Begründung, das Ticket sei über Lufthansa gebucht worden.


Ist das korrekt, obwohl der Flug von KLM durchgeführt wurde? Hat jemand ähnliche Erfahrungen mit umgebuchten Award-Tickets?
 

NowYouSeeMe

Aktives Mitglied
10.02.2019
124
190
Ich hatte zum Streik Mitte April ein bestätigtes M&M-Prämienticket bei Lufthansa (NUE–FRA–MEX), wurde aber im Chat aufgrund von Annullierung auf KLM umgebucht. Der geflogene Flug erscheint in einer Revenue-Buchungsklasse.


Flying Blue lehnt die Meilengutschrift ab mit der Begründung, das Ticket sei über Lufthansa gebucht worden.


Ist das korrekt, obwohl der Flug von KLM durchgeführt wurde? Hat jemand ähnliche Erfahrungen mit umgebuchten Award-Tickets?
Das probiert Flying Blue sehr oft. Meistens klappt's dann doch irgendwann mit viel Nachhaken.

Bei mir war es bisher immer das LH (revenue) Ticket für AM-Flüge, welches Probleme gemacht hat.
 

johan741

Aktives Mitglied
01.09.2015
165
225
Bei mit auch immer abgelehnt.

Artikel 2.7 General terms and conditions of the Flying Blue Programme:
In the event of a transfer onto an alternative flight due to circumstances unforeseen (and not caused by the Member) the Member will gain XP and earn Miles for the flight originally purchased, and not for the route flown.

Leider hat KLM recht.