pimpcoltd meinte:
Da Art. 2 lit. g den Begriff "Buchung" definiert, indem er den Begriff "Buchung" benutzt, ist über die handwerklichen Fähigkeiten des Definitionsgebers m.E. alles gesagt.
So harsch würde ich nicht werten. Wie wäre es mit Buchung [europarechtlich] bedeutet Buchung [nationalrechtlich, kexbox hat ja schon die deutsche Nomenklatur angesprochen], die vom Vertragspartner akzeptiert und registriert wurde und über die der Fluggast einen Flugschein o.ä. verfügt. Die englische Fassung definiert das allgemeine "reservation" ja auch als "accepted and registered reservation".
umsteiger meinte:
Keinesfalls setzt Art. 3 einen wirksamen Beförderungsvertrag zwischen der Airline und dem Fluggast voraus. […]Für die Anwendung der EU-Verordnung ist eine bestätigte Buchung erforderlich. […]Eben daraus folgt meiner Meinung nach ZWINGEND, dass die Wirksamkeit der Buchung für die Anwendung der Verordnung gerade nicht erheblich ist, sondern alleine der Umstand, dass die Buchung zunächst registriert und akzeptiert wurde, indem dem Fluggast darüber eine Buchung ausgestellt wurde.
Yup, Vertragspartner der Fluggesellschaft kann ja auch ein Veranstalter oder der Arbeitgeber sein. Dennoch muss der Fluggast über einen verbrieften Beförderungsanspruch – und sei es aus [nationalrechtlich] Vertrag zu Gunsten Dritter – verfügen, also über eine akzeptierte und registrierte Buchung (Art. 2g) in Form eines Flugscheins oder eines anderen Belegs. Näheres dazu findet man in Art. 2f:
<„Flugschein“ ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das bzw. die von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde;>
[Hervorhebung von mir]
Da die VO ein „Gültigkeitserfordernis“ aufstellt, ist zu fragen, ob damit die Gültigkeit ausschließlich zum Ausstellungszeitpunkt gemeint [Auslegung von Umsteiger] ist oder die „Gültigkeit“ bis zum Flugantritt weiterbestehen muss. Letztere Variante würde gesetzliche Vertragslösungsmöglichkeiten der airline nicht ausschliessen.
umsteiger meinte:
Der Fluggast soll unter anderem auch davor geschützt werden, dass ein Luftfahrtunternehmen "einfach" einen geschlossenen Beförderungsvertrag anfechtet oder sonstwie aufhebt.
Ich weiss ja nicht so recht… Darf eine Fluggesellschaft einen sturzbesoffen ans Gate torkelnden und kurz vor dem Erbrechen stehenden bzw. randalierenden Passagier nicht trotzdem stehenlassen, auch wenn dieser mit seinen Dokumenten gem. Art. 2f/g rumwedelt?
Ein anderes Beispiel wäre eine unmittelbare Flugscheinausstellung und Bezahlung durch nachgelagerte Lastschrift, die dann nicht eingelöst wird. Kommt die airline wirklich mit der VO ins Gehege, wenn sie die Bordkartenaushändigung verweigert, so lange der Flugpreis nicht bezahlt ist?