LTur cancelt 309,- Euro MUC-Phuket Tickets (operated by Thai)

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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Magst Du mal ein paar Argumente dafür bringen, warum das Instrument der Anfechtung in dem Fall einer Buchung mit folgendem Beförderungsvertrag (m.E.: Buchung = Antrag auf Abschluss des Beförderungsvertrages) hier wirkungslos ist? 261/2004 ist m.E. nach erfolgter Anfechtung ebenfalls nicht mehr drin.

Gerne. Für die Anwendung der EU-Verordnung ist eine bestätigte Buchung erforderlich. Der Begriff der "Buchung" wird in Art. 2g EU-Verordnung definiert: "Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde"

Der Fluggast soll unter anderem auch davor geschützt werden, dass ein Luftfahrtunternehmen "einfach" einen geschlossenen Beförderungsvertrag anfechtet oder sonstwie aufhebt.
 
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umsteiger

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22.01.2012
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Ich vermute, umsteiger stellt auf Art. 4 Abs. 3 ab. Den hatte ich bisher nur unter dem Stichwort "Überbuchung" abgespeichert - dieser Begriff taucht aber in der VO einschließlich Erwägungsgründe nicht auf: ein dicker Punkt für unseren Umsteiger. (y)

Solche Fälle wurden in der Tat bislang von der herrschenden Meinung unter dem Stichwort "Nichtbeförderung" versucht zu lösen, was nicht unerhebliche Probleme aufgeworfen hat. Nur eines ist davon die Frage, ob Art. 4 Abs. 3 nicht Fällen der Überbuchung vorbehalten ist.

Das sollte nach der jüngsten EuGH-Rechtsprechung aber kein Thema mehr sein, weil der EuGH - worauf unsere Gerichte eigentlich selbst hätten kommen können - zutreffend erkannt hat, dass es sich auch dann um eine ANNULLIERUNG handelt, wenn der Flug als solcher durchgeführt wirt. Abzustellen ist jeweils individuell darauf, ob der Flug auch in Bezug auf den betroffenen Fluggast durchgeführt wurde.

Letztlich ist das für die hier diskutierte Frage aber unerheblich, denn die Frage, ob die Verordnung überhaupt zur Anwendung kommt, wird ausschließlich von Art. 3 beantwortet. Und der stellt bestenfalls am Rande auf den Beförderungsvertrag ab. Keinesfalls setzt Art. 3 einen wirksamen Beförderungsvertrag zwischen der Airline und dem Fluggast voraus.
 

umsteiger

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22.01.2012
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Da Art. 2 lit. g den Begriff "Buchung" definiert, indem er den Begriff "Buchung" benutzt, ist über die handwerklichen Fähigkeiten des Definitionsgebers m.E. alles gesagt.

Könnte man meinen. Buchung ist die Buchung... Das ist es aber nicht was, der Verordnungsgeber sagt und meint. Vielmehr ist Kern der Buchungsdefinition, dass der Fluggast über einen BUCHUNGSBELEG verfügt. Eben daraus folgt meiner Meinung nach ZWINGEND, dass die Wirksamkeit der Buchung für die Anwendung der Verordnung gerade nicht erheblich ist, sondern alleine der Umstand, dass die Buchung zunächst registriert und akzeptiert wurde, indem dem Fluggast darüber eine Buchung ausgestellt wurde.

Ich denke, dass es um die handwerklichen Fähigkeiten gar nicht so schlecht bestellt war. Man muss allerdings der Verordnung auch die Chance geben, verstanden zu werden.
 
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umsteiger

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22.01.2012
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Dass in Form der "Buchung" ein ebenso abstraktes wie unvernichtbares wie einrederesistentes Recht erschaffen werden sollte, möge man doch bitte einmal erläutern. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass sich die VO zum Entstehen dieses Rechts nicht verhält. (Kaum unterdrücktes Grinsen im Saal.)

Auch darum geht es meines Erachtens gar nicht. Vielmehr wollte der Verordnungsgeber die Beförderungspflichten vom Beförderungsvertrag schlicht trennen. Das ist auch sinnvoll, wie sich an diversen Beispielen aus der Praxis ablesen lässt.

Man denke nur an die Pauschalreise, bei der der Fluggast ja einen Vertrag ausschließlich mit dem Veranstalter abschließt. Einen Beförderungsvertrag über die Beförderung des Fluggastes schließen hingegen Veranstalter und Airline. Kommt es in deren Innenverhältnis nun zu einem Problem, soll erkennbar der Fluggast davon nicht betroffen sein. Der hat ja naturgemäß auch gar keinen Einblick. Er soll darauf vertrauen dürfen, dass die Fluggesellschaft gem. Buchungsbestätigung ihn auch befördert, ohne dass er sich darüber Gedanken machen müsste, ob der im Verhältnis Airline-Veranstalter geschlossene Vertrag wirksam ist oder nicht.

Anderes Beispiel: Ausbruch eines unaussprechlichen Vulkans in Island. Reiseveranstalter ist berechtigt, Reisevertrag zu kündigen, da Durchführung aus von ihr nicht zu vertretenen Gründen nicht möglich ist. Ergo: Überhaupt kein wirksamer Vertrag mehr mit dem Fluggast. Der behält aber selbstverständlich seine Ansprüche gegen die Airline, wie sie sich aus seiner bestätigten Buchung ergeben.
 
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wizzard

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09.03.2009
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Bestes Beispiel sind doch die "Super-Last-Minute" Angebote, die teilweise deutlich unter 300€ über die Ladentheke gehen, und nicht nur europaweit.
In diesem Fall wars kein Last-Minute Angebot, jedoch könnte ich mir gut vorstellen dass man dies irgendwann mal mit den Frühbucherrabatten aus den Katalogbuchungen vergleichen wird.

Vor lauter Paragraphenreiterei bleibt diese Aussage hier einfach unwidersprochen? Ich fasse es nicht.

Noch nie, ich wiederhole, noch nie hat es in den letzten fünf Jahren irgendwo einen R/T Flug mit TG nach Phuket für 309 EUR gegeben. Und sollte es einmal so einen Preis geben (was nicht passieren wird), dann wird die Airline oder der Ticketverkäufer das als Super-Hammer-Promo auf ihrer Webseite anpreisen. Fehlt dieser Hinweis, muss ich wissen, dass es eine EF ist.

In Betrieben arbeiten Menschen, Menschen machen Fehler und Fehler sind nicht dazu da, dass sich eine Partei an der anderen bereichert, sondern dazu da, korrigiert zu werden. Das Buchen einer (bei 309 Euro vollkommen offensichtlichen) EF zu versuchen, halte ich für legitim. Wenn aber dann eine Seite ihren Fehler eingesteht und anficht, dann sollte man das schlucken und wieder zur Tagesordnung übergehen. Hier ein Fass aufzumachen, weil man einen nicht für 309 Euro mit TG nach Phuket fliegen lässt, halte ich für lächerlich.
 

crossings

Reguläres Mitglied
11.03.2009
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2
ich hab mal alles zusammengesucht:
Sehr geehrter Mr. X,

wir müssen Ihnen leider mitteilen, dass obige Buchung aufgrund eines Softwarefehlers bestätigt wurde. Die Annahmeerklärung müssen wir daher im Namen Ihres Vertragspartners wegen Irrtums anfechten.

Ein Vertrag ist somit nicht zustande gekommen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es nicht möglich ist, die in Rede stehende Leistung zu dem zugeordneten Preis abzugeben.

Wir möchten uns an dieser Stelle ausdrücklich entschuldigen. Sollte Ihr Interesse an dieser Buchung dennoch fortbestehen, dürfen wir Sie freundlich bitten, sich mit unserer Serviceabteilung hinsichtlich der tatsächlichen Konditionen in Verbindung zu setzen.

Wir verbleiben

mit freundlichen Grüßen

C. W. (Hinweis: Gekürzt)
L’TUR Kundenservice

Darauf hin habe ich geschrieben, dass ich gar nicht mit der Stornierung einverstanden bin und ich weiterhin auf einer Vertragserfüllung bestehe. Reaktion nach ein paar Tagen per Post:
Sehr geehrter Mr. X,

Ihre Enttäuschung und Verärgerung über die Tatsache, dass wir die gebuchten Flüge rückwirkend stornieren mussten, kann ich gut nachvollziehen. Hierfür möchte ich mich zunächst in aller Form bei Ihnen entschuldigen.

Das ist ja zumindest schonmal was :)... und weiter im Text:
Vertrag ist Vertrag. Hieran sind beide Seiten gebunden. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings auch Ausnahmen. Nämlich dann, wenn das, was eine Seite erklären möchte mit dem, was sie tatsächlich erklärt, nicht deckungsgleich ist. Das Gesetz gibt in diesem Falle ein Anfechtungsrecht aus den §§ 119 ff, BGB, d.h. der Vertrag gilt von Anfang an als nichtig. Beider Vertragsseiten müssen die erhaltenen Leistungen einander zurückgeben.
 

markusklar

Erfahrenes Mitglied
10.04.2010
3.022
67
naja, als Otto Normal User weiß ich doch nicht, wer billig ist und wer nicht.
Ich denke schon, dass es etliche Male mit Condor Last Minute nach Phuket ging für den Preis - und die (als Lufthansa Partner) würde ich als Laie für teurer als eine x-beliebige asiatische Airline halten.
 
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A

Anonym12392

Guest
Beispiel: Ausbruch eines unaussprechlichen Vulkans in Island. Reiseveranstalter ist berechtigt, Reisevertrag zu kündigen, da Durchführung aus von ihr nicht zu vertretenen Gründen nicht möglich ist. Ergo: Überhaupt kein wirksamer Vertrag mehr mit dem Fluggast. Der behält aber selbstverständlich seine Ansprüche gegen die Airline, wie sie sich aus seiner bestätigten Buchung ergeben.

Selbstverständlich

Diese Verordnung gilt nicht für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Fluges annulliert wird.

Und wenn LH heute Nacht wegen eines Eingabefehlers FRA-NYC fullflex für 1€ verkauft und VFT/FT die totale Maximierorgie veranstaltet, muss LH halt morgen Insolvenz anmelden, da die Anfechtung für die Flugverkehrsbranche de facto abgeschafft wurde
 
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crossings

Reguläres Mitglied
11.03.2009
38
2
und noch der letzte Teil:

So verhält es sich hier. Die Flüge wurden zunächst zu dem realistischen Flugpreis von EUR 799,- in das System eingestellt. Wie die Überprüfung durch die Technikabteilung ergeben hat, hat ein Systemprogramm nachträglich in die Kalkulation eingegriffen und den Preis fälschlicherweise auf EUR 309,- reduziert. Nach einer Entscheidung des BGH mit Urteil vom 26.01.2006 - VII ZR79/04 ist die Verfälschung einer ursprünglichen Erklärung auf dem Weg zum Empfänger durch eine unerkannt fehlerhafte Software als sog. Irrtum in der Erklärungshandlung zu sehen. Hierbei kann ohne weiteres der Rechtsgedanke aus dem § 120 BGB herangezogen werden, wonach eine Willlenserklärung, die durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, unter den gleichen Vorraussetzungen angefochten werdne, wie nach §§119 BGB eine irrtümlich abgegebene Erklärung.

Die rechtlichen Vorraussetzungen für eine Anfechtung lagen somit vor. Bitte haben Sie zudem Verständnis dafür, dass es der Fluggesellschaft unzumutbar ist, unter diesen Konditionen am Vertrag festzuhalten.

Mfg,
...
Unternehmensjurist
 

wizzard

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
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3.289
naja, als Otto Normal User weiß ich doch nicht, wer billig ist und wer nicht.
Verlangt auch keiner. Aber wenn man's dann am darauffolgenden Arbeitstag gesagt bekommt, ist es doch gut.

Ich denke schon, dass es etliche Male mit Condor Last Minute nach Phuket ging für den Preis.
Was du denkst ist irrelevant, weil es nicht so ist. Auch Condor ist in den letzten 5 Jahren noch nie für 309 EUR r/t nach HKT geflogen. Wer mir ein Ticket für diesen Preis vorlegt, bekommt von mir die Meilen für einen Europa-FlySmart.
 

crossings

Reguläres Mitglied
11.03.2009
38
2
(...)Hier ein Fass aufzumachen, weil man einen nicht für 309 Euro mit TG nach Phuket fliegen lässt, halte ich für lächerlich.

Du hast ja recht :) - ich war bis vor diesem Erlebnis der Ansicht, mit eTix Nummern wäre der Vertrag "wasserdicht" und fix, ist es aber offensichtlich nicht.
 
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wizzard

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
9.270
3.289
Finde ich gut, dass du das unter "Erfahrung" verbuchst und nicht versuchst, dir die "Wahrheit" zurecht zu biegen, wie so viele andere es mitunter tun.
 

TXLover

Erfahrenes Mitglied
13.08.2010
1.488
1
pimpcoltd meinte:
Da Art. 2 lit. g den Begriff "Buchung" definiert, indem er den Begriff "Buchung" benutzt, ist über die handwerklichen Fähigkeiten des Definitionsgebers m.E. alles gesagt.

So harsch würde ich nicht werten. Wie wäre es mit Buchung [europarechtlich] bedeutet Buchung [nationalrechtlich, kexbox hat ja schon die deutsche Nomenklatur angesprochen], die vom Vertragspartner akzeptiert und registriert wurde und über die der Fluggast einen Flugschein o.ä. verfügt. Die englische Fassung definiert das allgemeine "reservation" ja auch als "accepted and registered reservation".


umsteiger meinte:
Keinesfalls setzt Art. 3 einen wirksamen Beförderungsvertrag zwischen der Airline und dem Fluggast voraus. […]Für die Anwendung der EU-Verordnung ist eine bestätigte Buchung erforderlich. […]Eben daraus folgt meiner Meinung nach ZWINGEND, dass die Wirksamkeit der Buchung für die Anwendung der Verordnung gerade nicht erheblich ist, sondern alleine der Umstand, dass die Buchung zunächst registriert und akzeptiert wurde, indem dem Fluggast darüber eine Buchung ausgestellt wurde.

Yup, Vertragspartner der Fluggesellschaft kann ja auch ein Veranstalter oder der Arbeitgeber sein. Dennoch muss der Fluggast über einen verbrieften Beförderungsanspruch – und sei es aus [nationalrechtlich] Vertrag zu Gunsten Dritter – verfügen, also über eine akzeptierte und registrierte Buchung (Art. 2g) in Form eines Flugscheins oder eines anderen Belegs. Näheres dazu findet man in Art. 2f:

<„Flugschein“ ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das bzw. die von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde;>
[Hervorhebung von mir]​


Da die VO ein „Gültigkeitserfordernis“ aufstellt, ist zu fragen, ob damit die Gültigkeit ausschließlich zum Ausstellungszeitpunkt gemeint [Auslegung von Umsteiger] ist oder die „Gültigkeit“ bis zum Flugantritt weiterbestehen muss. Letztere Variante würde gesetzliche Vertragslösungsmöglichkeiten der airline nicht ausschliessen.


umsteiger meinte:
Der Fluggast soll unter anderem auch davor geschützt werden, dass ein Luftfahrtunternehmen "einfach" einen geschlossenen Beförderungsvertrag anfechtet oder sonstwie aufhebt.

Ich weiss ja nicht so recht… Darf eine Fluggesellschaft einen sturzbesoffen ans Gate torkelnden und kurz vor dem Erbrechen stehenden bzw. randalierenden Passagier nicht trotzdem stehenlassen, auch wenn dieser mit seinen Dokumenten gem. Art. 2f/g rumwedelt?

Ein anderes Beispiel wäre eine unmittelbare Flugscheinausstellung und Bezahlung durch nachgelagerte Lastschrift, die dann nicht eingelöst wird. Kommt die airline wirklich mit der VO ins Gehege, wenn sie die Bordkartenaushändigung verweigert, so lange der Flugpreis nicht bezahlt ist?
 
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StefanNRW

Erfahrenes Mitglied
30.08.2011
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0
Was du denkst ist irrelevant, weil es nicht so ist. Auch Condor ist in den letzten 5 Jahren noch nie für 309 EUR r/t nach HKT geflogen. Wer mir ein Ticket für diesen Preis vorlegt, bekommt von mir die Meilen für einen Europa-FlySmart.

Fluggesellschaft egal?

Bin allerdings grad zu faul zum suchen :) Aber lastminute gehts bei ltur z.B. grad für 257 € auf die Malediven und für 329 € nach Jamaika. Nach Phuket gehts für 419 €, aber die Preise fluktuieren ziemlich stark und eigentlich ist es ziemlich wahrscheinlich, dass es in den letzten 5 Jahren auch mal für ca. 309 € lastminute nach Phuket ging. Nichtmal als super-mega Schnäppchen gekennzeichnet...

Ansonsten glaube ich auch, dass es ok ist, wenn die Stornierung am nächsten Arbeitstag kommt... viel später sollte es dann aber auch nicht sein...
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Der Fluggast soll unter anderem auch davor geschützt werden, dass ein Luftfahrtunternehmen "einfach" einen geschlossenen Beförderungsvertrag anfechtet oder sonstwie aufhebt.

Das ist die Behauptung Deines Ergebnisses, keine Begründung. Außerdem ficht die Airline nicht "einfach" so, sondern unter den in der Praxis nicht leicht zu belegenden Voraussetzungen der §§ 119 ff. BGB an.

Keinesfalls setzt Art. 3 einen wirksamen Beförderungsvertrag zwischen der Airline und dem Fluggast voraus.

Das ist jedenfalls insoweit richtig, wie Du von der ausführenden Airline sprichst. Eine andere Frage ist, und von der reden wir hier, ob die "Buchung" einen vom Schicksal des Beförderungsvertrags losgelösten europarechtlichen Beförderungsanspruch gegen die ausführende Airline entstehen lässt, dessen Verletzung wiederum von der VO sanktioniert wird.

Könnte man meinen. Buchung ist die Buchung... Das ist es aber nicht was, der Verordnungsgeber sagt und meint. Vielmehr ist Kern der Buchungsdefinition, dass der Fluggast über einen BUCHUNGSBELEG verfügt. Eben daraus folgt meiner Meinung nach ZWINGEND, dass die Wirksamkeit der Buchung für die Anwendung der Verordnung gerade nicht erheblich ist, sondern alleine der Umstand, dass die Buchung zunächst registriert und akzeptiert wurde, indem dem Fluggast darüber eine Buchung ausgestellt wurde.

Eine Rose ist eine Rose ist eine Rose. Sag uns doch einfach, was eine Buchung ist, wie sie zustandekommt, wie sie (auf Wunsch des Fluggasts) geändert wird, aufgehoben wird und wie sie durch Erfüllung schließlich erlischt. Und sag uns auch bitte, was die VO zu diesem Zustandekommen, Ändern, Aufheben und Erlöschen mitteilt.

Vielmehr wollte der Verordnungsgeber die Beförderungspflichten vom Beförderungsvertrag schlicht trennen. Das ist auch sinnvoll, wie sich an diversen Beispielen aus der Praxis ablesen lässt.

Zwei passende Beispiele machen noch keinen Frühling, wie die treffenden Gegenbeispiele von bobbele und TXLover zeigen. Du tust ja so, als gäbe es nach nationalem Recht in Dreipersonenverhältnissen keine geschützte Rechtsposition des Forderungsberechtigten. Gibt es aber. Was es hingegen nicht gibt, sind unangreifbare Rechte. Wenn der handwerklich ach-so-begabte VO-Geber dies für den zivilen Luftverkehr ändern wollte, sollte sich dafür doch ein klarer Beleg finden lassen.
 
Zuletzt bearbeitet:

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.511
3.587
Düsseldorf
www.drboese.de
Grandios, was hier für Rechtskenner unterwegs sind.

Wer die segensreiche VO für so ergiebig hält, wie oben geschildert, der gehe bitte wie folgt vor:

- hunderte full-flex tickets buchen, ausdrucken (weil man ja einen Buchungsbeleg benötigt), stornieren
- Nachbarskind schnappen, Tickets buchen, danach durch gesetzlichen Vertreter das Geschäft "nicht genehmigen" lassen

und schööööön abkassieren.


Es bleibt dabei: Die Anfechtung erfolgte in diesem Fall wirksam, wenn auch LTur noch etwas "argumentation" nachlegen dürfte. Schadensersatz gäbe es, da der Preis nicht vollkommen unrealistisch war, wohl sehr wohl für zwischenzeitlich getätigte Hotel- und Transferbuchungen.
 
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wizzard

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
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Fluggesellschaft egal?
Egal, solange es vergleichbar ist, also nicht mit irgendwelchen Schrottkisten über Timbuktu, sondern mit 1 Stop über BKK oder direkt.

Nach Phuket gehts für 419 €, aber die Preise fluktuieren ziemlich stark und eigentlich ist es ziemlich wahrscheinlich, dass es in den letzten 5 Jahren auch mal für ca. 309 € lastminute nach Phuket ging.
Was hat denn eine bereits geschehene Realität mit Stochastik zu tun. Es geht nicht darum, was du für wahrscheinlich hältst, sondern um Fakten. Und Fakt ist nun mal, dass es in den letzten fünf Jahren zu keinem Zeitpunkt für 309 EUR nach Phuket und wieder zurück ging. Ich weiß wirklich nicht, was an dieser Tatsache dikussionswürdig sein soll.
 

BorussiaMG

Erfahrenes Mitglied
27.03.2012
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Was hat denn eine bereits geschehene Realität mit Stochastik zu tun. Es geht nicht darum, was du für wahrscheinlich hältst, sondern um Fakten. Und Fakt ist nun mal, dass es in den letzten fünf Jahren zu keinem Zeitpunkt für 309 EUR nach Phuket und wieder zurück ging. Ich weiß wirklich nicht, was an dieser Tatsache dikussionswürdig sein soll.

Es gab bei Ltur Super Lastminute (Super Last Minute Flüge | Fliegen mit LTUR innerhalb 72h - bis zu 70% günstiger!) im 2010 einen Returnflug von DUS nach HKT mit AirBerlin für 279.00 €. Fakt! Leider konnte ich ihn auf Grund der Länge (20 Tage Aufenthalt) bei Abflug innerhalb von 36 Stunden nicht verwirklichen.

Solche Schnapper gibt es dort jedoch immer wieder und gerade MLE und MBJ werden dort immer wieder für unter 200 € angeboten.
 
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wizzard

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
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1. Ob das zu einem Endpreis von 279 EUR buchbar war, glaube ich erst, wenn ich das Ticket dazu sehe.
2. Wir reden von exMUC nicht DUS
3. Zu den Preisen nach MLE oder MBJ kann ich nichts sagen, weil ich mich dort nicht auskenne. Davon habe ich aber auch nie gesprochen, weil es irrelevant ist. Es geht um MUC-HKT und das war in den letzten 5 Jahren zu keinem Zeitpunkt für einen Endpreis von 309 EUR r/t zu bekommen. Das ist Fakt und mein Angebot steht weiterhin: 15.000 Meilen für denjenigen, der das Gegenteil beweist, ... nicht behauptet.
 

on_tour

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01.08.2010
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1.342
sind die 5 Jahre eine wesentliche Grenze?

Ich bin 2004/2005 mehrfach mit Condor von MUC & FRA nach BKK & HKT für 99 Euro one way, all in geflogen.
 
Zuletzt bearbeitet:

quadroll

Aktives Mitglied
07.03.2011
162
0
Schreib doch mal an

PER EINSCHREIBEN

Markus Orth
(Vorsitzender des Vorstands)
L'TUR Tourismus AG
Augustaplatz 8
76530 Baden-Baden

Und kopier Spiegel Online, Bild.de und irgendeine Lokalredaktion sowie die Verbraucherschutzzentrale drauf... oder Akte 2012 ;-)

Ist sicherlich ne schöne Story, gerade jetzt, wo viele noch ihren Sommerurlaub buchen...

Vielleicht gibt's dann doch auf einmal ne ganz kulante Lösung...

Kommt allerdings alles sehr drauf an wie sehr es dir "ums Prinzip" geht...

Mich persönlich würde am meisten stören, dass man sich bei l'tur dann ja nie mehr sicher sein könnte ob das gebuchte jetzt auch so von l'tur gewollt war...
 
Zuletzt bearbeitet:

FaCeOff

Erfahrenes Mitglied
18.01.2011
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1. Ob das zu einem Endpreis von 279 EUR buchbar war, glaube ich erst, wenn ich das Ticket dazu sehe.
2. Wir reden von exMUC nicht DUS
3. Zu den Preisen nach MLE oder MBJ kann ich nichts sagen, weil ich mich dort nicht auskenne. Davon habe ich aber auch nie gesprochen, weil es irrelevant ist. Es geht um MUC-HKT und das war in den letzten 5 Jahren zu keinem Zeitpunkt für einen Endpreis von 309 EUR r/t zu bekommen. Das ist Fakt und mein Angebot steht weiterhin: 15.000 Meilen für denjenigen, der das Gegenteil beweist, ... nicht behauptet.

Es ist hier glaub ich nicht die Frage, ob du es glauben musst, sondern obs das Angebot real gegeben hat.
Bei den Super-Last-Minute Angeboten handelt es sich auch nicht um Errorfares o.ä., hier ist der Preis tatsächlich gewollt.
Und ob es aus FRA, BRE, HAM oder MUC losgeht ist dann aus meiner Sicht zweitrangig.

Mir kommts eher vor, als ob du hier jeden Versuch abblockst und meinst dass dieser Preis unrealistisch ist, was in der heutigen Zeit definitiv nicht der Fall ist.
 

BorussiaMG

Erfahrenes Mitglied
27.03.2012
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In erster Linie behauptest du ja ebenfalls nur. Ich bin nie von exMUC ausgegangen, sondern exDE. Hier liegt also schon ein erstes Missverständnis vor.

Den Flug ab Düsseldorf gab es. Einen Screenshot zur Belegung habe ich selbstverständlich nicht. Flüge die ich nicht abfliege, auch bei besonders günstigen Angeboten, halte ich nicht fest. Warum auch?

Mir geht es darum, auch wenn ich die aktuelle Reise nicht gebucht habe, dass der Preis dem Kunden nicht zwangsläufig als EF auffallen muss. Der Übergang zwischen Schnäppchen und EF ist in dem Preissegment leider fliessend und der Vorteil bei Seiten der Veranstalter/Fluggesellschaft.

Bieten kann ich dir aktuell:
1. 333 € (FRA - BKK // BKK - MUC) inkl. R&F -> 03/2012 -> TG -> selber geflogen -> kein HKT; Hinflug ab FRA
2. 399 € (MUC - HKT // HKT - MUC) -> 11/2011 -> AB -> s. Krokofarm (14 Tage Phuket (Thailand) ab 399 € - Deals » myDealZ.de)

Ich wollte dir nur aufzeigen, dass der genannte Preis von 309 € sicherlich sehr günstig ist, es sich jedoch nicht um ein völlig utopisches Angebot handelt.
 
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wizzard

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
9.270
3.289
sind die 5 Jahre eine wesentliche Grenze.
Ja, weil es davor möglich war, für 309 EUR oder weniger r/t von MUC nach HKT zu fliegen ;)

Ich bin 2004/2005 mehrfach mit Condor von MUC & FRA nach BKK & HKT für 99 Euro one way, all in geflogen.
Schön für dich, hat aber mit der Tatsache, dass man in den letzten 5 Jahren nicht für 309 EUR r/t von MUC nach HKT fliegen konnte, nichts zu tun. Erstens, weil ein o/w Ticket keine zwingenden Rückschlüsse auf den r/t Preis zulässt und zweitens, weil es über 7 Jahre her ist.