Der Artikel ergibt keinen Sinn. Dort heißt es alle Forderungen die vor dem 15.08. aufgelaufen sind, seien beglichen worden. Und alles danach zähle zur Insolvenzmasse. Nach meinem Verständnis des Insolvenzrechts müsste es aber doch genau umgekehrt sein.
Darüber hinaus frage ich mich auf welcher rechtlichen Grundlage man sich hier auf einmal an den Mitteln vergreifen darf die allen Gläubigern gemeinschaftlich zustehen und man einen einzelnen begünstigt (Isavia). Oder hat man hier einfach mal ausgelöst und wird das dann später vor einem isländischen Gericht anfechten?
Der Artikel hinterlässt bei mir mehr Fragen als er beantwortet.
Ich verweise auf mein posting in diesem Thread vom 20.10.2017:
Formaljuristisch darf keine Zahlung geleistet werden, bei der ein Zusammenhang zu einer vorinsolvenzlichen Forderung konstruiert werden könnte da es sich dann um eine Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers handeln würde.
Es gibt nun aber in einer größeren Insolvenz (sei es in Eigenverwaltung oder als Regelinsolvenz) gewisse Themen, bei denen die Insolvenzverwaltung eine Altforderung zwar rechtlich nicht akzeptieren darf - die praktischen Gegebenheiten jedoch eine Zahlung notwendig machen. Da sitzt man in der Zwickmühle und muß kreativ werden.
Man kann meinen kursiv geschriebenen Satz also auch anders herum schreiben: Obwohl untersagt, werden da schon mal Zahlungen geleistet, bei denen natürlich
überhaupt kein (

) Zusammenhang zur vorinsolvenzlichen Altforderung sichtbar ist.
Phantasiebeispiel: Die Sachwaltung bzw. der Generalbevollmächtigte beauftragt einen isländischen Rechtsanwalt mit der Analyse des isländischen Arbeitsrechtes zwecks späterer Eröffnung einer Crewbase in KEF (man beachte: In einer Eigenverwaltung ist das Ziel ja immer die Fortführung des Unternehmens).
Und Anwälte in Island haben einen hohen Stundensatz...