die Leistungserbringung durch einen Dritten zumutbar ist (was bei einer Fluggesellschaft, die ebenso gemäß europäischer Vorschriften zugelassen ist, m.E. der Fall ist).
Anderer Ansicht diverse (zugegebenermassen untere) Gerichte im Reisevertragsrecht, die durchaus schon einen Anspruch auf deutsche Fluggesellschaften (oder auch Strahlflugzeuge
) gesehen haben.
Der Passagier ist nach Art. 11 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2111/2005 über den Wechsel der Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu informieren.
Was aber nichts darueber aussagt, dass dieser Wechsel zulaessig sein muss. Wenn er zulaessig ist, muss AB jedenfalls seine Informationspflichten erfuellen. Zumindest bei meinem Go2Sky-Flug haben sie das nicht getan.
In ihren AGB behaelt sich AB uebrigens nur das Hinzuziehen von EY, HG, AA, BA, CX, AY, IB, JL, LA, QF, RJ, S7, MH, QR, JJ, UL, PG, HU, IG, PC, BT, HM, JU, VA, F7, AZ, FB, 9W, OK und BE vor. Also die klassischen Codeshare-Partner. Just saying...