ANZEIGE
Wusste doch, dass es ein Urteil dazu gibt:
KG, Urt. v. 7. 5. 2013 – 5 U 32/12:
"Die nach § 5 I Nr. 2 TMG bestehende Pflicht zur Angabe der „Adresse der elektronischen Post“ meint die Angabe der E-Mail-Anschrift. Diese Pflicht wird weder durch die Angabe einer Telefaxnummer noch durch die Angabe einer Telefonnummer noch durch die Bereitstellung eines – mehrere einschränkende Vorgaben enthaltenden – „Online-Kontaktformulars“ erfüllt."
KG, Urt. v. 7. 5. 2013 – 5 U 32/12:
"Die nach § 5 I Nr. 2 TMG bestehende Pflicht zur Angabe der „Adresse der elektronischen Post“ meint die Angabe der E-Mail-Anschrift. Diese Pflicht wird weder durch die Angabe einer Telefaxnummer noch durch die Angabe einer Telefonnummer noch durch die Bereitstellung eines – mehrere einschränkende Vorgaben enthaltenden – „Online-Kontaktformulars“ erfüllt."