Für mein Rechtsempfinden hatte ich keine freie Wahl,
Die rechtliche Lage ist eindeutig. Ein Flug mit einer EU-Airline wurde seitens der Airline annulliert. Damit gilt die EU-Verordnung EU261. Danach hast Du die Wahl zwischen Erstattung (und Stornierung) oder anderweitiger Beförderung. Soll die anderweitige Beförderung nach Deinen Vorstellungen erfolgen, dann ist Verfügbarkeit eine Voraussetzung. Verfügbarkeit gilt nur für die Reiseklasse (Eco, Premium Eco, BIZ, First) und nicht für die Buchungsklasse.
Flug stonieren,wer trägt die Kosten für gebuchte Anschlussflüge,Hotels?
Wenn Du keine Stornierung willst, dann stornierst Du eben nicht. Du hast immer noch das Recht auf eine anderweitige Beförderung.
Und der mir angebotene Flug am nächsten Tag wurde mir als einzige Möglichkeit aufgezeigt.
Das stimmt wohl, wenn man es auf Anschlussflüge ab ZRH nach FRA beschränkt. Aber Du hättest ja ab BKK auch via VIE, MUC, etc. fliegen können. Da gibt es viele Möglichkeiten. Auch genügend, auf die Du hättest umgebucht werden können.
Die Antwort auf meine Frage ob eine Umbuchung auf eine andere Airline möglich sei,wurde verneint.
Da wurdest Du belogen, aus welchen Gründen auch immer. Bei einer Annullierung nach EU261 hast Du gesetzliche Rechte, egal ob es ein Prämienflug ist oder nicht. Wenn keine Prämien-Buchungsklasse verfügbar ist - was nicht verwundert -, dann muss man Dich auf eine Bezahl-Buchungsklasse umbuchen.
Die gute Nachricht ist, dass Du nach EU261 immer noch das Recht auf Übernahme der Hotelkosten in ZRH hast. Aber auch diese musst Du geltend machen und bei der Lufthansa (nicht M&M) durchsetzen. Automatisch kommt da nichts.
Sobald EU261 zieht, ist die Luftfahrtbranche das Schlaraffenland des Verbraucherrechts. Aber nur, wenn man seine Rechte kennt und geltend macht. Schaue Dir mal
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