AY: AY: Erstattungsanspruch

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emhazett

Erfahrenes Mitglied
02.01.2011
588
15
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Heute mal eine zweigeteilte Frage, zu der ich selbst schon Meinungen habe, aber doch mal interessant fände, wie andere das sehen.

Folgendes Szenario: Flug mit AY AMS-HEL-BKK und zurück BKK-HEL-AMS jeweils in C sowie ein Positionierungsflug auf separatem Ticket mit KL von AMS nach FRA in Y.

Hinflug reibungslos, Rückflug BKK-HEL auch noch reibungslos, dann jedoch Annullierung des Fluges HEL-AMS. Gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Annullierung und der Tatsache, dass alle Passagiere ins Hotel müssen, weil an dem Tag kein Flug mehr nach AMS geht, +1 mit zum Service Counter von AY geschleift und dort gefragt, ob es möglich wäre, uns auf den Flug HEL-FRA umzubuchen, bei dem gerade das Boarding begonnen hat. Dank einer wirklich flexiblen und geistesgegenwärtigen Mitarbeiterin haben wir es tatsächlich noch an Bord geschafft, sogar in C (was mir aber in dem Moment auch völlig wurscht war). Gepäck hat es nicht geschafft und wurde erst am Tag drauf mit Beschädigungen in FRA abgeliefert, aber darum soll es hier nicht gehen, die entsprechende Entschädigung scheint nach derzeitigem Stand problemlos durchzugehen.

Den zuvor vorgenommenen OCI bei KL habe ich für +1 und mich noch an Bord des Fluges von HEL nach FRA rückgängig gemacht, die Erstattung der paar Kröten Steuern & Gebühren läuft.

Für mich war es damit durch, der Direktflug HEL-FRA war für uns günstiger als der Umweg über AMS und der Positionierungsflug mit KL, es gibt ja sogar noch ein paar Kröten zurück. Deshalb Sache abgehakt. Heute kommt eine Mail vom "claimservice" von flighttix.de, ich solle meinen Entschädigungsanspruch, der voraussichtlich 400 Euro betrage, geltend machen.

Die E-Mail hat ein wenig Nachdenken bei mir verursacht mit dem Ergebnis, dass ich es nicht tun werde aus folgenden Erwägungen:

1. Moralisch: Das Vorgehen von Finnair war tadellos, die ad hoc-Umbuchung auf HEL-FRA war keinesfalls selbstverständlich, sondern ein (wie ich finde) nettes Entgegenkommen. Hat mir weiteren Stress erspart, denn selbst wenn sie uns am nächsten Tag nach AMS befördert hätten, hätte ich von dort erstmal wegkommen müssen. Also war die Dienstleistung von AY im Grunde (für uns subjektiv) sogar besser als gebucht, da ein Umstieg in den Positionierungsflug entfallen ist. Das mit dem beschädigten, verspäteten Koffer ist eine andere Geschichte, die werfe ich AY nicht vor, die Reaktion auf den entsprechenden Claim war bisher adäquat.

2. Rechtlich: M.E. besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Grundsätzlich müsste es nach Art. 5 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c EUFlugVO 600 € pro Person geben. Fraglich wäre dann, ob diese um die Hälfte zu kürzen sind gem. Art. 7 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. b EUFlugVO, wobei problematisch wäre, dass der anderweitige Flug nicht "zum Endziel" und auch nicht i.S.d. Art. 8 Abs. 1 lit. a Spiegelstrich 1 EUFlugVO zum ersten Abflugsort erfolgt ist. Auf all das kommt es m.E. aber nicht an, da eine Vertragsänderung vorliegen dürfte. Durch die Umbuchung auf HEL-FRA wurde der Beförderungsvertrag so modifiziert, dass die vertragsgemäße Leistung erbracht wurde. Zwar war der Flug auch etwa 15-20 Minuten zu spät, aber die reichen ja lange nicht aus für eine Entschädigung.

Jetzt die Frage: sind alle Voristen bei 1. und 2. bei mir? Oder sieht jemand einen oder gar beide Punkte anders?
Mich interessieren Meinungen zu beiden Punkten, also wer sich nur moralisch positionieren will, möge das gerne tun, ebenso wie auch reine Rechtsausführungen interessant wären.

Ist mehr oder weniger ein Gedankenspiel. Egal, wie es hier ausgeht, bin ich mit der Leistung von AY zufrieden und werde daher keinerlei Ansprüche (außer wegen der Koffer) geltend machen.
 

Volume

Erfahrenes Mitglied
01.06.2018
11.404
9.119
Moralisch bin ich auch voll bei dir.

Rechtlich hast du bei AY einen Flug nach AMS gebucht, und da haben sie dich nicht hin transportiert. Sie hätten dir praktisch noch ein FRA-AMS Ticket besorgen müssen ("anderweitige Beförderung zum Endziel"), oder ein ICE Ticket, aber auch dann wärst du dort vermutlich mit deutlicher Verspätung angekommen (Umsteigen FRA plus Flug FRA-AMS dauert minimum 2 Stunden, der ICE ziemlich genau 4), bei Ersatzbeförderung nach Annulierung gelten ja 2 Stunden als Limit.

5 (1) (iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Der Claimservice von flighttix.de will natürlich gerne seinen Anteil sehen... Die leben davon.

Rechtlich gesehen im Sinne des BGB ist dir ja kein Schaden entstanden, folglich gibt es auch keinen Schadensersatz.
Laut EU 261 hingegen steht dir eine pauschale Entschädigung zu, obwohl es eigentlich nicht zu entschädigen gibt.
 
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Andreas91

Erfahrenes Mitglied
30.03.2015
1.187
3
Moralisch bin ich auch voll bei dir.

Rechtlich hast du bei AY einen Flug nach AMS gebucht, und da haben sie dich nicht hin transportiert. Sie hätten dir praktisch noch ein FRA-AMS Ticket besorgen müssen ("anderweitige Beförderung zum Endziel"), oder ein ICE Ticket, aber auch dann wärst du dort vermutlich mit deutlicher Verspätung angekommen (Umsteigen FRA plus Flug FRA-AMS dauert minimum 2 Stunden, der ICE ziemlich genau 4), bei Ersatzbeförderung nach Annulierung gelten ja 2 Stunden als Limit.



Der Claimservice von flighttix.de will natürlich gerne seinen Anteil sehen... Die leben davon.

Rechtlich gesehen im Sinne des BGB ist dir ja kein Schaden entstanden, folglich gibt es auch keinen Schadensersatz.
Laut EU 261 hingegen steht dir eine pauschale Entschädigung zu, obwohl es eigentlich nicht zu entschädigen gibt.

Danke erstmal für deine Erklärung, klingt für mich soweit vollkommen schlüssig und nachvollziehbar.

Was ich aber nicht ganz an der Sache verstehe: Der TO hat ja, so wie er es jedenfalls geschildert hat, aktiv nach einer Umbuchung nach FRA gefragt. Insofern bin ich mir nicht so wirklich sicher, ob in so einem Fall rechtl. gesehen ein Erstattungsanspruch besteht, wenn der Reisende sozusagen von sich selbst aus aktiv ein anderes Endziel vorschlägt und damit einverstanden ist. Klingt für mich eher wie eine "spontane Reiseplanänderung", welcher die Airline aufgrund der Flugannullierung dann natürlich unabhängig der Fare-Rules in diesem Fall gerne nachgekommen ist. An keiner Stelle lese ich heraus, dass der TO nach einer Beförderung bis AMS gefragt hat.

Vielleicht kann da ja aber jemand mit mehr rechtl. Background zu solchen Angelegenheiten etwas sagen - aber mein gesunder Menschenverstand sagt mir, dass es hier auch rechtl. gesehen nichts gibt.
 
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PlatOW

Erfahrenes Mitglied
11.12.2013
2.953
1.407
DUS
Mit der von dir initiierten und anschliessend benutzten Umschreibung von HEL-AMS auf HEL-FRA ist das Thema AMS inkl. Verspaetung erledigt, du hattest schlichtweg kein Ticket mehr nach AMS.
Ich sehe daher keinerlei Grundlage fuer Entschaedigung.
Just my two cents.
 
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Wolke7

Erfahrenes Mitglied
30.08.2010
3.109
607
Moralisch bin ich voll beim OP.
Anstatt einer Entschädigung hat AY einen grossen Dank verdient.

Aber sag mal:
woher hat Flighttix eigentlich Deine eMail Adresse?
 
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hfngee

Reguläres Mitglied
01.05.2018
76
0
HEL
Finde die Entscheidung / Einstellung des TE auch sehr gut - leben und leben lassen.
Mich hat AY vor ein paar Jahren mal in ZRH für 10 Stunden wegen eines Defektes warten lassen, damals
kannte ich die Fluggastrechteverordnung auch noch nicht.

Von Flighttix hatte ich kürzlich auch nach einem (reibungslos verlaufenem) Flug über einen längeren Zeitraum
immer mal wieder Mails betreffend 'prüfen Sie Ihren Anspruch auf Entschädigung' - mir ist schleierhaft, woher die
meine Mailadresse haben, zumal ich nicht über ein ominöses 'Buchungsportal' gebucht hatte.
 

Volume

Erfahrenes Mitglied
01.06.2018
11.404
9.119
Mit der von dir initiierten und anschliessend benutzten Umschreibung von HEL-AMS auf HEL-FRA ist das Thema AMS inkl. Verspaetung erledigt, du hattest schlichtweg kein Ticket mehr nach AMS.
Es bleibt trotzdem eine "anderweitige Beförderung", der ursprünglich geschlossene Vertrag wurde nicht erfüllt, und zwar nicht ursächlich auf Wunsch des Kunden, sondern weil der HEL-AMS Flug ausgefallen ist. Der Kunde hatte ja keine andere Wahl als spätere oder anderweitige Beförderung, und beides ist Entschädigungspflichtig.
Die Verordnung kann halt nicht alles abdecken, so ist das nun mal mit allgemeinen Regelungen, sie versagen im Einzelfall.

Schon die Buchung an sich ist ja nicht der Normalfall, wie viele Passagiere buchen Zubringerflüge auf separaten Tickets, weil das deutlich günstiger ist als gleich komplett bei AY zu buchen. AY hat ja FRA-HEL-BKK im Angebot, es gibt keinen für Autoren von Verordnungen ersichtlichen Grund, warum jemand FRA-AMS mit LH und dann AMS-HEL-BKK mit AY buchen sollte. Daher ist der Begriff "Endziel" in diesem speziellen Fall Unsinnig, das Endziel des Passagiers und das Endziel der Buchung sind verschiedene.

Mit der Argumentation "du hattest schlichtweg kein Ticket mehr nach AMS" könnte die Airline ja bei jeder Zwangsumbuchung ihre Pflichten entsorgen. Sie buchen dich woandersthin um, und schon hast du schlicht kein Ticket mehr zu deinem Endziel, und damit auch keine Ansprüche... Und das ist nicht mal ein absoluter Ausnahmefall, viele Airlines buchen einen ungefragt und irreversibel um, und halten das auch noch für Service.

Dieser Fall ist ganz klar keiner für eine starre Verordnung, sondern eine für gesunden Menschenverstand.

Und ja, AY hat ein Lob dafür verdient. Das ist Kundenservice. Dem Kunden das bieten, wo er nach fragt. Und nicht das, was die Marketungabteilung der Airline glaubt ihm bieten zu müssen, oder was irgendeine interne Firmenrichtlinie festlegt... "Das kann ich nicht machen" sollte nicht ins Sprachrepertoir eines kundenorientierten Serviceunternehmens gehören.

Ich würde AY einen netten Dankesbrief schreiben, und mich nicht mal wundern wenn sie daraufhin einem sogar noch irgendein Goodie zukommen lassen würden (Upgradevoucher, Extrameilen etc.)
Denn normalerweise sollte das exakt der Kundenstamm sein, den eine Airline halten sollte. Am Ende hat ja auch AY so Geld gespart, es war eine klassische win-win-Situation, die manch andere Airline scheut wie der Teufel das Weihwasser.
 

PlatOW

Erfahrenes Mitglied
11.12.2013
2.953
1.407
DUS
Mit der Argumentation "du hattest schlichtweg kein Ticket mehr nach AMS" könnte die Airline ja bei jeder Zwangsumbuchung ihre Pflichten entsorgen. Sie buchen dich woandersthin um, und schon hast du schlicht kein Ticket mehr zu deinem Endziel, und damit auch keine Ansprüche.

Äpfel und Birnen... in dem beschriebenen Fall war die Umschreibung des Tickets von beiden Vertragsparteien gewollt und uebereinstimmend vorgenommen, bei deiner Annahme geht es um eine einseitige Vertragsaenderung zu Lasten der anderen Partei...
 

Volume

Erfahrenes Mitglied
01.06.2018
11.404
9.119
in dem beschriebenen Fall war die Umschreibung des Tickets von beiden Vertragsparteien gewollt und uebereinstimmend vorgenommen
Nachdem der eine Vertragspartner klar gemacht hat, dass er den Ursprungsvertrag nicht erfüllen wird... AY hat einseitig den Vertrag nicht erfüllt, das ist die Situation keine Annahme. Dass man sich dann auf eine Alternative geeinigt hat ist der Normalfall, jede Umbuchung braucht die Zustimmung beider Vertragspartner. Das diese Alternative im Nachhinein eine win-win-Situation war, ändert nichts daran dass der Ursprungsvertrag von AY nicht erfüllt werden konnte.
 

Volume

Erfahrenes Mitglied
01.06.2018
11.404
9.119
Das du nicht akzeptieren musst, auf was dich die Airline umgebucht hat. Solange du nicht zugestimmt hast, muss die Airline dir andere Angebote machen.
Rein faktisch hat man in der Regel keine Chance mehr, den ursprünglichen Flug zurückzubekommen, denn die Plätze sind bis dahin vergeben. Eine Entschädigung gibt es dann allerdings trotzdem (es sei denn, mit dem neuen Flug erreicht man sein Endziel weniger als 2 Stunden später als ursprünglich geplant).
Letztes Jahr hat es da in IAH beinahe eine Schlägerei gegeben... Da hatte United eine Reisegruppe wegen dem verspätet reinkommenden Flug vorsorglich auf einen späteren umgebucht, die Truppe hat es aber noch rechtzeitig im Laufschritt ans Gate geschafft, und war "not amused" jetzt nicht boarden zu dürfen, da ihre Plätze anderweitig vergeben waren, bevor mit dem boarden überhaupt angefangen worden war... (ich habe gerade auf das boarding gewartet, und "die Show" genossen :D).
Gut gemeint und gut gemacht müssen nicht das selbe sein.
 

emhazett

Erfahrenes Mitglied
02.01.2011
588
15
Anstatt einer Entschädigung hat AY einen grossen Dank verdient.

Aber sag mal:
woher hat Flighttix eigentlich Deine eMail Adresse?

Ja, finde ich auch. Das hätten manche andere Airlines nicht so gut und flexibel hinbekommen! Noch dazu war der Service (in der Luft wie am Boden) super und das Produkt absolut in Ordnung.
Bzgl. der E-Mail vermute ich über die OTA, über die ich das Ticket gebucht habe. Deshalb hatten die wohl auch die Flugdaten.


Es bleibt trotzdem eine "anderweitige Beförderung", der ursprünglich geschlossene Vertrag wurde nicht erfüllt, und zwar nicht ursächlich auf Wunsch des Kunden, sondern weil der HEL-AMS Flug ausgefallen ist. Der Kunde hatte ja keine andere Wahl als spätere oder anderweitige Beförderung, und beides ist Entschädigungspflichtig.
Die Verordnung kann halt nicht alles abdecken, so ist das nun mal mit allgemeinen Regelungen, sie versagen im Einzelfall.
Also grundsätzlich vermute ich, dass hier ohnehin finnisches Recht anwendbar sein dürfte. Unterstellen wir mal, das ist identisch oder stark ähnlich mit unserem:

Die entscheidende Frage ist: Handelt es sich vorliegend um eine Vertragsänderung oder um eine Nacherfüllung? Ich tendiere nach wie vor stark zu ersterem, denn bei einer Nacherfüllung müsste die ursprünglich geschuldete Leistung sach- und rechtsmängelfrei erbracht werden. Das ist aber nicht der Fall, sonst hätte nach AMS befördert werden müssen. Die Änderung nach FRA war - ungeachtet der Tatsache, dass sie von mir initiiert war - meines Erachtens eine Vertragsänderung. Es war auch keine aliud-Leistung, die an Erfüllungs statt angenommen wurde (§ 364 BGB), da die nach einvernehmlicher Umbuchung geschuldete Leistung bewirkt wurde.

Jetzt ist eben nur noch fraglich, ob die EUFlugVO auch auf Fälle solcher Umbuchungen anwendbar ist. Vom Schutzgedanken her dürfte sie es eigentlich nicht sein. Anders vllt. nur. wenn die Airline aktiv die Umbuchung zu einem anderen Ziel anbietet, das der Kunde annimmt, weil es in der Nähe des Ursprungsziels ist, dann aber von dort doch weiter reisen muss (auf eigene Kosten). Dann wird es wohl eher keine Vertragsänderung sein, sondern nur eine Annahme der Leistung an Erfüllungs statt unter dem Vorbehalt der Geltendmachung entstandener Schäden. Wobei man auch wieder sehen muss, dass die EUFlugVO im Grunde nur einen Ausgleich bietet, keinen echten Schadensersatz, also unabhängig von der Entstehung eines Schadens eingreift.

Ist ne spannende rechtliche Frage, finde ich. Müsste ich sie entscheiden, würde ich in meinem Fall wohl jegliche Ansprüche (außer eben den Schaden am Koffer, um den es aber hier nicht geht) versagen. Wohlgemerkt nach deutschem Recht - wie das in Finnland ist, keine Ahnung...


Aber ich sehe es moralisch nach wie vor wie der Rest auch. AY hat sich vorbildlich verhalten und sehr kundenfreundlich gehandelt. Auf etwaigen Rechtspositionen zu beharren, nur weil sie einem vielleicht formal zustehen, fände ich hier falsch. Die erbrachte Leistung war subjektiv wertvoller als die geschuldete. Daraus noch Profit zu ziehen, wäre mE schäbig. Wie es in den Wald schallt...
 
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Volume

Erfahrenes Mitglied
01.06.2018
11.404
9.119
Also grundsätzlich vermute ich, dass hier ohnehin finnisches Recht anwendbar sein dürfte.
In der EU gibt es verschiedene ebenen von Gesetztgebung.
EU Direktiven sind "Gesetzesempfehlungen" und müssen in nationales Recht umgesetzt werden.
EU Verordnungen sind fertige Gesetze, werden von der EU in alle Landessprchen übersetzt und sind unmittelbar gültiges Recht in allen Mitgliedsstaaten.

Die EU Fluggastrechteverordnung ist daher auch bei Finnair kein finnisches, sondern europäisches Recht. Gerichte mögen immer noch unterschiedlich urteilen, aber formal ist es nicht finnisches Recht.
Da der Flug jedoch in AMS gestartet ist, dürfte er auf der holländischen Homepage gebucht sein, damit würde vermutlich ein Holländisches Gericht zuständig sein, EU-Recht zu sprechen.

dann jedoch Annullierung des Fluges HEL-AMS
Das dürfte der Knackpunkt sein. Bevor es zu irgendwelchen Verhandlungen gelommen ist, hat die Airline die Ursprungsreise zum verkauften Endziel gestrichen. Damit is alles was danach verhandelt wurde eine "Anderweitige Bevörderung", und die hat nicht dazu geführt, das verkaufte Endziel AMS mit maximal 2 Stunden Vrspätung zu erreichen. Damit ist laut EU-Verordnung eine Enschädigung fällig.
"Endziel" ist laut EU-Verordnung
h)„Endziel“ den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges;
Ziel des bei AY vorgelegten Flugscheins war AMS, AY war nicht in der Lage, den Passagier mit weniger als 2 Stunden Verspätung nach AMS zu befördern.
Die EU-Verordnung sieht keine "Ersatzbeförderung zu einem anderen Ort der Wahl" vor, sondern ausschließlich "zum Endziel hächstens 2 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit". Die hat nicht stattgefunden, damit gilt der Flug laut Artikel 5 (1) c) iii) als Annuliert. womit laut (1) a) Entschädigung zu zahlen ist.

Laut EU Verordnung ist die Entschädigung übrigens nicht "vom Fluggast einzufordern" sondern "vom ausführenden Luftfahrtunternehmen anzubieten", macht aber niemand... bisher...
Deshalb enthält die Verordnung nämlich auch keine Verjährungsfrist (damit gilt die allgemeine von 3 Jahren), da der Fluggast seine Ansprüch eigentlich gar nicht binnen einer Frist gelten machen braucht, sondern die Fluggesellschaft sie ihm anzubieten hat.

Die Novelle der Verordnung wird das wohl umkehren, und 3 Monate Frist einführen.
 

emhazett

Erfahrenes Mitglied
02.01.2011
588
15
Lässt sich auf jeden Fall gut hören. Von der Argumentation würde ich mich vllt. sogar überzeugen lassen, wenn ich den Fall entscheiden müsste.

Und grundsätzlich stimmt auch, dass die EUFlugVO kein finnisches Recht ist, sondern europäisches Recht. Dagegen keine Einwände.
Ich meinte jedoch grundsätzlich die Anwendbarkeit finnischen Rechts im Sinne von finnischem Sach- und Verfahrensrecht. Das Sachrecht ist hier wohl maßgeblich geprägt durch die EUFlugVO, dürfte sich jedoch nicht in ihr erschöpfen. In Deutschland ist ja auch das BGB neben der EUFlugVO weiter anwendbar.

Gebucht wurde über eine OTA, jetzt ist eben die Frage, ob der Firmensitz der OTA maßgeblich wäre oder derjenige von AY. Wenn ich mich dunkel erinnere, kommt der Beförderungsvertrag doch mit der Airline selbst zustande (gefährliches Halbwissen, nicht nachgeschlagen)?

Wie gesagt, alles hypothetisch. Aber trotzdem spannend, finde ich.
 

sehammer

Erfahrenes Mitglied
08.06.2011
7.299
1.985
LOWW / LOWG / LOGI / LOXZ / LOKW
Vor allem entspannend, denn am Ende ist doch alles mehr als perfekt gelaufen.
Nichts ist entspannender, als ein Rechtsstreit den man sich sparen kann...
Da sehe ich 2 Szenarien:
- AY würde bei Einfordern der Kompensation (die ja wie bereits erläutert zusteht) meiner Erfahrung nach zurückschreiben dass man alles gegeben hätte um dem Passagier eine bestmögliche Heimreise auch außerhalb der gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen und demnach über die Forderung der Kompensation irritiert wäre, aber ihren gesetzlichen Verpflichtungen natürlich nachkommen würde.
- AY lässt es auf einen Rechtsstreit ankommen und geht bis zum EuGH um die Frage klären zu lassen und eine Nachschärfung der Regeln für den gegebenen Fall anzuregen.
 

Volume

Erfahrenes Mitglied
01.06.2018
11.404
9.119
und eine Nachschärfung der Regeln für den gegebenen Fall anzuregen
Halte ich erfahrungsgemäß für ziemlich unwahrscheinlich.
Es gibt Gesetze/Vorschriften die sorgen seit Jahrzehnten für Streit, und sind bereits mehrfach überarbeitet worden, aber nicht die strittigen Details, sondern die wo die beste Lobbyarbeit geleistet wurde. Bisweilen stehen die Legislativen auch oft auf dem Standpunkt, dass bestimmte Detais durch die Judiscative inzwischen hinreichend klargestellt ist, und jede weitere Umformulierung nur den ganzen Streit vorne losgehen lassen würde...
Der Entwurf für die neue EU-Fluggastrechteverordnung liegt ja schon länger vor, da wird sicher nichts detaillierter, es werden nur so ziemlich alle Zahlenwerte hochgesetzt, kleine Luftfahrtunternehmen weiter entlastet (im Prinzip gilt die Verordnung ja auch für Inseltaxis), und der Verfahrensweg klarer in Richtung "wo kein Kläger, da kein Richter" umgebogen. Ziel ist ganz klar eine erhebliche Reduzierung der Ansprüche. Tja, da haben die Passagiere / die Bürger wieder mal vergessen, Lobbyisten nach Brüssel zu schicken...
 

tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
10.707
140
Vielleicht war das Wetter, oder ein Streik in AMS auch Grund für die Streichung, dann hätte sich das ganze Thema erledigt.
 

emhazett

Erfahrenes Mitglied
02.01.2011
588
15
Vor allem entspannend, denn am Ende ist doch alles mehr als perfekt gelaufen.
Nichts ist entspannender, als ein Rechtsstreit den man sich sparen kann...
Ohja, da kann ich nur voll zustimmen.
Wenn man beruflich schon damit zu tun hat, geht man (jedenfalls ich) jedem Rechtsstreit im privaten Bereich aus dem Weg, wenn es nur irgendwie geht!

Vielleicht war das Wetter, oder ein Streik in AMS auch Grund für die Streichung, dann hätte sich das ganze Thema erledigt.
Also Wetter dürfte man ausschließen können an dem Tag. Streik, keine Ahnung, habe ich aber auch mal nichts davon gehört/gelesen.

Mal interessehalber: Gibt es den Entwurf für die neue EUFlugVO schon irgendwo online einzusehen?
 

emhazett

Erfahrenes Mitglied
02.01.2011
588
15
Natürlich. Alles hypotetisch. Es tut mir leid, aber ich nehme dir die Moralapostelnummer nicht ab. Liest sich für mich eher, wie nach fishing for informations um die rechtliche Lage zu eruieren.

Was soll das denn für einen Sinn ergeben? Zuständig wären sehr wahrscheinlich die Niederlande oder Finnland. Da ich mit dem dortigen Verfahrensrecht nicht vertraut bin und die Sprache nicht spreche, müsste ich so und so einen Anwalt nehmen.
Der würde das dann erledigen, für den bräuchte ich nicht im Forum zu betteln. Wenn ich es von einem Dienstleister machen lassen würde, gilt dasselbe. Der erledigt alles und braucht keine Hilfe aus dem Forum.

Und selbst wenn ein deutsches Gericht zuständig wäre: Wenn ich die rechtliche Lage eruieren wollte, würde ich mir 30 Minuten Zeit nehmen und in den Kommentar schauen. Wir haben hier Vollzugriff auf Beck online und Juris, insb. bei Beck sind Kommentierungen zur EUFlugVO hinterlegt. An das, was ich nicht online finde, komme ich dank meiner alten Kontakte an die Uni in weniger als 30 Minuten. Entweder es gibt den Fall schon, dann steht er sehr wahrscheinlich drin, oder es gibt ihn noch nicht, dann bringt mir auch die Meinung des Forums nichts und die Chancen stünden irgendwo bei 50/50.

Glaub es oder lass es ;)
 
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Volume

Erfahrenes Mitglied
01.06.2018
11.404
9.119

emhazett

Erfahrenes Mitglied
02.01.2011
588
15
Ah siehst Du, nicht mal das wusste ich. Aber nein, ich meine das schon ernst hier, auch entgegen der obigen Unkenrufe..
Aber die Info ist trotzdem super dankenswert, wenn denn mal was ist, weiß ich wenigstens, dass es sowas gibt :)

Und danke für die Verlinkung! Werde mir das mal in einer ruhigen Minute zu Gemüte führen!