AY: AY: Erstattungsanspruch

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emhazett

Erfahrenes Mitglied
02.01.2011
588
15
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So, also flighttix geht mir allmählich richtig auf den Wecker!

Nachdem sie mich, wie ich ja berichtet habe, per Mail schon förmlich dazu gedrängt haben, einen Anspruch anzumelden, kam nun kürzlich eine Erinnerungsmail, wonach ich doch meine Ansprüche noch nicht geltend gemacht habe und nun endlich geltend machen soll (sinngemäß).

Ich kann mir nicht wirklich vorstellen, dass das im Interesse der Airlines ist, dass eine OTA, die letztlich auch ihre Tickets vertreibt, Daten weitergibt an Dienstleister, die dann aggressiv dazu auffordern, Ansprüche gegen die Airline geltend zu machen.

Irgendwas läuft da eindeutig schief.
 

H.Bothur

Erfahrenes Mitglied
19.04.2015
915
319
HAM - PRM
eine OTA, die letztlich auch ihre Tickets vertreibt, Daten weitergibt an Dienstleister, die dann aggressiv dazu auffordern, Ansprüche gegen die Airline geltend zu machen.

Irgendwas läuft da eindeutig schief.

Ja - vor allem weil ich mir gerade nicht sicher wäre ob das nicht gegen die DSGVO verstößtz - selbst wenn da eine Klausel in den AGBs wäre dürfte die Datenweitergabe nicht rechts sein.

Gruß
Hans
 
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emhazett

Erfahrenes Mitglied
02.01.2011
588
15
Also ich muss auch sagen, dass mich das erheblich wundert, das die die Mailadresse einschl. Flugnummer usw haben.
Sie können sie ja eigl. nur von der OTA haben, von der Airline sicherlich nicht...

Möglicherweise steht da irgendwo was im Kleingedruckten, aber das fände ich schon irgendwie schräg...
 

emhazett

Erfahrenes Mitglied
02.01.2011
588
15
Nach unserem Recht nicht. Aber vllt. nach dem Sachrecht des Staates, in dem die OTA ihren Sitz hat?
 

tisch

Erfahrenes Mitglied
15.11.2017
632
128
Ich verstehe gar nicht warum, dass nicht mehr OTAs machen. Es gibt z. B. bei Fairplane 19€ pro Lead. Kann man doch z. B. per eigenem Newsletter oder sowas machen ohne die Daten direkt weiter zugeben.

Oder als Bigdata getriebenes Unternehmen die Fälle gleich abkaufen und den Kunden 100€ oder sowas zahlen.
 

Volume

Erfahrenes Mitglied
01.06.2018
11.404
9.119
Da sie dir ja Geld zuschanzen wollen, entsteht dir ja kein Schaden. Deine Daten werden also "in deinem Interesse" unds nicht gegen dich verwendet...
Vermutlich ist es daher sogar konform mit dem Datenschutzrecht.

Und Formuliereungen wie "ich solle meinen Entschädigungsanspruch, der voraussichtlich 400 Euro betrage, geltend machen." sind moderne Werbesprache ("Hol dir die Gettings-App"), auch wenn es wie die Aufforderung durch einen Offiziellen klingt und natürlich Druck ausübt. Von daher wurden deine Daten genutzt, um dir zielgerechte Werbung zukommen zu lassen, das dürfte die Standardformulierung in 99% der AGB sein.
"Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO aus dem berechtigten Interesse an zielgerichteter Werbung und der Analyse der Wirkung und Effizienz dieser Werbung.", dem kannst du zwar gemäß DSGVO widersprechen, tust du das aber nicht ausdrücklich, dürfen sie das machen.
 

emhazett

Erfahrenes Mitglied
02.01.2011
588
15
Mittlerweile haben sie sogar den Koffer anstandslos ersetzt..
Also das ist ein gutes Beispiel für Kundenservice.. bei der Gelegenheit musste ich grade an den QR-Erfahrungen-Thread denken ;)
 

Andreas91

Erfahrenes Mitglied
30.03.2015
1.187
3
Da sie dir ja Geld zuschanzen wollen, entsteht dir ja kein Schaden. Deine Daten werden also "in deinem Interesse" unds nicht gegen dich verwendet...
Vermutlich ist es daher sogar konform mit dem Datenschutzrecht.

Und Formuliereungen wie "ich solle meinen Entschädigungsanspruch, der voraussichtlich 400 Euro betrage, geltend machen." sind moderne Werbesprache ("Hol dir die Gettings-App"), auch wenn es wie die Aufforderung durch einen Offiziellen klingt und natürlich Druck ausübt. Von daher wurden deine Daten genutzt, um dir zielgerechte Werbung zukommen zu lassen, das dürfte die Standardformulierung in 99% der AGB sein.
"Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO aus dem berechtigten Interesse an zielgerichteter Werbung und der Analyse der Wirkung und Effizienz dieser Werbung.", dem kannst du zwar gemäß DSGVO widersprechen, tust du das aber nicht ausdrücklich, dürfen sie das machen.

Nein, das ist 100% sicher NICHT rechtens. Sofern er nicht EXPLIZIT und deutlich (und nicht irgendwo versteckt in den Tiefen der AGB) aktiv zugestimmt hat, z.B. eine explizite (nicht vorausgewählte!) Checkbox wie: "Ich stimme der Weitergabe meiner persönlichen Daten sowie meiner Flugdetails an XYZ GmbH zu.", ist das natürlich nicht zulässig.
 
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Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.480
3.880
Nachdem der eine Vertragspartner klar gemacht hat, dass er den Ursprungsvertrag nicht erfüllen wird... AY hat einseitig den Vertrag nicht erfüllt, das ist die Situation keine Annahme. Dass man sich dann auf eine Alternative geeinigt hat ist der Normalfall, jede Umbuchung braucht die Zustimmung beider Vertragspartner. Das diese Alternative im Nachhinein eine win-win-Situation war, ändert nichts daran dass der Ursprungsvertrag von AY nicht erfüllt werden konnte.

AY hätte den Vertrag dergestalt erfüllt dass sie den OP einen Tag später nach Amsterdam gebracht und alle damit verbundenen Kosten getragen hätten. Das ist die gesetzlich vorgesehene Lösung. Die Parteien haben sich jedoch darauf geeinigt, den ursprünglichen Vertrag zu ändern. Dies kann offensichtlich nur übereinstimmend erfolgt sein, da weder AY nochder OP aus einem Flug von Helsinki nach Amsterdam durch einseitige Bestimmung einen Flug Von Helsinki nach Frankfurt machen können. Mein Fazit wäre eine einvernehmliche Änderung des ursprünglichen Vertrages und damit kein Anspruch.
 

Volume

Erfahrenes Mitglied
01.06.2018
11.404
9.119
AY hätte den Vertrag dergestalt erfüllt dass sie den OP einen Tag später nach Amsterdam gebracht
Erkennst du die Nichterfüllung selbst ?

Nun kann man natürlich eine Nichterfüllung politisch korrekt "Dergesalterfüllug" nennen, Fakt kleibt: Der Passagier wurde nicht zum vereinbarten Termin zum vereinbarten Ort gebracht. Was genau der Vertragsinhalt war.

Das ist die gesetzlich vorgesehene Lösung.
Und exakt für diese "Lösung" sieht das Gesetz (schlag mich nicht: "die Verordnung") eine Entschädung vor.
Laut Art. 8(b) ist exakt das gesetzlich vorgesehen, "anderweitige Bevörderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt", laut Art. 5(c)(iii) gilt das als "Annulierung" wenn "frühestmöglich" mehr als 2 Stunden spätere Ankunft am Zielort bedeutet, damit ist die Entschädigung nach Art. 7 fällig, wenn der "frühestmögliche Zeitpunkt" erst am nächsten Tag ist.

Mein Fazit wäre eine einvernehmliche Änderung des ursprünglichen Vertrages und damit kein Anspruch.
Also gibst du zu, dass es zu einer Änderung gekommen ist. Damit wurde der ursprünglich geschlossener Vertrag nicht erfüllt, und exakt für diesen Fall sieht die Verordnung eine Entschädigung vor.
"Endziel" nicht erreicht ("Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges") = Entschädigung.

"einvernehmliche Änderung" schließt ja wohl ein, dass der Passagier auch hätte auf die vetraglich vereinbarte Bevörderung bestehen können, das war aber nicht der Fall. Zunächst hat die Airline ganz klar gemacht, dass sie den Vertrag ganz klar und ohne wenn und aber nicht erfüllen wird. Erst danach hat man eine einvernehmliche Alternativlösung gesucht.

Man kann sich sicher über die moralische Seite streiten, denn de-facto ist ja kein Schaden entstanden (im Gegenteil). Die rechtliche Seite ist aber eindeutig klar, die Airline war nicht in der Lage den Kunden wie vereinbart zum Endziel zu transportieren, dem Kunden musste eine "anderweitige Beförderung" angeboten werden, die nicht zum Erreichen des Endziels innerhalb eines 2 Stunden Zeitfensters führte (und auch zu keinem Zeitpunkt führen konnte, der Kunde hat also nicht freiwillig auf etwas verzichtet das er hätte haben können), damit ist die Entschädigung rechtlich fällig.
 

Andreas91

Erfahrenes Mitglied
30.03.2015
1.187
3
Erkennst du die Nichterfüllung selbst ?

Nun kann man natürlich eine Nichterfüllung politisch korrekt "Dergesalterfüllug" nennen, Fakt kleibt: Der Passagier wurde nicht zum vereinbarten Termin zum vereinbarten Ort gebracht. Was genau der Vertragsinhalt war.


Und exakt für diese "Lösung" sieht das Gesetz (schlag mich nicht: "die Verordnung") eine Entschädung vor.
Laut Art. 8(b) ist exakt das gesetzlich vorgesehen, "anderweitige Bevörderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt", laut Art. 5(c)(iii) gilt das als "Annulierung" wenn "frühestmöglich" mehr als 2 Stunden spätere Ankunft am Zielort bedeutet, damit ist die Entschädigung nach Art. 7 fällig, wenn der "frühestmögliche Zeitpunkt" erst am nächsten Tag ist.


Also gibst du zu, dass es zu einer Änderung gekommen ist. Damit wurde der ursprünglich geschlossener Vertrag nicht erfüllt, und exakt für diesen Fall sieht die Verordnung eine Entschädigung vor.
"Endziel" nicht erreicht ("Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges") = Entschädigung.

"einvernehmliche Änderung" schließt ja wohl ein, dass der Passagier auch hätte auf die vetraglich vereinbarte Bevörderung bestehen können, das war aber nicht der Fall. Zunächst hat die Airline ganz klar gemacht, dass sie den Vertrag ganz klar und ohne wenn und aber nicht erfüllen wird. Erst danach hat man eine einvernehmliche Alternativlösung gesucht.

Man kann sich sicher über die moralische Seite streiten, denn de-facto ist ja kein Schaden entstanden (im Gegenteil). Die rechtliche Seite ist aber eindeutig klar, die Airline war nicht in der Lage den Kunden wie vereinbart zum Endziel zu transportieren, dem Kunden musste eine "anderweitige Beförderung" angeboten werden, die nicht zum Erreichen des Endziels innerhalb eines 2 Stunden Zeitfensters führte (und auch zu keinem Zeitpunkt führen konnte, der Kunde hat also nicht freiwillig auf etwas verzichtet das er hätte haben können), damit ist die Entschädigung rechtlich fällig.

*gähn* Du willst es wohl einfach nicht verstehen so scheint es. Aber eines muss ich doch noch loswerden: Was hättest du von AY denn erwartet? Dass sie einen Privatjet für den OP chartern? Ihn mittels eines Beamers aus Star Trek an den Zielort beamen?

Also über manche User hier und deren Denkweisen muss man sich schon stark wundern... Vollkommen weltfremd. Es wurde jetzt eh schon mind. 5x in diesem Thread erklärt, dass der Vertrag mit beiderseitigem Einverständnis abgeändert wurde. Ja, geändert. D.h. anstelle der ursprünglichen Vereinbarung tritt die neue! Und ja, die rechtliche Seite ist vollkommen eindeutig klar: Die Entschädigung ist nicht fällig, weil der OP damit einverstanden war. Er wollte ja überhaupt garnicht mehr an den ursprünglichen Zielort transportiert werden!
 
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emhazett

Erfahrenes Mitglied
02.01.2011
588
15
Also, ich hatte das Glück, dass ich in meiner ganzen Zeit im Zivilrecht nur einen Fall aus der EuFlugVO hatte (und der kam vom BVerfG zurück (y) - sonst übrigens nie wieder was, was auch witzig ist), danach glücklicherweise nicht mehr.

Ich bin nach wie vor der Meinung, dass man es so oder so sehen könnte. Das ist wieder so eine 50/50-Geschichte. Klage in dem Fall vor 4 Gerichten und du bekommst von nichts bis alles jede erdenkliche Entscheidung. Also ich denke nicht, dass hier einer eindeutig im Recht ist und der andere klar falsch liegt. Ich habe die Frage auch nur gestellt, weil ich genau das rechtlich spannend fand ;)
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.480
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Erkennst du die Nichterfüllung selbst ?

Nun kann man natürlich eine Nichterfüllung politisch korrekt "Dergesalterfüllug" nennen, Fakt kleibt: Der Passagier wurde nicht zum vereinbarten Termin zum vereinbarten Ort gebracht. Was genau der Vertragsinhalt war.


Und exakt für diese "Lösung" sieht das Gesetz (schlag mich nicht: "die Verordnung") eine Entschädung vor.
Laut Art. 8(b) ist exakt das gesetzlich vorgesehen, "anderweitige Bevörderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt", laut Art. 5(c)(iii) gilt das als "Annulierung" wenn "frühestmöglich" mehr als 2 Stunden spätere Ankunft am Zielort bedeutet, damit ist die Entschädigung nach Art. 7 fällig, wenn der "frühestmögliche Zeitpunkt" erst am nächsten Tag ist.


Also gibst du zu, dass es zu einer Änderung gekommen ist. Damit wurde der ursprünglich geschlossener Vertrag nicht erfüllt, und exakt für diesen Fall sieht die Verordnung eine Entschädigung vor.
"Endziel" nicht erreicht ("Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges") = Entschädigung.

"einvernehmliche Änderung" schließt ja wohl ein, dass der Passagier auch hätte auf die vetraglich vereinbarte Bevörderung bestehen können, das war aber nicht der Fall. Zunächst hat die Airline ganz klar gemacht, dass sie den Vertrag ganz klar und ohne wenn und aber nicht erfüllen wird. Erst danach hat man eine einvernehmliche Alternativlösung gesucht.

Man kann sich sicher über die moralische Seite streiten, denn de-facto ist ja kein Schaden entstanden (im Gegenteil). Die rechtliche Seite ist aber eindeutig klar, die Airline war nicht in der Lage den Kunden wie vereinbart zum Endziel zu transportieren, dem Kunden musste eine "anderweitige Beförderung" angeboten werden, die nicht zum Erreichen des Endziels innerhalb eines 2 Stunden Zeitfensters führte (und auch zu keinem Zeitpunkt führen konnte, der Kunde hat also nicht freiwillig auf etwas verzichtet das er hätte haben können), damit ist die Entschädigung rechtlich fällig.

Frankfurt ist nicht Amsterdam und damit wurde die geschuldete Leistung einvernehmlich geändert. Der Kunde hat gerade auf die „anderweitige Beförderung“ zum Endziel Amsterdam verzichtet weil er das Endziel Frankfurt viel besser fand. Damit gibt es keine Entschädigung. Über die Verordnung kommst du nicht zu einem anderen Endziel. Dies funktioniert nur über die einvernehmliche Vertragsänderung.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.480
3.880
Also, ich hatte das Glück, dass ich in meiner ganzen Zeit im Zivilrecht nur einen Fall aus der EuFlugVO hatte (und der kam vom BVerfG zurück (y) - sonst übrigens nie wieder was, was auch witzig ist), danach glücklicherweise nicht mehr.

Ich bin nach wie vor der Meinung, dass man es so oder so sehen könnte. Das ist wieder so eine 50/50-Geschichte. Klage in dem Fall vor 4 Gerichten und du bekommst von nichts bis alles jede erdenkliche Entscheidung. Also ich denke nicht, dass hier einer eindeutig im Recht ist und der andere klar falsch liegt. Ich habe die Frage auch nur gestellt, weil ich genau das rechtlich spannend fand ;)

Ich habe zum Glück beruflich noch nie etwas wirklich damit zu tun gehabt. Was mich dann aber doch akademisch interessieren würde ist die Frage, was das Bundesverfassungsgericht mit europarechtlichen Verordnung zu tun hatte?
 

emhazett

Erfahrenes Mitglied
02.01.2011
588
15
Ich habe zum Glück beruflich noch nie etwas wirklich damit zu tun gehabt. Was mich dann aber doch akademisch interessieren würde ist die Frage, was das Bundesverfassungsgericht mit europarechtlichen Verordnung zu tun hatte?

Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG durch Nichtzulassung der Revision und gleichzeitiger Nichtvorlage zum EuGH.

Näher ins Detail würde ich aber ungerne gehen, sonst wird es zu individualisierbar ;)
 
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spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.770
1.172
MUC, BSL
Nun wieso auch nicht?

AY hat HEL - AMS gecancelt und OP nur eine Ersatzverbindung angeboten, die ihn mehr als vier Stunden nach der ursprünglichen Ankunftszeit nach Amsterdam gebracht hätte. Entsprechend sind die 600€ doch gänzlich unstrittig, dafür muss man doch das BGB nicht bemühen, das ergibt sich expressis verbis aus der EU-VO.

Das sich OP und Finnair im gegenseitigen Einvernehmen auf eine Umbuchung nach Frankfurt geeinigt haben ist für beide sicherlich vorteilhaft, aber ändert nichts an dem annullierten Flug.

Sowas hatten ein Mitinsasse und ich auch mal auf LAX - FRA - SZG. FRA - SZG aufgrund einer Verspätung verpasst, nett gefragt und ohne großes Theater eine Umbuchung nach MUC bekommen, wo wir letztendlich eh hin wollten. Win-win, wir waren früher zu Hause und OS hatte zwei Problemfälle in der ohnehin überbuchten Maschine weniger.

Ob man da die Kompensation abgreift muss man mit sich selbst ausmachen, da bin ich d'accord.
 

PlatOW

Erfahrenes Mitglied
11.12.2013
2.953
1.406
DUS
die ihn mehr als vier Stunden nach der ursprünglichen Ankunftszeit nach Amsterdam gebracht hätte. Entsprechend sind die 600€ doch gänzlich unstrittig, dafür muss man doch das BGB nicht bemühen, das ergibt sich expressis verbis aus der EU-VO.

Er IST eben nicht mit mehr als vier Stunden Verspätung in AMS angekommen, er ist ja gar nicht erst dahin geflogen. Somit entfällt die Grundlage für eine Compensation. Es wird ja nicht entschädigt, weil man zu spät angekommen WÄRE, sondern nur, wenn man TATSÄCHLICH zu spät ankommt. Und das ist hier nicht geschehen. Es fehlt schlichtweg die Grundlage, also das verspätete Ankommen am gebuchten Ziel. Dass es nicht geklappt HÄTTE, spielt keine Rolle.

Just my two (educated) cents.
 

spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.770
1.172
MUC, BSL
Also wenn dem so wäre, dann fiele ja jegliche Kompensationszahlung nach Anwendung nach Art. 8 Abs. 1a hinten runter. Da kommt man nämlich auch nicht am Endziel an...

Im Falle der Verspätung kann man das durchaus so vertreten, es geht aber um eine Anullierung. Und da gehts letztendlich nicht mehr um das „ob“ sondern nur noch um das „wie viel“
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.480
3.880
Also wenn dem so wäre, dann fiele ja jegliche Kompensationszahlung nach Anwendung nach Art. 8 Abs. 1a hinten runter. Da kommt man nämlich auch nicht am Endziel an...

Im Falle der Verspätung kann man das durchaus so vertreten, es geht aber um eine Anullierung. Und da gehts letztendlich nicht mehr um das „ob“ sondern nur noch um das „wie viel“

Kann man argumentieren. Der 8 Ia hat aber nun einen ganz anderen Sinn. Wenn ich allerdings als Kunde damit einverstanden bin dass in einer solchen Situation mein Ticket aufweine ganz andere Destiamtion geändert wird und ich mir keine Rechte wegen der ursprünglichen Flugstreichung vorbehalte, dann habe ich meine Probleme mit der Amwendung der VO. Ich habe mich im Falle der Flugstreichung auf eine Vereinbarung jenseits der VO eingelassen. Das ist erst einmal ein Vertrag. Und sodann auf nicht vorbehaltene gesetzliche Regelungen Rückgriff zu nehmen, das halte ich aus deutschrechtlicher Perspektive schon für sehr sportlich.
 

emhazett

Erfahrenes Mitglied
02.01.2011
588
15
So, ich habe jetzt die dritte (!) E-Mail bekommen, dass ich Entschädigungsansprüche geltend machen soll.
Ich glaube, ich schreibe denen jetzt mal eine Abmahnung...
 

Mayta

Reguläres Mitglied
07.04.2016
48
10
Ich hänge mich mal an dieses Thema dran.

Flug von BKK via HEL nach DUS mit AY. Am 23.12.2018. Flug BKK-HEL AY142 mit rund 2 Stunden Verspätung in HEL angekommen. Daher Anschluss nach DUS verpasst. Umbuchung auf den ersten Flug am nächsten Tag (>12Stunden verspätet am Ziel angekommen).
Soweit so gut. Der Flieger kam bereits mit der Verspätung aus HEL in BKK an. Finnair beruft sich jetzt auf das notwendige De-icing der Türen und Triebwerke. Sowie auf Einschränkungen durch ATC und somit auf Höhere Gewalt. Soweit hatte ich dies erwartet. Denn am 21.12.2018 gab es wohl einen Schneesturm in HEL der für einige Verspätungen gesorgt hat. Mangels Informationen fällt es mir nun natürlich schwer nachzuvollziehen, welche weiteren Einschränkungen es am 22.12.2018 unmittelbar vor dem Flug gab.

Welche Möglichkeiten habe ich? Für eine Airline die damit wirbt , dass sie " mit jedem Wetter umgehen könne" sollte ein wenig Schnee und Eis ja eigentlich kein Problem sein.
 

Wikinger

Erfahrenes Mitglied
22.09.2015
1.051
271
Mangels Informationen fällt es mir nun natürlich schwer nachzuvollziehen, welche weiteren Einschränkungen es am 22.12.2018 unmittelbar vor dem Flug gab.
Finnair meinte:
Icy weather conditions have caused long delays to our traffic tonight and some cancellations might occur.
https://twitter.com/Finnair/status/1076199116391235584

Wer einen Zeitungsartikel auf Finnisch haben möchte: https://www.savonsanomat.fi/kotimaa...ä-tihku-vaikeuttavat-joululiikennettä/1302457