Mal ein wenig Deutsches Strafrecht zum Sonntag Nachmittag, wie verlockend das es ja sowieso noch dauert bis 3R 228 abhebt.
Na die Täuschungshandlung liegt ja bereits darin, dass man eine Verbindung bucht, die wahrscheinlich nicht funktioniert bzw. wenn man beim Einrechen des Formulars erklärt, es sei geplant gewesen, die gesamte Strecke abzufahren (obwohl das nicht der Fall ist).
Dieses Argument ist aber wenig überzeugend.
Tatbestandsmerkmal der Täuschung:
Zum einen hat man zunächst nur einen Beförderungsvertrag von A nach B nicht mehr und nicht weniger.
Es besteht auch keine Verpflichtung die gesamte Strecke des Beförderungsvertrags zu nutzen daher ist grundsätzlich der spätere Zustieg/ verfrühte Ausstieg nicht zu beanstanden.
Der klassiker wäre hier, am Rand eine Verkehrsverbundes den nächsten Halt zu nehmen, da der DB Tarif inklusive Bahncard günstiger war als der Tarif des Verbundes.
Da keine Verpflichtung besteht kann daher auch nicht getäuscht werden.
Indiz für das Vorliegen des Vorsatzes ist, wenn es mehrere Claims gibt oder, wenn der Mitforist z.B. aus Stuttgart kommt, in Hamburg wohnt, aber eine Umsteigeverbindung in Neumünster o.ä. auf dem Weg nach Flensburg gebucht ist, diese Strecke aber nie abgefahren wird
Das funktioniert aber nur, falls sich der Reisende selbst durch eine ungeschickte Aussage selbst belastet, in allen anderen Fällen reicht das nicht als Indiz oder Beweis aus, da eben gerade nicht nachgewiesen werden kann dass die Strecke nie abgefahren werden sollte es sei denn derjenige sagt genau das selbst aus
dass der Mitforost gezielt Verbindungen bucht, die nicht klappen könnten und mit anderen Tricks prahlt
Auch hier haben wir wieder das Problem, dass der Reisende es eben nicht in der Hand hat ob eine Reiseverbindung funktioniert oder nicht, er kann daher gar nicht die entsprechende Absicht haben.
Ist die Bahn pünktlich und erfüllt den Beförderungsvertrag, dann funktioniert der ganze Plan ist.
Von daher ist es im Grunde nur eine Wette darauf, dass die DB Verspätung haben wird aber mehr auch nicht.
Der Betrugstatbestand ist einer der kniffeligsten im StGB.
Völlig korrekt und auch der Tatbestand zu dem die Ermittlungen am häufigsten gegen konkrete Beschuldigte aufgenommen werden, aber dann nach §170 Abs. 2 StPO enden, weil dann eben doch heraus kommt, dass nicht alle Tatbestandsmerkmale vorliegen bzw. zur Überzeugung eines Gerichts nachgewiesen werden können.
Auch eine gewisse Fallhäufung kann aus meiner Sicht nicht negativ verwendet werden, da es sich eben bei den Fahrgastrecht um ein gesetzliches Recht handelt, das wahrgenommen wird.
So lange eben keine falschen Angaben bei Antragsstellung gemacht werden, kann daher kein Betrug vorliegen.
Aber gerade beim neuen Onlineportal werden noch weniger Angaben verlagt, im Papierformular wurde ja noch gefragt im Sinne "ich habe den Anschluss verpasst am Bahnhof:" da aber genau diese Angaben nunmehr alle weggefallen sind, scheitert es einfach insgesammt an der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des §263 StGB.
Das man natürlich persönlich dieses Verhalten verwerflich finden kann, ist völlig unstrittig auch ist die Argumentation die DB ist ja selbst Schuld auf Dauer nicht überzeugend.
Allerdings muss man auch bei neutralen Betrachtung feststellen, dass die Leistungen der DB in Qualität durch eigene systematische Fehler sich zunehmend stetig verschlechtert.
Die Lösung kann aber nicht dieses fragwürdige Vorgehen sein.
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