Der Art. 20 Abs. 2 regelt ja schon recht gut
Nein tut sie eben nicht, die Norm spricht von "in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,", was das genau in Zahlen bedeutet ist im Zweifel eine Frage wie Richter sie interpretieren.
Dann erst ab 90 Minuten ein Getränk
Damit hat du grundsätzlich recht, aber genau darauf wollte ich ja hinaus die DB Fernverkehr AG hätte nun eben die Chance das ganze etwas zu ihren Gunsten zu verschieben.
Denn wenn wir ehrlich sind, würde sich die Masse der Reisenden dem beugen und nicht Anfangen wegen eine Verspätung von 70 Minuten um dem Apfelschorle für 4,00 Euro anfangen zu klagen.
Aber die DB Fernverkehr versucht lieber diesen Komplex zu ignorieren.
180 Minuten Mahlzeiten bereitzustellen, würde dem ja entgegenlaufen.
Nein würde sie nicht, denn hier sind wieder beim "angemessenen Verhältnis", es steht eben nicht in der VO, dass schon nach 60 Minuten Mahlzeiten zu erbringen sind, genau deswegen wäre eine solche Abstufung sinnvoll, natürlich könnte ein Richter zum Ergebnis kommen die Abstände sind zu groß, aber auch hier gilt eben wieder, dass ein solches Verfahren erst geführt werden muss.
Aber das Argument, dass die DB nicht schon ab einer Verspätung von "nur" 60 Minutem dem Reisenden das gesamte Mittagessen übernehmen muss, dürfte berechtigt sein, den Stunt mit dem Sternerestaurant bringe ich daher nur bei unfreiwilligen Übernachtungen du kannst es natürlich auch schon bei einer geringeren Verspätung versuchen, so einige bieten ja ein kleineres Menü zur Mittagszeit an und in zwei Stunden lässt sich schon auch ein drei Gänge Menü genießen.
Ich hätte ja gerne die Stellungnahme der DB Anwälte, insbesondere zur Höhe der Rechnung gesehen, da ich ja bei meiner Replik dann natürlich vorgetragen hätte, dass die EU VO hierzu keine Angaben und Einschränkungen macht und auch Beklagte sich dazu bisher nie geäußert hat, rein mathematisch macht es für die DB Sinn die verringten Kosten und die Forderung im ganzen zu tragen, statt vielleicht die Foderung zu halbieren oder zu dritteln und statt dessen anteilige Reisekosten zu tragen die den Streitwert um das zwanzigfache Übersteigen.