Na, da hat Condor ja wieder mal vollen Erfolg mit der Volksverdummung gehabt...Für mich ist die Sache abgeschlossen. Die FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 1 c) sagt wohl eindeutig, dass bei Unterrichtung über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit, kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen besteht. In meinem Fall geht es deutlich über zwei Wochen hinaus und es stellte sich nur die Frage einer Ersatzbeförderung und nicht von sonstigen Unterstützungsleistungen.
Art. 5 - Annullierung
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten
Art. 8 - Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten...
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Art. 2 - Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck...
l) "Annullierung" die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.
Für Sie a) relevant.Art. 5 - Annullierung
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten
Da fehlt allerdings :
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet.....
Die Unterrichtung war mehr als zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit.
Du willst eine Unterstützungsleistung (in Form der Ersatzbeförderung) nach Annullierung, keine Ausgleichsleistung. Untersützungsleistungen = Ersatzbeförderung sind in Art. 8 geregelt, der keine 14-Tage-Ausschlussfrist hat. Die gibt es nur in Art. 7, der aber eben nicht das Thema Ersatzbeförderung regelt.Art. 5 - Annullierung
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten
Da fehlt allerdings :
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet.....
Die Unterrichtung war mehr als zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit.