Ich habe mir die Sachen auch nur aus der Norm überlegt - den Kommentar darfste also selber raussuchen
Die Sache ist ja doch ganz interessant, auch wenn mich das konkrete Problem eher weniger interessiert (Box-Wegpacken), aber gerade so fragen, was kann die SiKo machen, was passiert mit meinen Sachen, etc.
1) Zu §3 vs §5. Ich würde das genauso wie im Polizeirecht auch verstehen. Die Generalklausel des § 3 ist subsidiär zu speziellen EGL (hier also §5). Nicht anders würde ich in die Formulierung "soweit nicht" hineinlesen. Solange die Tb-vor. des §5 gegeben sind, muss dieser angewendet werden, ansonsten kann auf § 3 zurückgegriffen werden.
2) Die von dir aufgestellte Regel, es sei immer das Unternehmen beliehen stimmt sicher nicht. Beliehner kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Ganz grundsätzlich wäre also eine Beleihung des einzelnen SiKO-MABs möglich. Dafür spricht mE auch das Gesetz. Es steht nämlich nicht einfach im „Auswahlermessen“ des beauftragten Unternehmens, wer SiKo-MAB sein darf. Dafür kommen nämlich nur nach § 7 LuftSiG zuverlässige Personen in Frage. Es entspricht somit durchaus dem Gesetz das der einzelne MAB beliehen wird (und IIRC sind auch die TÜV-Ingeneure selbst beliehen?!)
3) So einfach würde ich mir es allerdings nicht machen, das „Box-wegbringen“ gleich völlig aus dem Anwendungsbereich zu schießen. Allein mit der Erwägung „was soll denn diese Scheiß Klage“ (

) sehe ich schon das VG vor mir, dass erklärt, die Funktionsfähigkeit, Schnelligkeit und Effizienz einer SiKo sei unabdingbare Vorrausetzung für die Erreichung des Gesetzeszweckes. Dazu gehöre auch, dass vom einzelnen Kontrollierten Mitwirkungshandlungen gefordert werden können, die der Effizienz der SiKo dienen, insbesondere, wenn diese mit vergleichsweise geringern/gar keinen GR-Eingriffen verbunden sind.
4) Ich lehne mich jetzt mal als mickriger Student nicht allzu weit aus dem Fenster, aber immerhin hab ich n verwaltungsrechtlichen Schwerpunkt

: Aber die einfach von dir hergeleitete Folge Verwaltungsakt der keine EGL hat = nichtig ist, glaube ich, so kaum haltbar.
Als allgemeine Regel gilt: Rechtswidrige VA sind NICHT nichtig, eine Nichtigkeit eines VA kommt nur im absoluten Ausnahmefall in Betracht.
Insofern sollte sich die Nichtigkeit nach § 44 (L)VwVfG richten.
Nach allgemeiner Ansicht (Evidenztheorie) muss dazu der VA a) an einem besonders schweren Fehler leiden und b) dieser Fehler bei Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig sein. (Merksatz meines Repetitors: „Der VA muss den Makel der Rechtswidrigkeit auf der Stirn tragen“

)
a) Für die erste Vor. reicht keinesfalls aus, dass der VA gegen eine wichtige gesetzliche Bestimmung verstößt. Vielmehr muss der Verstoß (IIRC) über die unrichtige Anwendung eines Gesetzes hinausgehen und zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis für die Rechtsordnung führen. Das wird man wohl auch in Hinblick auf die mickrige Eingriffsschwere der an dich gerichteten Aufforderung schon kaum annehmen können. Mir bekannte Fallgruppen von Nichtigkeit sind dann auch so was wie: völlige Unbestimmtheit des VA (es ist überhaupt nicht ersichtlich, was gefordert wird) oder absolute sachliche Unzuständigkeit von Behörden (Finanzamt erteilt BImSch-Genehmigung oder so was

).
b) Dann muss der Mangel auch noch Offenkundig sein, da geht’s um das Verständnis des Durchschnittsbürgers (also dieser durchscnittlich urteilsfähige, verständige, etc.). Wichtig ist, dass die Offenkundigkeit nicht durch die Schwere des Fehlers bedingt ist sondern noch darüber hinaus festzustellen ist. Ob jetzt der Durschnittsbürger aber davon ausgehen würde, dass ein SiKo-MAB ihn zu Box-wegpacken nicht auffordern darf...
Und schließlich wo ich jetzt schon so viel geschrieben habe noch kurz zu VA vs. Nicht-VA (Wobei hier jetzt einiges mehr geraten ist

)
Ob’s ein VA ist richtet sich ja nach § 35 (L)VwVfG. Insofern ist das „Box-wegpacken“ die Regelung, Einzelfall haben wir eh, hoheitliche Maßnahme ist zwar in Hinblick auf das Tb-Merkmal „Maßnahme“ einiges umstritten (vor allem ob das Tb_Merkmal Maßnahme neben dem der Regelung überhaupt noch eigenständigen Anwendungsbereich hat), da hier ja aber zur Aufgabenerfüllung nach LuftSiG vorgegangen wird sollte das auch da sein.
Unterhalb der VAs gibt’s dann das von dir genannte schlicht hoheitliche Handeln/Realakte. Dazu gehören vor allem behördliche Hinweise und Auskünfte. Man könnte also die Aufforderung des SiKo-MABs auch einfach als Hinweis/Auskunft verstehen (Seien Sie doch so nett, stellen sie das richtig hin

).
Amtshaftung sag ich nichts zu, es ist schon schlimm genug, dass ich an allen Ecken und Enden selbst im Verwaltungsrecht von diesem dummen Zivilrecht belästigt werde
