Eingriffsverwaltung am Flughafen

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TXLover

Erfahrenes Mitglied
13.08.2010
1.488
1
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Gestern früh wurde ich in SXF von einem BGS-Drachen zum Ausgabeband der SiKo zurückgepfiffen, ich sollte meine leeren Durchleuchtungsschalen vom Band nehmen. Tatsächlich gab es da ein neues Billigarbeitsplatzvernichtungsgimmick: unterhalb der Ausgabefläche war für die Plastikwannen eine Schachtöffnung zu einem gegenläufig rollenden Transportband. Da um 6.30 Uhr gerade mal mein Kleinhirn den Standbymodus verlassen hat und ich meinen Flieger kriegen wollte, habe ich gehorcht.

Jetzt ist Verwaltungsrecht überhaupt nicht meine Strecke, das einzige was ich aus grauer Studienvorzeit noch mitgenommen habe ist, dass ein belastender Verwaltungsakt (=SiKo) schlichtweg zu dulden ist, mehr aber auch nicht.

Frage an die Öff-Rechtsprofis: Gibt es da irgendeine Ermächtigungsgrundlage oder eine Blankettordnungsvorschrift, möglicherweise auch aus dem Luftverkehrsrecht, die zur weitergehenden "Mitarbeit" verpflichtet? Und wenn ich schon dabei bin: welchen rechtlichen Status haben eigentlich die Kontrollettis? Sind die eingesetzten Sicherheitsfirmen beliehene Unternehmer oder schlichte Dienstleister für die Ordnungsbehörde?

Bitte keine filososophischen Antworten à la "kostet doch keine Mühe". Mir geht es bei meinen Fragen ausschliesslich um rechtliche Hardfacts.
 

Luftikus

Megaposter
08.01.2010
25.358
11.239
irdisch
Die haben dort eine strenge Tonlage. Habe neulich auch in SXF bei 4U auf der angeblich "falschen" Seite des Ausgabebandes auf meine Schale vom Röntgen gewartet und wurde von einer herbeieilenden Band-Terrierin auch unangemessen streng angeherrscht. Zur Ehrenrettung kann man aber sagen, dass ihre freundlichen Kollegen bei starkem Andrang schnell geschaltet haben und sofort eine weitere Schleuse geöffnet haben.
 
K

kraven

Guest
Ich hänge mal eine Frage dran:
Vor einiger Zeit, ich hatte eine etwas weitere Hose an und beim Scanner hats gepiept. Während ich also eine "manuelle Eingriffsverwaltung" in einem Separée bekam, befahl der Fummelbudler meiner Begleitung, meinen eigenen Rucksack auszuräumen um diesen zu durchsuchen. Darf der das überhaupt in meiner Abwesenheit?
 

snobile

Erfahrenes Mitglied
30.03.2011
681
0
CGN/DUS
Nein darf er nicht, da er keine blablabla-Hoheit hat. Nur Polizeibehörden (ggf. Zoll) dürfen deine Sachen durchsuchen! Du kannst den SiKo's das Durchsuchen untersagen, dann gehts aber zur BP. :p Die SiKo darf nur mit deinem Einverständnis und in deiner Anwesenheit die Sachen durchsuchen!
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
8.022
3.245
CGN
@TXLover: Mal jedenfalls paar Anmerkungen zu einigen deiner Frage:

1) Zuständig sind nach dem LuftSiG die Luftsicherheitsbehörden (für die Sicherheitskontrollen). Was sie dabei dürfen richtete sich nach § 5 I-IV LuftSiG. Nach § 5 V LuftSiG kann die Vornahme der SiKo an "geeignete Personen" übertragen werden. Kraft der ausdrücklichen Regelung in § 5 V LufSiG sind Personen, denen nach § 5 V LuftSiG Aufgaben übertragen wurde, Beliehene (ich hätte jetzt deswegen mal ins blaue hinein vermutet, dass der einzelne SiKo-MAB dann auch Beliehener ist, was sich aber dann mit snobiles Aussage beißen würde, dass Durchsuchungen nur die Bundespolizei durchführen darf, obwohl die Durchsuchung von Gegenstädnen und Personen ausdrücklich in § 5 II Nr.2 LuftSiG genannt ist; evtl. sind die aber nicht für alle Befugnisse beliehen?! )

2) Darüber hinaus gibt's noch § 3 LuftSiG, der so ne Art allgemeine Generalklausel für Nicht-SiKO-bezogene Vorgänge enthält.

Spannende Frage, die ich jetzt spontan auch nicht so Recht beantworten kann, wären dann, ob das Verlangen die Körbe wieder richtig hinzustellen a) noch zu SiKO an sich gehört und b) ob man, wenn ja irgendwie aus den einzelnen Befugnissen des § 5 herauslesen kann (bzw. wenn nein, § 3 Ltaugliche EGL ist), dass auch Regelungen getroffen werden können, um den allgemeinen Ablauf der Sicherheitskontrolle sicherzustellen und c) ob dann das konkrete "Stell die Packung richtig hin" verlangt werden kann.

3) Würde jetzt auchmal spontan dazu tendieren, das von dir verlangte Wiederhinstellen der Boxen als VA einzustufen. Da der VA wohl nicht gerade nichtig sein wird, musst du ihn so oder so erstmal befolgen. Später klagen könntest du dann nur bei drohender Wiederhohlungsgefahr oder sowas.
 
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Luftikus

Megaposter
08.01.2010
25.358
11.239
irdisch
Ich habe meine Schale dort freiwillig reingeschoben, um die Abfertigung zu erleichtern und für die anderen zu beschleunigen.
 

TXLover

Erfahrenes Mitglied
13.08.2010
1.488
1
@west-crushing: Danke für die Fundstelle, hast mir mühevolles Suchen erspart! ;)

1.) § 5 V LuftSiG regelt das Delegieren "bestimmter Aufgaben" an "geeignete Personen". Welche Tätigkeiten das genau sind könnte sich auf § 5 I - IV beschränken (restriktive Auslegung aufgrund des Regelungszusammenhangs), aber auch auf Bereiche der Generalklausel von § 3 erstreckt sein. Auftragnehmer ist die Sicherheitsfirma, ob das Delegieren nach dem Gesetz eine Beleihung (mit eigener VA-Hoheit) konstitutiv voraussetzt oder eine Vergabe blosser Zuarbeiten auch gedeckt (hoheitliches Handeln verbleibt dann bei der "Luftsicherheitsbehörde") ist, müsste ein Blick in einen Kommentar ergeben. Der einzelne SiKo-Mitarbeiter kann so weit ich mich erinnere niemals beliehen sein, sondern nur die Sicherheitsfirma (vgl. TÜV, Entscheidungen werden immer im Namen des beliehenen Vereins bekanntgegeben).

2.) Schränkt § 5 LuftSiG tatsächlich die Generalklausel aus § 3 ein ("...soweit nicht...")? Das würde dem Rechtsgedanken einer Generalklausel zuwiderlaufen, so dass ich § 5 eher als Ermächtigungskonkretisierung, aber nicht -beschränkung für den Sicherheitsbereich eines Flughafens auffasse; dafür spräche, dass der Sicherheitsbereich auch Maßnahmen ausserhalb desselben erfordern kann (§ 5 IV für landside gelegene Betriebsräume).

3.) Zweck des Gesetzes ist der Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs vor Angriffen (§ 1). Zur Gefahrenabwehr dürfen alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden (§ 3), insbesondere in Bezug auf den Sicherheitsbereich die in § 5 genannten Ermächtigungen ausgeübt werden. Darunter kann ich selbst bei gehöriger Anstrengung das Wegräumen der Plastikwannen nicht subsumieren ("Sicherheit des Luftverkehrs"???), allerdings gestehe ich in dieser Frage meine eigene Befangenheit ein.

4.) Gibt es keine Ermächtigungsgrundlage für das Wegräumungsverlangen, wäre ein entsprechender VA doch nichtig. Andererseits könnte eine Wegräumungs*bitte* schlichtes Verwaltungshandeln unterhalb von VA-Qualität sein. Frage: braucht schlichtes Verwaltungshandeln auch eine gesetzliche Grundlage?

5.) "Wiederholungsgefahr'" ist für mich von minderem Interesse, ich würde ja nie im Leben nach VwGO vorgehen, war für mich schon immer ein Buch mit sieben Siegeln.

6.) Was wäre, wenn ich schlichtweg mit "nein" antworte? Personalienüberprüfung nach allg. Sicherheits- und Ordnungsrecht, da ich mich in einem Sicherheitsbereich bezüglich einer schlichten Verwaltungsbitte renitent zeige (LuftSiG greift m.E. nicht, weil nicht luftsicherheitsrelevant im Sinne des Gesetzes)? Erneute Handgepäck- und Körperkontrolle, obwohl ich schon durch die SiKo war? Das einzige Risiko wäre ja, dass ich wegen der nachgelagerten Überprüfung (VA!) meine Maschine verpasse. Wäre diese unzulässig, würden Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB entstehen - und da kenne ich mich wieder aus. :)
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
8.022
3.245
CGN
Ich habe mir die Sachen auch nur aus der Norm überlegt - den Kommentar darfste also selber raussuchen ;)

Die Sache ist ja doch ganz interessant, auch wenn mich das konkrete Problem eher weniger interessiert (Box-Wegpacken), aber gerade so fragen, was kann die SiKo machen, was passiert mit meinen Sachen, etc.

1) Zu §3 vs §5. Ich würde das genauso wie im Polizeirecht auch verstehen. Die Generalklausel des § 3 ist subsidiär zu speziellen EGL (hier also §5). Nicht anders würde ich in die Formulierung "soweit nicht" hineinlesen. Solange die Tb-vor. des §5 gegeben sind, muss dieser angewendet werden, ansonsten kann auf § 3 zurückgegriffen werden.


2) Die von dir aufgestellte Regel, es sei immer das Unternehmen beliehen stimmt sicher nicht. Beliehner kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Ganz grundsätzlich wäre also eine Beleihung des einzelnen SiKO-MABs möglich. Dafür spricht mE auch das Gesetz. Es steht nämlich nicht einfach im „Auswahlermessen“ des beauftragten Unternehmens, wer SiKo-MAB sein darf. Dafür kommen nämlich nur nach § 7 LuftSiG zuverlässige Personen in Frage. Es entspricht somit durchaus dem Gesetz das der einzelne MAB beliehen wird (und IIRC sind auch die TÜV-Ingeneure selbst beliehen?!)


3) So einfach würde ich mir es allerdings nicht machen, das „Box-wegbringen“ gleich völlig aus dem Anwendungsbereich zu schießen. Allein mit der Erwägung „was soll denn diese Scheiß Klage“ ( :D ) sehe ich schon das VG vor mir, dass erklärt, die Funktionsfähigkeit, Schnelligkeit und Effizienz einer SiKo sei unabdingbare Vorrausetzung für die Erreichung des Gesetzeszweckes. Dazu gehöre auch, dass vom einzelnen Kontrollierten Mitwirkungshandlungen gefordert werden können, die der Effizienz der SiKo dienen, insbesondere, wenn diese mit vergleichsweise geringern/gar keinen GR-Eingriffen verbunden sind.

4) Ich lehne mich jetzt mal als mickriger Student nicht allzu weit aus dem Fenster, aber immerhin hab ich n verwaltungsrechtlichen Schwerpunkt ;) : Aber die einfach von dir hergeleitete Folge Verwaltungsakt der keine EGL hat = nichtig ist, glaube ich, so kaum haltbar.
Als allgemeine Regel gilt: Rechtswidrige VA sind NICHT nichtig, eine Nichtigkeit eines VA kommt nur im absoluten Ausnahmefall in Betracht.
Insofern sollte sich die Nichtigkeit nach § 44 (L)VwVfG richten.
Nach allgemeiner Ansicht (Evidenztheorie) muss dazu der VA a) an einem besonders schweren Fehler leiden und b) dieser Fehler bei Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig sein. (Merksatz meines Repetitors: „Der VA muss den Makel der Rechtswidrigkeit auf der Stirn tragen“ :D )

a) Für die erste Vor. reicht keinesfalls aus, dass der VA gegen eine wichtige gesetzliche Bestimmung verstößt. Vielmehr muss der Verstoß (IIRC) über die unrichtige Anwendung eines Gesetzes hinausgehen und zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis für die Rechtsordnung führen. Das wird man wohl auch in Hinblick auf die mickrige Eingriffsschwere der an dich gerichteten Aufforderung schon kaum annehmen können. Mir bekannte Fallgruppen von Nichtigkeit sind dann auch so was wie: völlige Unbestimmtheit des VA (es ist überhaupt nicht ersichtlich, was gefordert wird) oder absolute sachliche Unzuständigkeit von Behörden (Finanzamt erteilt BImSch-Genehmigung oder so was :D ).
b) Dann muss der Mangel auch noch Offenkundig sein, da geht’s um das Verständnis des Durchschnittsbürgers (also dieser durchscnittlich urteilsfähige, verständige, etc.). Wichtig ist, dass die Offenkundigkeit nicht durch die Schwere des Fehlers bedingt ist sondern noch darüber hinaus festzustellen ist. Ob jetzt der Durschnittsbürger aber davon ausgehen würde, dass ein SiKo-MAB ihn zu Box-wegpacken nicht auffordern darf...

Und schließlich wo ich jetzt schon so viel geschrieben habe noch kurz zu VA vs. Nicht-VA (Wobei hier jetzt einiges mehr geraten ist :D )

Ob’s ein VA ist richtet sich ja nach § 35 (L)VwVfG. Insofern ist das „Box-wegpacken“ die Regelung, Einzelfall haben wir eh, hoheitliche Maßnahme ist zwar in Hinblick auf das Tb-Merkmal „Maßnahme“ einiges umstritten (vor allem ob das Tb_Merkmal Maßnahme neben dem der Regelung überhaupt noch eigenständigen Anwendungsbereich hat), da hier ja aber zur Aufgabenerfüllung nach LuftSiG vorgegangen wird sollte das auch da sein.

Unterhalb der VAs gibt’s dann das von dir genannte schlicht hoheitliche Handeln/Realakte. Dazu gehören vor allem behördliche Hinweise und Auskünfte. Man könnte also die Aufforderung des SiKo-MABs auch einfach als Hinweis/Auskunft verstehen (Seien Sie doch so nett, stellen sie das richtig hin ;) ).

Amtshaftung sag ich nichts zu, es ist schon schlimm genug, dass ich an allen Ecken und Enden selbst im Verwaltungsrecht von diesem dummen Zivilrecht belästigt werde :D
 
Zuletzt bearbeitet:

TXLover

Erfahrenes Mitglied
13.08.2010
1.488
1
Vielen Dank west-crushing für Deine Ausdauer und Schreibmühe, das macht richtig Spass hier!

ad 1) Da bin ich bei Dir. Ich bin nur über Deine Aussage ganz oben im Fred gestolpert, § 3 gelte nur ausserhalb der SiKo.

ad 2) Theoretisch-grau gebe ich dir Recht, praktisch habe ich zwei Gegenargumente: Weshalb sollte sich eine Behörde verzetteln mit hunderten einzelnen Beliehenen, wenn die Verantwortungskette mit einem beliehenen Unternehmer, dessen Mitarbeiter an der Kontrollfront sowieso nach § 7 LuftSiG ausgewählt sein müssen, viel einfacher zu handhaben ist? Zudem muss ein Beliehener die Gewähr bieten, das VwVfG rechtssicher anzuwenden; davon ist der gemeine Kontrolletti aber meilenweit entfernt. Da Beleihung aber durchaus examensrelevant ist und erst recht im Wahlfach, solltest Du insbesondere zum TÜV nochmal im Kopp/Ramsauer nachschlagen, ich für meinen Teil habe das JPA schon lange hinter mir... ;)

ad 3) "Was soll denn diese Scheiss Klage" ist ein durchgängiges richterliches Motiv in der Zivilrechtspflege, nicht jedoch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit: Meine zwei Bierkumpane vom VG kleben formalistisch am Gesetzeswortlaut und ziselieren Voten ausufernd, bevor Sie den Rechtsstreit nach 14 Monaten endlich so weit aufgearbeitet zu haben meinen, dass er "terminiert werden kann", anstatt sich auf tragende Entscheidungsgründe zu beschränken.

Funktionsfähigkeit, Schnelligkeit und Effizienz ist Behördernaufgabe und die Schaffung von Personaleinsparungsmöglichkeiten bei Sicherheitsfirmen sicher nicht vom Zweck aus § 1 LuftSiG gedeckt. Vielleicht bin ich ja einfach nur verbockt, aber ich sehe die Anwendbarkeit des LuftSiG auf diese Konstellation einfach nicht. Nochmal die ganz pragmatische Frage (die in dieser Banalität durchaus auch im mündlichen Examen auftauchen kann:)): Darf bei Eingriffsverwaltung vom Betroffenen rechtlich eine über das blosse Erdulden hinausgehende Mitwirkung verlangt werden?

ad 4) Ich hatte simplifizierend die Nichtigkeitsfolge beim ermächtigungslosen VA abgespeichert und jetzt nachgeschlagen: § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Trifft es das nicht?

Und zum Schluss, gleichgültig ob VA oder nicht: was kann von Gesetzes wegen bei einem freundlich gesäuselten "aber nicht doch" blühen? Polizeiliche Eingriffsbefugnisse setzen immer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus, wobei der polizeirechtliche Ordnungsbegriff etwas anderes meint als Ordnung im Kinderzimmer... ;)
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
8.022
3.245
CGN
ad 2) Theoretisch-grau gebe ich dir Recht, praktisch habe ich zwei Gegenargumente: Weshalb sollte sich eine Behörde verzetteln mit hunderten einzelnen Beliehenen, wenn die Verantwortungskette mit einem beliehenen Unternehmer, dessen Mitarbeiter an der Kontrollfront sowieso nach § 7 LuftSiG ausgewählt sein müssen, viel einfacher zu handhaben ist? Zudem muss ein Beliehener die Gewähr bieten, das VwVfG rechtssicher anzuwenden; davon ist der gemeine Kontrolletti aber meilenweit entfernt. Da Beleihung aber durchaus examensrelevant ist und erst recht im Wahlfach, solltest Du insbesondere zum TÜV nochmal im Kopp/Ramsauer nachschlagen, ich für meinen Teil habe das JPA schon lange hinter mir... ;)
Ich mach ja erst das erste Examen :) Ich gebe dir Recht, dass der gemeine SiKo-MAB nicht irgendein Gesetz sicher anwenden kann. Bin in diesem Fall von meinen Argumenten doch trotzdem etwas mehr überzeugt ;) eine (sehr kurze) juris-Recherche scheint das zu bestätigen, die Rechtsprechung wird scheinbar eh vor allem mit Rücknahmen von Zuverlässigkeitsbescheigungen beschäftigt, da liest sich das in der Regel so, als ob tatsächlich der MAB beliehen wird (bzw. geht es meist um Luftsicherheitsassistenten, habe irgendwas im Hinterkopf das das evtl. die Vorgesetzen, sozusagen Vorarbeiter der SiKO sind?! Das ergäbe auch einen gewissen Sinn). [und nur am Rande: auch in meinem Lehrbuch ließt sich das so, als ob zumindest auch der TÜV-Sachverständige selbst beliehen ist ;) ]
ad 4) Ich hatte simplifizierend die Nichtigkeitsfolge beim ermächtigungslosen VA abgespeichert und jetzt nachgeschlagen: § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Trifft es das nicht?

Hm, keine Ahnung :D Die Zuständigkeit richtet sich hier doch gar nicht nach § 3 (sondern nach dem LuftSiG). Und für andere Zuständigkeitsfehler außer dem der örtlichen Zuständigkeit nach 3 vwvfg tritt die Nichtigkeitsfolge ja ausdrücklich nicht ein (44 III Nr. 1 vwvfg).

Ich bin mir aber ziemlich sicher, dass nur ein Verstoß gegen Vorbehalt des Gesetzes und Fehlen einer EGL nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit eines VA führen.

Und zum Schluss, gleichgültig ob VA oder nicht: was kann von Gesetzes wegen bei einem freundlich gesäuselten "aber nicht doch" blühen? Polizeiliche Eingriffsbefugnisse setzen immer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus, wobei der polizeirechtliche Ordnungsbegriff etwas anderes meint als Ordnung im Kinderzimmer... ;)

Um PolR gehts doch gar nicht?! Klar ham wir durch das Stehenlassen der Boxen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ;)

Ich denke aber man sollte trennen. PolR ist hier sicher nicht der Punkt, auch als Nichtstörer wird man dich hier kaum in Anspruch nehmen können.

Ob man die Sache unter das LuftSiG kriegt hätte ich auch so meine Zweifel (siehe schon allererster Post), ich würde mir das hier aber nicht so einfach machen.
Evtl. sollte man aber nochmal darüber nachdenken wo hier überhaupt der Eingriff liegt, inbesondere wenn man die Vorgehensweise der SiKo-MAB nur als Realakt mit Hinweischarakter einstuft ;)

Mich würde darüber hinaus jetzt aber tatsächlich mal interessieren, wie das mit Durchsuchungen ist? Darf die der einzelne SiKo-MAB durchführen oder muss die BPol kommen?
 
Zuletzt bearbeitet:

TXLover

Erfahrenes Mitglied
13.08.2010
1.488
1
Ich bin mir aber ziemlich sicher, dass nur ein Verstoß gegen Vorbehalt des Gesetzes und Fehlen einer EGL nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit eines VA führen.
Gebongt!

Um PolR gehts doch gar nicht?!
Aber klar doch: Greift das spezielle Sicherheits- und Ordnungsrecht (=LuftSiG) nicht, kommt das allgemeine Sicherheits- und Ordnungsrecht zum Zug. Ist so ähnlich wie das Verhältnis Spezialtatbestand/Generalklausel.

Darf die der einzelne SiKo-MAB durchführen oder muss die BPol kommen?
Wenn er beliehen ist ja. Wenn nicht, wars 'ne einvernehmliche manuelle Verwaltung am Eingriff von kraven. :D
 

Diogenes

Erfahrenes Mitglied
20.02.2011
618
0
STR/CAN/HKG/HGH/XMN
ad 3) "Was soll denn diese Scheiss Klage" ist ein durchgängiges richterliches Motiv in der Zivilrechtspflege, nicht jedoch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit: Meine zwei Bierkumpane vom VG kleben formalistisch am Gesetzeswortlaut und ziselieren Voten ausufernd, bevor Sie den Rechtsstreit nach 14 Monaten endlich so weit aufgearbeitet zu haben meinen, dass er "terminiert werden kann", anstatt sich auf tragende Entscheidungsgründe zu beschränken.
Die terminieren schon nach 14 Monaten?
Da kann es sich ja allenfalls um einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VWGO handeln.

Es sei ihnen aber zu gute gehalten, daß sie im Gegensatz zum Zivilrichter gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VWGO dem Amtsermittlungsgrundsatz zu folgen haben.
Der Zivilrichter kann ja doch recht viele Dinge vergleichen, oder mit VU erledigen.
 

namosi

Erfahrenes Mitglied
22.08.2009
863
42
Nordeifel
Ich hänge mal eine Frage dran:
Vor einiger Zeit, ich hatte eine etwas weitere Hose an und beim Scanner hats gepiept. Während ich also eine "manuelle Eingriffsverwaltung" in einem Separée bekam, befahl der Fummelbudler meiner Begleitung, meinen eigenen Rucksack auszuräumen um diesen zu durchsuchen. Darf der das überhaupt in meiner Abwesenheit?

als ich das letzte mal in der DDR war, haben die bei mir auch alles auf links gedreht.....
 

Diogenes

Erfahrenes Mitglied
20.02.2011
618
0
STR/CAN/HKG/HGH/XMN
Und zum Schluss, gleichgültig ob VA oder nicht: was kann von Gesetzes wegen bei einem freundlich gesäuselten "aber nicht doch" blühen? Polizeiliche Eingriffsbefugnisse setzen immer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus, wobei der polizeirechtliche Ordnungsbegriff etwas anderes meint als Ordnung im Kinderzimmer... ;)
Nach §§ 1,3 PolG trifft die Polizei (oder anders: Die Behörde) alle erforderlichen Maßnahmen, die für ein gedeihliches Zusammenleben unerlässlich sind. So haben wirs doch mal gelernt...

Heisst also hier: Unmittelbarer Zwang gegen denjenigen, der die Kiste nicht aufräumt und unmittelbarer Zwang gegen die unfreundliche Madame, Gummiknüppel und so. Danach haben sich dann alle wieder lieb. :)
 
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