Error Fares - wie schnell kann/muss der Anbieter stornieren?

ANZEIGE

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
ANZEIGE
Um mich in dieser alljährlich neuen Frage auf das deutsche Recht zu beschränken:

1. Erfahrene EF-Bucher haben im Blick, wann der fehlerhafte Tarif korrigiert oder gelöscht wird. Ab dann nämlich hat die Airline nachweisbar Kenntnis von ihrem Fehler, und die Frist, den Irrtum "unverzüglich" geltend zu machen, läuft. Spätestens nach 14 Tage ist in aller Regel Schluss mit dem Anfechtungsrecht. Ich meine, in einem schnelllebigen Geschäft wie dem Flugverkehr kann der Airline auch früheres Handeln zugemutet werden - sieben Tage höchstens -, zumal die Situation für die allermeisten Airlines keine neue ist und die Evaluierung des eintretenden Schadens nach wenigen Datenbankabfragen möglich ist. Aber:

2. Erfahrene EF-Bucher interessieren sich für die Fristen nicht wirklich, da mir kein Fall bekannt ist, in dem eine Airline einmal eine juristisch stichfeste Anfechtungserklärung abgegeben hat. Fristwahrende Nichtigkeit bleibt nichtig. Indes:

3. Erfahrene EF-Bucher interessieren sich auch für die (Un-)Wirksamkeit der "Storno-Mitteilung" nicht (wenn überhaupt eine kommt), weil am Flughafen immer noch das Faktische regiert: "duu kummscht hier nät rein!" - Sich dort zu streiten ist etwa so sinnvoll, wie einen kosovo-albanischen Türsteher vor einem Szeneclub in eine Diskussion über das AGG zu verwickeln, wenn die hübschen jungen Dinger mit Bussi eingelassen werden und der unsportliche EF-Bucher zurück in den Irish-Pub geschickt wird.

4. Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel, und so hat doch der eine oder andere erfahrene EF-Bucher den Rechtsweg beschritten: Manche leise, weil ein einzelnes sonst leer gebliebenes Plätzchen der Airline nicht weh tut; andere laut mit beachtlicher Vorleistung für Ersatztickets und mangels im internationalen Privatrecht bewanderter Anwälte mit desaströsem Ausgang.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.707
4.413
Es ist schon toll, wie sich User ohne eigene Erfahrung auf das bashing setzen und anheizen.
Vielleicht sollte sich der eine oder andere mit Beförderungsverträgen, Angebotsannahme etc befassen, bevor er seinen Kommentar abgibt.
Wieso eigentlich gibt es diese Klage und Urteil, wenn doch alles so einfach ist, ein EF zu stornieren.

LG M

Trotzdem wäre ich dir fuer eine Antwort auf meine Frage dankbar. Ich lerne immer noch.
 
  • Like
Reaktionen: Gulliver und FLYGVA

FLYGVA

"Ich muss meinen Status verteidigen!"
09.03.2009
1.829
171
DUS
www.hotels-and-travel.de
Es liegt - vereinfacht gesprochen - bei der Buchung eines Fluges ein Angebot der Fluggesellschaft vor, den Flug von A nach B zu einem bestimmten Preis X zu buchen. Mit der Buchung nimmt der Käufer das Angebot an.

Das BGB gibt dem Verkäufer aber die Möglichkeit, seine auf den Abschluss gerichtete Willenserklärung (d.h. den Flug A nach B zum Preis X zu verkaufen) anzufechten, wenn er sich bei der Abgabe im Irrutm befunden hat, § 119 BGB. Er muss dies tun, wenn ihm der Irrtum aufgefallen ist, § 121 BGB. Die Anfechtung muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, erklärt werden. Dies ist keine feste Frist, sondern kommt auf die positive Kenntnis des Käufers an. Und wichtig ist auch, unverzüglich bedeutet nicht sofort. Die Rechtsprechung (vgl. satt vieler zB Arnold in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 121 BGB RN 4) geht hier tw. von einer Frist von zwei Wochen aus, dies aber auf den Einzelfall abzustellen und kann mitnichten pauschalisiert werden.

Der Verkäufer muss seine Willenserklärung dem Käufer gegenüber erklären. Dies sollte in der vertretungsberechtigten Form geschehen, d.h. so wie die Verkäufer auch im Rechtsverkehr vertreten wird. Mit anderen Worte nicht unterschrieben, etc. ist nicht ganz unproblematisch für den Verkäufer. Allerdings geht dies mittlerweile auch elektronisch, § 126 a BGB. Aber auch im falle der fehlenden Form wirst Du die für Dich positiven Apsekte geltend machen müssen. Dies dürfte meiner Erfahrung nach nicht ohne juristische Diskussion, ggf. auch Gerichtsverfahren gehen.

Demnach kann man auf die Eingangsfrage keine pauschale Antwort geben. Es kommt darauf an, wann der Verkäufer davon erfährt. Im Ergebnis wirst Du Dich hier möglicherweise mit der Airline streiten dürfen. Und dies gilt nur dann, wenn Du in Deutschland buchst. Ausländisches Recht sieht da anders aus. Persönlich kann ich beitragen, dass bei zwei gekauften Tickets und der Anfechtung nur eines davon, nach rund zwei Monaten man ziemlich sicher sein kann, dass die Unverzüglichkeit der Anfechtung des zweiten Tickets nicht mehr gegeben ist.


Die zitierte Entscheidung des LG München (LG München I, Urteil vom 11.12.2017 – 37 O 14236/17, u.a. MDR 2018, 880-881) betrifft keine Anfechtung, sondern eine Frage des Unlauteren Wettberwerbs. Hier hatte ein großes Portal dazu aufgerufen, die Tickets zu buchen. Da das Portal über eine eigene Mailingliste / Whats-App Gruppe verfügte, nutze es sein Markstellung aus, um die Airline zu schädigen. Dies ist eine anderen Frage, als die Anfechtung. Hier ging es nicht um die Anfechtung, sondern um unlauteren Wettbewerb. Auch wenn die Airline die Tickets anfechten kann, sie wendete sich hier dagegen, dass ein - entdeckter - falscher Preis beworben wird. Das sind zwei paar Schuhe, denn das Portal war nicht Käufer der Tickets.
 

FLYGVA

"Ich muss meinen Status verteidigen!"
09.03.2009
1.829
171
DUS
www.hotels-and-travel.de
Um mich in dieser alljährlich neuen Frage auf das deutsche Recht zu beschränken:

1. Erfahrene EF-Bucher haben im Blick, wann der fehlerhafte Tarif korrigiert oder gelöscht wird. Ab dann nämlich hat die Airline nachweisbar Kenntnis von ihrem Fehler, und die Frist, den Irrtum "unverzüglich" geltend zu machen, läuft. Spätestens nach 14 Tage ist in aller Regel Schluss mit dem Anfechtungsrecht. Ich meine, in einem schnelllebigen Geschäft wie dem Flugverkehr kann der Airline auch früheres Handeln zugemutet werden - sieben Tage höchstens -, zumal die Situation für die allermeisten Airlines keine neue ist und die Evaluierung des eintretenden Schadens nach wenigen Datenbankabfragen möglich ist. Aber:

2. Erfahrene EF-Bucher interessieren sich für die Fristen nicht wirklich, da mir kein Fall bekannt ist, in dem eine Airline einmal eine juristisch stichfeste Anfechtungserklärung abgegeben hat. Fristwahrende Nichtigkeit bleibt nichtig. Indes:

3. Erfahrene EF-Bucher interessieren sich auch für die (Un-)Wirksamkeit der "Storno-Mitteilung" nicht (wenn überhaupt eine kommt), weil am Flughafen immer noch das Faktische regiert: "duu kummscht hier nät rein!" - Sich dort zu streiten ist etwa so sinnvoll, wie einen kosovo-albanischen Türsteher vor einem Szeneclub in eine Diskussion über das AGG zu verwickeln, wenn die hübschen jungen Dinger mit Bussi eingelassen werden und der unsportliche EF-Bucher zurück in den Irish-Pub geschickt wird.

4. Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel, und so hat doch der eine oder andere erfahrene EF-Bucher den Rechtsweg beschritten: Manche leise, weil ein einzelnes sonst leer gebliebenes Plätzchen der Airline nicht weh tut; andere laut mit beachtlicher Vorleistung für Ersatztickets und mangels im internationalen Privatrecht bewanderter Anwälte mit desaströsem Ausgang.

Ich bin in vielen Punkte bei Dir.

Die Lufthansa beherrscht #2 ganz gut. Unterschrift durch ppa gem Eintrag im Handelsregister und per Einschreiben gegen Rückschein. An der Form war hier nicht wirklich zu rütteln ... Und bei #4 ist leise meist erfolgreicher ... Allerdings ist das auch schon 7 Jahre her ...

Bei #1 spricht i.Ü. einiges dafür, zu einem bestimmten Zeitpunkt wenn nichts passierte die Airline doch mal zu informieren (natürlich nicht als Buchender) und dies zu dokumentieren. Denn dann weiß es die Airline .... Im Ergebnis kann man aber den von Dir genannten Zeitpunkt als Kenntnis annehmen, nicht aber - was Du auch schreibst - als Erklärung der Anfechtung.
 

BER Flyer

Erfahrenes Mitglied
23.05.2010
1.514
516
Ich hab mich immer schon gewundert das Airlines wann auch immer noch den Vertrag anfechten können. Dabei haben sie doch ein explizites Recht das Vertragsangebot des Kunden zurückzuweisen auch wenn dieser sich auf ein Angebot der Airline beruft. Das geschieht durch den lapidaren Satz "der Preis Ihres Fluges hat sich inzwischen geändert". Das dürfen sie, auch wenn mit beim späteren Buchungsversuch wieder den günstigeren Lockpreis anbieten. Die Gerichte haben ihnen hier ausdrücklich die Möglichkeit gegeben den Vertrag nochmals zu prüfen un im Falle des "Preisirrtums" diesen nicht abzuschliessen. Aber warum darf die Airline nach zweimaliger Prüfung ( eigentich sogar 3 x, sie können ja trotz erfolgter Buchung immer noch die Ticketaustellung verweigern ) den Vertrag trotzdem noch nach Monaten wegen Irrtums anfechten? Und warum steht mir als Verbraucher ein solches Recht nicht zu? Ich müsste doch im Falle des Irrtums meinerseits ( Juni statt Juli gebucht zum Beispiel ) auch noch den Rücktritt vom Vertrag wegen Irrtums erklären können?
 
  • Like
Reaktionen: planesandstuff

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.707
4.413
Ich hab mich immer schon gewundert das Airlines wann auch immer noch den Vertrag anfechten können. Dabei haben sie doch ein explizites Recht das Vertragsangebot des Kunden zurückzuweisen auch wenn dieser sich auf ein Angebot der Airline beruft. Das geschieht durch den lapidaren Satz "der Preis Ihres Fluges hat sich inzwischen geändert". Das dürfen sie, auch wenn mit beim späteren Buchungsversuch wieder den günstigeren Lockpreis anbieten. Die Gerichte haben ihnen hier ausdrücklich die Möglichkeit gegeben den Vertrag nochmals zu prüfen un im Falle des "Preisirrtums" diesen nicht abzuschliessen. Aber warum darf die Airline nach zweimaliger Prüfung ( eigentich sogar 3 x, sie können ja trotz erfolgter Buchung immer noch die Ticketaustellung verweigern ) den Vertrag trotzdem noch nach Monaten wegen Irrtums anfechten? Und warum steht mir als Verbraucher ein solches Recht nicht zu? Ich müsste doch im Falle des Irrtums meinerseits ( Juni statt Juli gebucht zum Beispiel ) auch noch den Rücktritt vom Vertrag wegen Irrtums erklären können?

Dass sie es "dürfen", steht glaube ich nirgendwo. Sie versuchen es. Meist wird aber überhaupt kein relevanter Irrtum i.S.v. § 119 BGB vorliegen, ich habe bislang sehr selten eine Anfechtungserklärung gesehen, die ich nicht wegen Formmangels zurückweisen kann und die damit ins Leere geht.
 
  • Like
Reaktionen: planesandstuff

Mr. Hard

Spaßbremse
23.02.2010
10.875
3.576
Es liegt - vereinfacht gesprochen - bei der Buchung eines Fluges ein Angebot der Fluggesellschaft vor, den Flug von A nach B zu einem bestimmten Preis X zu buchen. Mit der Buchung nimmt der Käufer das Angebot an.

Ist dem so?
Meiner bescheidenen Meinung nach, ist das Angebot der Fluggesellschaft eine Aufforderung an den Kunden, eine erste Willenserklärung abzugeben. Der Vertrag kommt erste zustande, denn die Fluggesellschaft die Willenserklärung des Käufers annimmt.
 
  • Like
Reaktionen: Langstrecke

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.707
4.413
Ist dem so?
Meiner bescheidenen Meinung nach, ist das Angebot der Fluggesellschaft eine Aufforderung an den Kunden, eine erste Willenserklärung abzugeben. Der Vertrag kommt erste zustande, denn die Fluggesellschaft die Willenserklärung des Käufers annimmt.

So hätte ich es auch gesehen. In Internet eine invitatio ad offerendum der Airline, ein Angebot des Kunden und spätestens durch die Ticketausstellung die Annahme durch den Anbieter.
 

schlepper

Erfahrenes Mitglied
31.08.2016
4.110
4.161
FRA
Der Vollständigkeit halber sei noch die EF der OTA erwähnt, hier sollte das Risiko einer Beförderungsverweigerung am Abflugtag sehr gering sein, oder gibt's da gegenteilige Erfahrungen?
 
  • Like
Reaktionen: juliuscaesar

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Es liegt - vereinfacht gesprochen - bei der Buchung eines Fluges ein Angebot der Fluggesellschaft vor, den Flug von A nach B zu einem bestimmten Preis X zu buchen. Mit der Buchung nimmt der Käufer das Angebot an.

Nee, ganz sicher nicht. Richtig ist nur das:

[Der auf der Webseite angezeigte Preis ist] eine invitatio ad offerendum der Airline, [der Klick auf den Buchen-Knopf] ein Angebot des Kunden und spätestens durch die Ticketausstellung [folgt] die Annahme durch den Anbieter.

Bei #1 spricht i.Ü. einiges dafür, zu einem bestimmten Zeitpunkt wenn nichts passierte die Airline doch mal zu informieren (natürlich nicht als Buchender) und dies zu dokumentieren.

Wieso sollte man die Airline auf Ihren Fehler aufmerksam machen, wenn der Tarif noch buchbar ist? Manche EFs lebten monatelang, weil ein paar wenige die Füße stillgehalten haben. Diese paar wenigen sind dann ein halbes Dutzend Mal geflogen.

Und warum steht mir als Verbraucher ein solches Recht nicht zu? Ich müsste doch im Falle des Irrtums meinerseits ( Juni statt Juli gebucht zum Beispiel ) auch noch den Rücktritt vom Vertrag wegen Irrtums erklären können?

Das Recht kannst Du durchaus haben (Erklärungsirrtum durch Verklicken). Aber Du musst das dann beweisen (beispielsweise durch Hotelbuchungen für Juli, die Du in engem zeitlichen Zusammenhang mit der irrtümlichen Flugbuchung getätigt hast).
 

juliuscaesar

Megaposter
12.06.2014
20.963
18.811
FRA
Der Vollständigkeit halber sei noch die EF der OTA erwähnt, hier sollte das Risiko einer Beförderungsverweigerung am Abflugtag sehr gering sein, oder gibt's da gegenteilige Erfahrungen?

Beispiel: OTA‘s haben vor Kurzem eine EF verkauft, mit LH und Avianca via BOG nach HAV.

Die OTA‘s haben zu wenig Geld „verlangt“ ca. 150€ pro Ticket statt 500€,

Avianca hat dann dem OTA verweigert, die Tickets zu stornieren und auf die volle Zahlung der ~500€ bestanden.

Alles zur Zufriedenheit einiger Voren-Insassen, die eine schöne Zeit in Kuba bereits hatten.
 
  • Like
Reaktionen: Nitus

Chaosmax

Erfahrenes Mitglied
22.04.2009
2.258
107
Um mich in dieser alljährlich neuen Frage auf das deutsche Recht zu beschränken:


4. Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel, und so hat doch der eine oder andere erfahrene EF-Bucher den Rechtsweg beschritten: Manche leise, weil ein einzelnes sonst leer gebliebenes Plätzchen der Airline nicht weh tut; andere laut mit beachtlicher Vorleistung für Ersatztickets und mangels im internationalen Privatrecht bewanderter Anwälte mit desaströsem Ausgang.

ist das eine Anspielung auf die Errorfare von BA nach KUL?
 

BER Flyer

Erfahrenes Mitglied
23.05.2010
1.514
516
So hätte ich es auch gesehen. In Internet eine invitatio ad offerendum der Airline, ein Angebot des Kunden und spätestens durch die Ticketausstellung die Annahme durch den Anbieter.

meines wissens nach haben mehrere deutsche gerichte das genau so bestätigt. Es gibt kein Recht eine bestimmte Fare buchen zu können nur weil die Airline sie bewirbt oder auf ihrer eigenen seite bei der Suche rauswirft. Die airlines dürfen im letzten Augenblick ( also vor der Zahlung ) wieder abspringen und die Buchung verweigern bzw. einen wesentlich höheren Preis verlangen.
Aber nach der Annahme des Vertragsangebotes des Kunden, nach Bezahlung und nach Ticketausstellung?
 

schlepper

Erfahrenes Mitglied
31.08.2016
4.110
4.161
FRA
Beispiel: OTA‘s haben vor Kurzem eine EF verkauft, mit LH und Avianca via BOG nach HAV.

Die OTA‘s haben zu wenig Geld „verlangt“ ca. 150€ pro Ticket statt 500€,

Avianca hat dann dem OTA verweigert, die Tickets zu stornieren und auf die volle Zahlung der ~500€ bestanden.

Alles zur Zufriedenheit einiger Voren-Insassen, die eine schöne Zeit in Kuba bereits hatten.

Ja, die meinte ich.

Woher stammt die Information zur Stornoverweigerung?
 

XT600

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
22.153
1.778
Die zitierte Entscheidung des LG München (LG München I, Urteil vom 11.12.2017 – 37 O 14236/17, u.a. MDR 2018, 880-881) betrifft keine Anfechtung, sondern eine Frage des Unlauteren Wettberwerbs. Hier hatte ein großes Portal dazu aufgerufen, die Tickets zu buchen. Da das Portal über eine eigene Mailingliste / Whats-App Gruppe verfügte, nutze es sein Markstellung aus, um die Airline zu schädigen. Dies ist eine anderen Frage, als die Anfechtung. Hier ging es nicht um die Anfechtung, sondern um unlauteren Wettbewerb. Auch wenn die Airline die Tickets anfechten kann, sie wendete sich hier dagegen, dass ein - entdeckter - falscher Preis beworben wird. Das sind zwei paar Schuhe, denn das Portal war nicht Käufer der Tickets.

es fehlt der Hinweis, dass es sich um Business Class Tickets ex-DE bei Lufthansa handelte, die Lufthansa zwar im preisumkämpften Wettbewerbsmarkt eben für 1500€ verkaufen kann ("sich leisten kann"), aber im Heimatmarkt wären ja 3500€ oder mehr verloren gegangen, was ein deutscher Konzern niemals verkraften könnte....:rolleyes:

Wobei ich nicht wirklich verstanden habe, was es LH denn so schwierig macht die Tickets zu stornieren (wir ja öfter im Text genannt)
 
Zuletzt bearbeitet:
  • Like
Reaktionen: Langstrecke

XT600

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
22.153
1.778
Der Vollständigkeit halber sei noch die EF der OTA erwähnt, hier sollte das Risiko einer Beförderungsverweigerung am Abflugtag sehr gering sein, oder gibt's da gegenteilige Erfahrungen?
Meine X3 und X1 Eco-FD gingen ALLE durch (2008-2017)
 

FLYGVA

"Ich muss meinen Status verteidigen!"
09.03.2009
1.829
171
DUS
www.hotels-and-travel.de
Ist dem so?
Meiner bescheidenen Meinung nach, ist das Angebot der Fluggesellschaft eine Aufforderung an den Kunden, eine erste Willenserklärung abzugeben. Der Vertrag kommt erste zustande, denn die Fluggesellschaft die Willenserklärung des Käufers annimmt.

Du hast das - wie die anderen - natürlich recht. Ich hatte daher auch vereinfacht geschrieben, weil ich nicht in die Feinheiten des BGB AT einsteigen wollte. Denn - im Ergebnis macht das meiner Ansicht nach keinen wirklichen Unterschied. Die Airline kann die Erklärung anfechten. Wie jeder Kunden auch.

Und man glaube es kaum, die Airline (LH) die Airline hat nach der 24 Stunden Kulanzregel problemlos storniert (ich hatte mal Februar und März verwechselt).
 
  • Like
Reaktionen: Mr. Hard

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.707
4.413
Du hast das - wie die anderen - natürlich recht. Ich hatte daher auch vereinfacht geschrieben, weil ich nicht in die Feinheiten des BGB AT einsteigen wollte. Denn - im Ergebnis macht das meiner Ansicht nach keinen wirklichen Unterschied. Die Airline kann die Erklärung anfechten. Wie jeder Kunden auch.

Und man glaube es kaum, die Airline (LH) die Airline hat nach der 24 Stunden Kulanzregel problemlos storniert (ich hatte mal Februar und März verwechselt).

Jetzt vereinfachst du noch weiter, denn anfechten ist nicht soooo einfach. Und die 24 Stunden Regel ist nicht Kulanz sondern Teil des online abgeschlossenen Vertrages. Geht online und offline ohne jedes Problem.
 
  • Like
Reaktionen: FLYGVA

freddie.frobisher

Erfahrenes Mitglied
23.04.2016
7.002
7.233
Vorhin habe ich zufällig selbst eine EF gefunden und schnell geschossen, direkt bei der Airline. Abflug in weniger als 2 Wochen, Preis grundsätzlich realistisch aber eben nicht für das betreffende Datum. Der Flug ist mittlerweile schon nicht mehr buchbar. Und jetzt?

Gefühlsmäßig würde ich noch 48h mit Hotels und Rückflug warten, und dann dann die Buchungen vornehmen falls kein Storno eintrifft. Oder habt ihr bessere Vorschläge, um das Risiko zu minimieren?
 

freddie.frobisher

Erfahrenes Mitglied
23.04.2016
7.002
7.233
Ich frage mich gerade, wie wahrscheinlich es überhaupt ist, dass eine Airline wegen 2 (das war der Stand als ich den Tarif gefunden habe) Tickets ein großes Fass aufmacht. Im September wäre der aufgerufene Preis beinahe realpreisig, vor Ostern war's ein Bissl sehr günstig.
 

freddie.frobisher

Erfahrenes Mitglied
23.04.2016
7.002
7.233
Ich frage mich gerade, wie wahrscheinlich es überhaupt ist, dass eine Airline wegen 2 (das war der Stand als ich den Tarif gefunden habe) Tickets ein großes Fass aufmacht. Im September wäre der aufgerufene Preis beinahe realpreisig, vor Ostern war's ein Bissl sehr günstig.
Error Fare oder nicht, ich bin drin. Für die Osterferien realpreisig.
1000015327.png