EU Fluggastrechte / Annullierung

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Rena

Aktives Mitglied
25.07.2019
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Schau doch einfach selber mal bei Airlink nach, was noch verfügbar ist, und nenne dann am Telefon die konkrete Flugnummer.
Ende Dezember sieht es tatsächlich an einigen Tagen ziemlich mau aus in der Businessclass - zumindest für die Fluge am Nachmittag. Denn die beiden Morgenflüge dürftest du kaum erreichen, weil das Gepäck auf jeden Fall geholt und neu eingecheckt werden muss.
Bei 6 Flügen pro Tag würde ich auch nicht unbedingt von "massenhaft" reden ...
 

chrisome

Neues Mitglied
12.10.2025
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Seltsam. Airlink hat haufenweise Flüge jeden Tag.
Wir reisen zu sechst. Habe nach verfügbaren Flüge gesucht und es gibt tatsächlich keinen adäquaten Ersatz, sprich entweder zu knapp nach Landung in JNB oder spät abends.

Direktflug FRA - CPT wurde auch angeboten aber nur noch ein Sitzplatz frei. Also Alternativen habe ich keine.

Wie soll ich nun weiter vorgehen? Insbesondere Zugang Lounge in JNB und Kompensation. Also quasi meine ursprüngliche Frage.
 

marcus67

Erfahrenes Mitglied
17.01.2015
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Wie soll ich nun weiter vorgehen? Insbesondere Zugang Lounge in JNB und Kompensation. Also quasi meine ursprüngliche Frage.
Schwierig.

Loungezugang sollte es nach Aussage von SAA für C Passagiere auf den Y Only Flügen trotzdem geben. Wurde zumindest damals so kommuniziert.

Kompensation wird schwierig. Zahlen müsste die SAA - viel Spaß dabei, das Geld einzutreiben. Viel wäre es eh nicht (Wahrscheinlich mittlerer 2 stelliger € Bereich).
 
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DUSZRH

Erfahrenes Mitglied
04.11.2018
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Downgrade Kompensation nach EU261 kannst du ja auch bei LH holen. Ist aber anteilig auf die Strecke gerechnet wohl nicht wirklich lukrativ.
 

red_travels

Reisender
16.09.2016
28.264
19.295
www.red-travels.com
Sicher? Zahlen muss immer der, der es verursacht hat. - Hier also SAA.

Man könnte das Beispiel des Verspätungsurteils nehmen… letztlich wenn LH selbst schon sagt zur Kompensation bei LH einreichen, werden sie wissen, dass sie selbst zahlen (und wahrscheinlich entsprechend selbst bei SAA geltend machen müssen als Ticketverkäufer) und wenns nicht auf Anhieb klappt, gehts eben zum Anwalt.

Flugverbindung von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat mit Umsteigen in einem anderen Drittstaat, die Gegenstand einer einzigen Buchung war: Das Luftfahrtunternehmen, das den ersten Teilflug durchgeführt hat, ist verpflichtet, den Fluggästen einen Ausgleich zu leisten, wenn es bei der Ankunft des zweiten Teilflugs, der von einem Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaftdurchgeführt wurde, zu einer großen Verspätung gekommen ist

 
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