EU-Fluggastrechte / Flugverschiebung "früher"

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coeln77

Erfahrenes Mitglied
05.10.2011
929
507
CGN
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... Die Fluggesellschaft hat bisher eine Übernahme der Kosten abgelehnt, und mir nur eine kostenfreie Stornierung des Flugs angeboten.
Wie ich in diesem Thread gelesen habe, gilt eine solche Fluplanänderung als Annulierung des Flugs, und ich gehe dessahlb davon aus, dass wenn ich "freiwillig" den neuen Flug nehme, rechtlich gesehen auch selber für die Übernachtung bezahlen muss (obwohl diese auch meiner Sicht natürlich durch eine Verschulden der Fluggesellschaft notwendig wird.)
Kann mir das Jemand so bestätigen?

Gruss Chris

Genau das würdest Du tun, Du nimmst das Angebot der Ersatzbeförderung einen Tag früher an und damit bestehen natürlich keine Rechte die zusätzlichen Kosten für Die Hotelübernachtung auf das Luftfahrtunterehmen abzuwälzen. Wie von urmel beschrieben, gilt hier die zwei Wochen Frist.

Ärgerlich, allerdings kannst Du außer auf die kostenfreie Stornierung erstmal rechtlich auf nichts weiteres bestehen. Kooperativ mit dem Luftfahrtunternehmen verhandeln und alle Alternativen prüfen, aber es bleibt Kulanz.
 

kingair9

Megaposter
18.03.2009
22.381
770
Unter TABUM und in BNJ
Ich habe einen Flug von ZRH nach Marsa Alam gebucht. Ich habe nun ca. einen Monat vor dem Flug eine Meldung erhalten, dass ich auf einen neuen Flug umbegucht wurde. Dieser geht nun am Abend davor und fliegt via Wien, wo ich nun "zwangsweise" eine Übernachtung bezahlen muss.

Erst einmal herzlich willkommen im VFT. Um wirklich helfen zu können, wäre es gut zu wissen, um welche Airline es sich handelt und ob es sich um eine Pauschalreise oder eine einzeln getätigte Flugbuchung dreht.

Bei ZRH-RMF kommt mir spontan als Verdacht Air Berlin in den Sinn, die Dich dann über VIE mit Niki umgebucht haben. Oder war es Edelweiß mit Umbuchung auf OS/Lauda?
 
Z

Zurich Flyer

Guest
Gelten die Rechte nicht erst ab 14 Tagen oder weniger vor Reiseantritt?

urmel


Für Ausgleichszahlungen: Ja
Für die anderen Rechte: Nein

Siehe als weitere Quelle hier. Lediglich bei den finanziellen Ausgleichszahlungen muss die Airline rechtzeitig informieren. Ansonsten hast Du aber ein Recht auf eine alternative Beförderung zu ähnlichen Bedingungen (gegebenenfalls mit einer anderen Airline)!
 
Moderiert:

rueeggch

Neues Mitglied
02.01.2013
2
0
Hallo alle, erst mal vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Um die Frage von kingair9 noch zu beantworten, ja es ist AB, und ursprünglich wäre ich am 22.01.2013 so geflogen ZRH - DUS - RMF, der neue Flug geht nun am 21.01.2013 von ZRH nach VIE und dann am 22.01.2013 VIE - NUE - RMF.
Die Buchung wurde von mir individuell direkt bei AB getätigt. Im Moment gehe ich wie coeln77 schreibt davon aus, dass ich für die Übernachtung selbst bezahlen muss. Leider kann ich auch keinen anderen Flug buchen, da praktisch keine Airline die Strecke sinnvoll bedient, und da die Tauchferien in Marsa Alam bereits gebucht sind.
 
Z

Zurich Flyer

Guest
Dann geh doch davon aus! Selber schuld! Schreib ich dir deine Rechte inklusive Quelle und du machst das was dir ein Nichtswissender rät :doh:


Weiterhin schöne Grüsse von der Wilhelmstraße 1-5 in 85399 Hallbergmoos
 

c00

Erfahrenes Mitglied
18.11.2010
1.656
235
ich habe gerade einen ähnlichen Fall: gebucht bin ich in ca. 7 Wochen auf folgenden Flug:
US 701 FRA-PHL 1:00 PM - 4:10 PM
US 3790 PHL-YUL 5:45 PM - 7:21 PM
Gestern kam eine Mail von US mit einer Änderung des zweiten Flugs auf folgenden:
US 3176 PHL-YUL 8:45 PM - 10:22 PM

ich komme also laut Flugplan exakt 3 Stunden und 1 Minute später an. Ist das jetzt auch so ein Fall für die Lieblingsrichtlinie des Forums? US ist kein EU-Carrier, aber die Reise selbst startet ja in Europa - oder schließt das den Anschlussflug aus? Fraglich ist für mich auch ob ich nicht vielleicht doch "nur" 2 Stunden 59 Minuten später als geplant ankomme.

In der Mail von US steht ich solle die Änderung online akzeptieren. Ich hab damit gewartet, allerdings ist eine Stornierung für mich keine Alternative. Habt Ihr Tipps - oder ist es eh egal?
 

MatAlSch

Reguläres Mitglied
29.08.2011
51
0
@chw

Also m.M. nach zieht hier die Verordnung 261/2004 durchaus.
Das entscheidende Kriterium (nach Artikel 3, 1-a) ist zunächst, dass die Reise in der EU bzw. im Gültigkeitsgebiet der Verordnung beginnt (und die Reise auf einem Ticket gebucht ist).
Es ist damit unerheblich, ob es sich hier um einen EU-Carrier oder einen US-Carrier handelt.
Dies wäre nach Artikel 3, 1-b nur entscheidend, wenn es sich um einen Flug von Drittstaaten in die EU handeln würde.

Da Du 7 Wochen zuvor informiert worden bist, steht einem zwar keine Ausgleichszahlung zu, aber da Flug US3790 anscheinend annulliert wurde (und selbst eine Verschiebung des Fluges ist als Annullierung zu werten!), hat man folgende Möglichkeiten:

*Artikel 5*, Annullierung:
1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß *Artikel 8* angeboten,
b) ...

*Artikel 8*, Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung:
1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können *Fluggäste wählen*zwischen
a) ...
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt NACH WUNSCH DES FLUGGASTES...

Wenn es also irgendeinen zeitlich günstigeren Flug (vergleichbare Reisebedingungen zum ursprünglich gebuchten...), dann muss (m.M. nach) die Fluggesellschaft umbuchen.
Nach eigener Erfahrung wird sich die Fluggesellschaft mit allen Mitteln zunächst weigern, auf einen anderen Flug, speziell auf einen anderen Carrier, umzubuchen - Recht haben und Recht bekommen ist leider immer so eine Sache.
Mit einer Rechtsschutzversicherung würde ich sofort handeln; ansonsten bei Weigerung das Beschwerdeformular an das LBA einreichen!
 

rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
6
HAM
Wenn ich mir den Flugplan von US ansehe, scheint die Abflugzeit von US3790 um 10 Minuten von 17:45 auf 17:35 VORverlegt worden zu sein und damit die Umsteigezeit zu kurz geworden zu sein. Es gibt noch einige Umsteigeverbindungen zwischen 17:45 und 20:45 von PHL nach YUL, aber das würde ich mir ehrlich gesagt nicht antun und lieber den nonstop-Flug um 20:45 nehmen. Oder hoffen, dass man mit viel Glück doch noch den 17:35 Flieger erwischt. Das ist zwar eine ärgerliche Verspätung, aber deswegen zum Anwalt oder LBA zu gehen halte ich für Quatsch.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Also m.M. nach zieht hier die Verordnung 261/2004 durchaus.
Das entscheidende Kriterium (nach Artikel 3, 1-a) ist zunächst, dass die Reise in der EU bzw. im Gültigkeitsgebiet der Verordnung beginnt (und die Reise auf einem Ticket gebucht ist).

Leider nicht. Von einer "Reise" steht in Art. 3 nichts. Dort steht vielmehr etwas von "Flug". Dass mit "Flug" nur das jeweils betroffene Segment gemeint ist, ist längst kalter Kaffee. Hier wurde das zweite Segment annulliert, jedenfalls der Pax auf einen anderen Flug umgebucht. Dieses Segment hat keinen EU-Bezug. Da die VO also gar nicht erst zur Anwendung gelangt, gibt´s folglich auch keine Ansprüche aus den Art. 5 und 8. Sorry.
 
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coeln77

Erfahrenes Mitglied
05.10.2011
929
507
CGN
... entscheidende Kriterium (nach Artikel 3, 1-a) ist zunächst, dass die Reise in der EU bzw. im Gültigkeitsgebiet der Verordnung beginnt (und die Reise auf einem Ticket gebucht ist).
Es ist damit unerheblich, ob es sich hier um einen EU-Carrier oder einen US-Carrier handelt...

sehe ich genau wie umsteiger.
Und der Wiesbadener Tabelle kann man das wie folgt entnehmen;

"Flug" Ausschlaggebend ist nicht, dass Erst- und Folgeflug gemeinsam gebucht wurden. Jedes Flugsegment ist getrennt zu betrachten.

und weiter

1. Besteht eine Flugreise aus zwei oder mehr
Flügen, jeweils von einer Fluggesellschaft unter
einer bestimmten Flugnummer für eine bestimmte
Route angeboten werden, ist die Anwendung der
Fluggastrechteverordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen.
Dies gilt auch dann, wenn die
Flüge von derselben Fluggesellschaft durchgeführt
werden und das Anschluss Verbindung gemeinsam gebucht werden können. (amtlicher Leitsatz)
 

c00

Erfahrenes Mitglied
18.11.2010
1.656
235
ich glaube so langsam verstehe ich es. :) Da habe ich noch eine Frage: ich hatte mal vor einiger Zeit Flüge MUC-VIE-DME angeguckt. Beim Hin- und Rückflug jeweils exakt 30 Minuten Zeit. Angenommen ich hätte das gebucht, wäre geflogen und hätte jedes Mal in VIE den Anschluss verpasst. Wie viel Ausgleichszahlung ständen mir dann zu?

In Sachen US akzeptiere ich die Änderung online bei denen - gäbe zwar eine schöne Direktverbindung hinwärts, aber wohl in einer meilentechnisch deutlich mieseren Klasse, und mit US diskutieren hat schon in der Vergangenheit wenig Spaß gemacht.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Berlin
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Na ja, das kann man so nicht sagen. Was den Rückflug aus Moskau anbelangt, kommt die VO ja nur infrage, wenn ausführende Airline eine aus der EU sein sollte.

Wenn du den Anschluss verpasst, wäre zunächst wichtig zu wissen, ob und wie viel sich bereits der Abflug verspätet hat. Vor allem käme es entscheidend darauf an, wie sehr sich letztlich in MUC deine Ankunft verzögert. Wenn über 3h, wären 400 Euro drin, da knapp 2000 km zwischen DME und MUC. Aber auch nur dann, wenn keine außergewöhnlichen Umstände. Du siehst, viel abstrakter hättest du deine Frage kaum stellen können... ;)
 
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MatAlSch

Reguläres Mitglied
29.08.2011
51
0
@umsteiger:

das stimmt so nicht.
Es gibt diverse Urteile, die das nicht so sehen bzgl. Flug und Flugsegmenten/Reise.
Siehe z.B. das BGH Urteil bzgl. Verspätungen. (Az: Xa ZR 15/10), bei dem grundsätzlich Verspätungen beim Endziel als relevant angesehen werden und nicht für die einzelnen Flüge. Soviel zum Thema "kalter Kaffee".
Somit ist es m.M. auch irrelevant, ob eine "Zwischenlandung" keinen EU-Bezug hat. Der Startpunkt und das Endziel sind entscheidend.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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@umsteiger:

das stimmt so nicht.
Es gibt diverse Urteile, die das nicht so sehen bzgl. Flug und Flugsegmenten/Reise.
Siehe z.B. das BGH Urteil bzgl. Verspätungen. (Az: Xa ZR 15/10), bei dem grundsätzlich Verspätungen beim Endziel als relevant angesehen werden und nicht für die einzelnen Flüge. Soviel zum Thema "kalter Kaffee".
Somit ist es m.M. auch irrelevant, ob eine "Zwischenlandung" keinen EU-Bezug hat. Der Startpunkt und das Endziel sind entscheidend.


Du bringst da zwei Dinge durcheinander, @MatAISch:

Wenn auf dem Zubringerflug HAM-FRA oder BRE-AMS, meinetwegen auch FRA-JFK - jedenfalls ein Flug mit einem EU-Bezug, besser: EWR+Schweiz-Bezug, es zu einer Annullierung oder Verspätung kommt, findet die EU-VO ANWENDUNG. Die Folgen orientieren sich dann in der Tat am ENDZIEL. Daher: Bei einer Annullierung ist der Pax ans Endziel zu befördern. Und für die Höhe der Ausgleichszahlung ist ebenfalls das Endziel maßgeblich. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich das Endziel im EWR, in Asien oder auf dem Mond befindet.

Allerdings: Tritt die Annullierung/Verspätung erst auf einem Anschlussflug OHNE Bezug zum EWR auf, ist das eine rechtlich völlig andere Situation. In dem Fall kommt die EU-VO nämlich gar nicht erst zur Anwendung. Und zwar auch dann nicht, wenn der Zubringerflug aus dem EWR heraus erfolgte.

Das ist in der Tat kalter Kaffee.
 

c00

Erfahrenes Mitglied
18.11.2010
1.656
235
nur das ich es jetzt verstanden habe: nehmen wir als fiktives Beispiel folgende Verbindung (die gibt es tatsächlich so ähnlich - aber das ist eine andere Geschichte :) ):

MUC-VIE-DME mit der AUA. Bei Hin- und Rückflug je 30 Minuten Zeit, also MCT exakt eingehalten.

Wenn jetzt MUC-VIE verspätet ist und man den Anschluss verpasst (oder man es nicht schafft innerhalb von drei Minuten durch den Flughafen zu jetten und evtl. sogar das Terminal zu wechseln) findet EU-VO Anwendung, weil Abflug aus EWR und weil EWR-Fluglinie.
Wenn DME-VIE verspätet ist und man den Anschluss verpasst findet EU-VO Anwendung, weil EWR-Fluglinie.
Angenommen die Flüge würden von Aeroflot durchgeführt (auch wenn die natürlich nicht über VIE fliegen, aber es jetzt mal beispielshalber tun), würde im ersteren Fall EU-VO Anwendung finden weil Abflug aus EWR, im letzteren Fall nicht.

Soweit einigermaßen korrekt? [mal davon abgesehen dass es wohl im Zweifel keine Zahlungen geben würde, weil die Anschlussflüge mMn innerhalb von drei Stunden nochmal stattfinden.]
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Im Wesentlichen korrekt.

Ob die EU-VO auch Anwendung findet, wenn sich ABFLUG des Zubringers nur recht kurz verzögert, nämlich je nach Strecke weniger als zwei bis vier Stunden, ist noch nicht abschließend geklärt, wenn auch vorentschieden. Aber darum ging es dir bei deiner Verständnisfrage ja nicht.