DE: Flugüberbuchung Condor

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Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.318
9.144
BRU
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Schriftlich ist natürlich immer gut. Aber letztlich muss Condor nachweisen, was es angeboten haben will.

Schadensminderungspflicht besteht. Dass Condor dir die frühestmögliche Ersatbeförderung unter vergleichbaren Bedingungen anzubieten hat, heißt nicht, dass du eben diese buchen musst. Sehe aber nicht, warum du in dieser Konstellation die 2500 Euro nicht erstattet erhalten solltest. Die Schadensminderungspflicht geht übrigens auch nicht soweit, dass du die günstigste Verbindung suchen und finden müsstest. Wenn das Luftfahrtunternehmen seine Chance nicht nutzt, durch ein eigenes Angebot die Kosten im Rahmen zu halten, hat es eben Pech gehabt.

Ich denke, es geht doch v.a. um die Frage, ob ich, wenn mir die Airline wie in diesem Fall einen Ersatzflug erst am nächsten Tag anbietet, es jedoch auch am gleichen noch eine Möglichkeit mit einer "Fremdairline" gegeben hätte, auf Umbuchung darauf bestehen kann bzw., wenn die Airline das verweigert, selber buchen und mir das Geld hinterher holen kann.

Bei lediglich 1 oder 2 Stunden früherer Alternative mit "Fremdairline" mag ja vielleicht noch die Schadensminimierung greifen, nur spätestens bei Flug erst am nächsten Tag würde ich das nicht akzeptieren (außer, ich habe wirklich reichlich Zeit...).

Genauso hätte ich in diesem Fall bei der Ankunft nicht erst 3h mit Condor telefoniert, sondern mir selber das Zugticket gebucht und die Rechnung an Condor geschickt. Kann ja wohl auch nicht sein, dass ich da erst um Genehmigung anfragen muss, wenn mich die Airline a) auf einen Flug zu einem anderen Flughafen umbucht, und b) der versprochene Transport dann nicht vorhanden ist.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Wie sieht es hier eigentlich aus mit der doppelten Verspätung? Also am ersten Tag 600€ wegen Denied Boarding, allerdings am zweiten Tag dann ja auch nicht pünktlich am Ziel (jedoch nicht wegen einem Fehler der ausführenden Airline (EW), sondern der umbuchenden Airline (Condor), die ja anscheinend den zugesagten Transport bis zum Endziel vergeigt hat - kann man hier eventuell nochmals Geld verlagen, schließlich hatte der Carrier (Condor) ja eine Beförderungspflicht bis zum Endziel.


Witzig. Die Frage der "doppelten Ausgleichszahlung" diskutieren wir so ähnlich gerade hier:

http://www.vielfliegertreff.de/reiselust-reisefrust/12970-eu-fluggastrechte-annullierung-146.html


Allerdings ist deine Fallkonstruktion dann doch wieder anders.

Wegen der Nichtbeförderung Ausgleichszahlung. Soweit klar.

Der Ersatzflug wird dann ja pünktlich durchgeführt. Also keinen Anspruch gegen EW. Auch klar.

Auf das letzte Segment findet die EU-VO dann keinen Anspruch, da PKW meist keine Tragflächen haben. Bleibt also bei der einen Ausgleichszahlung.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Ich denke, es geht doch v.a. um die Frage, ob ich, wenn mir die Airline wie in diesem Fall einen Ersatzflug erst am nächsten Tag anbietet, es jedoch auch am gleichen noch eine Möglichkeit mit einer "Fremdairline" gegeben hätte, auf Umbuchung darauf bestehen kann bzw., wenn die Airline das verweigert, selber buchen und mir das Geld hinterher holen kann.

Bei lediglich 1 oder 2 Stunden früherer Alternative mit "Fremdairline" mag ja vielleicht noch die Schadensminimierung greifen, nur spätestens bei Flug erst am nächsten Tag würde ich das nicht akzeptieren (außer, ich habe wirklich reichlich Zeit...).


Ist ja klar, aber die Fragestellung, auf die ich geantwortet habe, war eine andere.

Gefragt wurde, ob ich tatsächlich in jedem Fall die Kosten für den nächsten Flug erstattet bekommen, wenn es auch einen nur eine Stunden später gibt, der weniger kostet.
 

usarage

Erfahrenes Mitglied
12.03.2012
3.179
0
FRA
Witzig. Die Frage der "doppelten Ausgleichszahlung" diskutieren wir so ähnlich gerade hier:

http://www.vielfliegertreff.de/reiselust-reisefrust/12970-eu-fluggastrechte-annullierung-146.html


Allerdings ist deine Fallkonstruktion dann doch wieder anders.

Wegen der Nichtbeförderung Ausgleichszahlung. Soweit klar.

Der Ersatzflug wird dann ja pünktlich durchgeführt. Also keinen Anspruch gegen EW. Auch klar.

Auf das letzte Segment findet die EU-VO dann keinen Anspruch, da PKW meist keine Tragflächen haben. Bleibt also bei der einen Ausgleichszahlung.

Das würde dann auch bedeuten, dass, wenn die ursprünglich gebuchte Airline einen statt auf einen Flug auf ein anderes Beförderungsmittel umbucht, man bei allen weiteren hierdurch entstehenden Verzögerungen im Regen steht (lassen wir mal die lächerlichen Entschädigungen der DB außen vor).
Also wenn ich (ja ist jetzt etwas konstruiert, aber mir fällt nix besseres ein) STR-FRA-XXX buche, dann STR-FRA ausfällt und ich auf den nächsten Tag umgebucht werde, da aber dann auf den Zug/Taxi/Mietwagen nach FRA, und dies durch das Airlineverschulden (wie im obigen Fall mit Condor) nicht pünktlich klappt und ich also dann FRA-XXX verpasse, keine weitere Entschädigung erhalte?
 

LE2012

Erfahrenes Mitglied
14.05.2012
3.831
849
LEJ
Ist ja klar, aber die Fragestellung, auf die ich geantwortet habe, war eine andere.

Die Fragestellung von Anonyma habe ich so explizit nicht gestellt, da ich (laienhaft) davon ausging, dass die Airline mich auf die nächst möglich Verbindung umbuchen *muss*. Man möge mich korrigieren, wenn diese Annahme falsch ist.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Das würde dann auch bedeuten, dass, wenn die ursprünglich gebuchte Airline einen statt auf einen Flug auf ein anderes Beförderungsmittel umbucht, man bei allen weiteren hierdurch entstehenden Verzögerungen im Regen steht (lassen wir mal die lächerlichen Entschädigungen der DB außen vor).
Also wenn ich (ja ist jetzt etwas konstruiert, aber mir fällt nix besseres ein) STR-FRA-XXX buche, dann STR-FRA ausfällt und ich auf den nächsten Tag umgebucht werde, da aber dann auf den Zug/Taxi/Mietwagen nach FRA, und dies durch das Airlineverschulden (wie im obigen Fall mit Condor) nicht pünktlich klappt und ich also dann FRA-XXX verpasse, keine weitere Entschädigung erhalte?


Schon, aber du darfst nicht vergessen, dass ich die Umbuchung nicht zu akzeptieren bauche.

Geschuldet ist ja eine ersatzweise Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedigungen oder eine beliebig spätere, mit der originären deckungsgleiche.

Eine Beförderung mit der Bahn etc. wird also häufig gar kein zulässiges Angebot darstellen. Kannst du entsprechend kalt lächelnd ausschlagen und dir stattdessen einen Flug buchen lassen. Und falls ausnahmsweise doch, kannst du immer noch sagen: Nö, dann nehme ich lieber Ihren nächsten verfügbaren Flug.

Dass das nicht jeder weiß und daher unnötig Rechte aufgibt, ist eine andere Sache.