Frage an die Rechtsverdreher im Forum

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BER Flyer

Erfahrenes Mitglied
23.05.2010
1.506
499
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denke ich auch. Allerdings ist die Werbeaussage damit falsch und nach UWG abmahnbar. Gründe eine Airline, schicke Lufthansa eine Abmahnung, erwirke danach (wenn sie nicht reagieren) eine einstweilige Verfügung und lasse alle im Umlauf befindlichen oder schon gedruckten zukünftigen Ausgaben, die diese falsche Werbung beinhalten, einstampfen.
Das geht auch als Kunde - über eine Verbraucherzentrale. Diese hat das Recht eine Abmahnung im Namen der "Verbraucher" zu verschicken bzw. eine Unterlassungsverfügung zu erwirken.
 

GoldenEye

Erfahrenes Mitglied
30.06.2012
13.160
484

Die Rechtspflege umfasst folgende staatliche Institutionen:
die gesamte Judikative, also die Gerichte aller Gerichtsbarkeiten,
Teile der Exekutive
Staatsanwaltschaft,
Gerichtsvollzieher,
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle,
Schiedsmänner/-frauen oder Friedensrichter in Bundesländern mit Schiedsämtern,
Justizverwaltung durch die Justizministerien,
Gemeindeverwaltungen im Bereich des Ordnungsrechts
Amtsnotare in Baden-Württemberg.

Darüber hinaus werden die staatlich bestellten und freiberuflich tätigen Notare der Rechtspflege zugerechnet. In Deutschland werden darüber hinaus die Rechtsanwälte und Patentanwälte berufsrechtlich als „Organe der Rechtspflege“ bezeichnet. Diese „Organformel“ wurde erstmals vom Reichsgericht als Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte in einer Entscheidung vom 25. Mai 1883 gebraucht.

Rechtspflege – Wikipedia
 
F

feb

Guest
Liber Herr Feb, es war nicht meine Absicht, den ehrenwerten Beruf des Rechtsanwaltes in irgendeiner Weise zu diskreditieren, ich habe es wirklich humoristisch gemeint (unser Firmenanwalt nennt sich selbst so), und wenn das anders angekommen ist, bitte ich vielmals um Entschuldigung. Ich selbst habe schon mehrfach von anwaltlicher Hilfe profitiert und nichts läge mir mehr fern, mich herablassend über diesen Berufsstand zu äußern. Ich hoffe, dies hiermit klargestellt zu haben und hoffe zukünftig wieder auf ein entspanntes Miteinander.

Danke... und ich trinke gerade ein Glas Rotwein auf das entspannte Miteinander.
 
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GoldenEye

Erfahrenes Mitglied
30.06.2012
13.160
484
Jaha - unabhängig aber nicht unparteilich ;)

Na wenn ich parteilich bin, bin ichauch nicht unabhängig. Aber wie dem auch sei, die gelebte Praxis hatgezeigt, daß es einigen Anwälten in der Tat gleichgültig ist,ob die eigene oder die andere Partei gewinnt. Hauptsache, man hat "das Recht fortentwickelt".
 

GoldenEye

Erfahrenes Mitglied
30.06.2012
13.160
484
Das geht auch als Kunde - über eine Verbraucherzentrale. Diese hat das Recht eine Abmahnung im Namen der "Verbraucher" zu verschicken bzw. eine Unterlassungsverfügung zu erwirken.

zurück zum Thema: Fragt sich, was das einem bringt (außer persönlicher Befriedigung). Der OP wollte ja lieber das Magazin als Grundlage nehmen, um 200% zu bekommen. Und das stelle ich mir eher schwierig vor. Im Zweifel wird - wie oben schon geschrieben wurde - LH sich auf Irrtum berufen (können).
 

Nok

Erfahrenes Mitglied
12.03.2009
507
1
Nakhon Rachasima
Liber Herr Feb, es war nicht meine Absicht, den ehrenwerten Beruf des Rechtsanwaltes in irgendeiner Weise zu diskreditieren, ich habe es wirklich humoristisch gemeint (unser Firmenanwalt nennt sich selbst so), und wenn das anders angekommen ist, bitte ich vielmals um Entschuldigung. Ich selbst habe schon mehrfach von anwaltlicher Hilfe profitiert und nichts läge mir mehr fern, mich herablassend über diesen Berufsstand zu äußern. Ich hoffe, dies hiermit klargestellt zu haben und hoffe zukünftig wieder auf ein entspanntes Miteinander.

Friemens , wieso solche Unterwürfigkeit angesichts eines hypersensiblen Rechtsgelehrten (?) . Es gibt schließlich auch Schraubendreher , Sperrholzbohrer und Sesselfurzer ohne daß sich je eine Schraube , ein Sperrholz oder ein Sessel beschwert hätten . Beispiele völlig willkürlich , Ehrenwort ,
 
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flyglobal

Erfahrenes Mitglied
25.12.2009
5.617
520
Ja es gibt auch empfindliche Naturen unter uns.
Auch ich kenne Juristen bei denen Stolz mitschwingt, wenn sie als Rechtsverdreher bezeichnet werden.

Gruß
Flyglobal
 

haraldw

Erfahrenes Mitglied
20.03.2012
935
422
VIE
Ich mach mal den Anfang nach österreichischer Rechtslage. Ich gehe von einer Buchung direkt bei der Airline aus.

Zuerst ein Blick ins ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch)

Gewährleistung

§ 922. (1) Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht. Er haftet also dafür, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, dass sie seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht und dass sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden kann.
(2) Ob die Sache dem Vertrag entspricht, ist auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer auf Grund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebers oder des Herstellers, vor allem in der Werbung und in den der Sache beigefügten Angaben, erwarten kann; das gilt auch für öffentliche Äußerungen einer Person, die die Sache in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat oder die sich durch die Anbringung ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen Kennzeichens an der Sache als Hersteller bezeichnet. Solche öffentlichen Äußerungen binden den Übergeber jedoch nicht, wenn er sie weder kannte noch kennen konnte, wenn sie beim Abschluss des Vertrags berichtigt waren oder wenn sie den Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben konnten.

Fälle der Gewährleistung.
§ 923. Wer also der Sache Eigenschaften beylegt, die sie nicht hat, und die ausdrücklich oder vermöge der Natur des Geschäftes stillschweigend bedungen worden sind; wer ungewöhnliche Mängel, oder Lasten derselben verschweigt; wer eine nicht mehr vorhandene, oder eine fremde Sache als die seinige veräußert; wer fälschlich vorgibt, daß die Sache zu einem bestimmten Gebrauche tauglich; oder daß sie auch von den gewöhnlichen Mängeln und Lasten frey sey; der hat, wenn das Widerspiel hervorkommt, dafür zu haften.

Vermutung der Mangelhaftigkeit
§ 924. Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.

und KSchG (Konsumentenschutzgestz).

§ 9. (1) Gewährleistungsrechte des Verbrauchers (§§ 922 bis 933 ABGB) können vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist unwirksam, doch kann bei der Veräußerung gebrauchter beweglicher Sachen die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird. Bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

Soweit, so gut würde der Ansatz mal klingen. Wenn du das Ticket kaufst und innerhalb von 6 Monaten abfliegst und auch noch innerhalb dieses Zeitraumes die zu niedrige Gutschrift bekämest, dann würdest du von der Beweislastumkehr profitieren, sprich, die Fluglinie müsste nachweisen, dass kein Mangel im Übergabezeitpunkt vorlag. Das könnte aufgrund der Werbeaussage dann dumm laufen. Nach Ablauf der 6 Monate wärest du nachweispflichtig, könnte aber auch noch machbar sein.

Problem ist jedoch folgendes:

§ 871. (1) War ein Teil über den Inhalt der von ihm abgegebenen oder dem anderen zugegangenen Erklärung in einem Irrtum befangen, der die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erklärt wurde, so entsteht für ihn keine Verbindlichkeit, falls der Irrtum durch den anderen veranlaßt war, oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen mußte oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde.

(2) Ein Irrtum eines Teiles über einen Umstand, über den ihn der andere nach geltenden Rechtsvorschriften aufzuklären gehabt hätte, gilt immer als Irrtum über den Inhalt des Vertrages und nicht bloß als solcher über den Bewegungsgrund oder den Endzweck (§ 901).

§ 872. Betrifft aber der Irrthum weder die Hauptsache, noch eine wesentliche Beschaffenheit derselben, sondern einen Nebenumstand; so bleibt der Vertrag, in so fern beyde Theile in den Hauptgegenstand gewilliget, und den Nebenumstand nicht als vorzügliche Absicht erkläret haben, noch immer gültig: allein dem Irregeführten ist von dem Urheber des Irrthumes die angemessene Vergütung zu leisten.

Die Airline würde versuchen, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten. Erfolgsaussicht fraglich, da Meilen wahrscheinlich keine wesentlche Beschaffenheit sind, aber es ist nicht ausgeschlossen.

Rein praktisch bedeutet das:

Du brauchst eine Rechtsschutzversicherung oder einen Konsumentenschutzverband, der die Rechtsschutzdeckung übernimmt, damit dir keine Kosten entstehen. Das Verfahren wird wohl auch einige Zeit und Aufwand für dich in Anspruch nehmen, das darf man auch nicht vergessen.

Das ist mal das, was mir so ad hoc in den Kopf geschossen ist. UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) hab ich mal nicht betrachtet, die Konkurrenten werden sich wahrscheinlich bezüglich solcher Fehler nicht bekämpfen, da sie bei ähnlichen Fehlern sonst selbst Verfolgung fürchten müssten.
 

SimonSchmitz

Erfahrenes Mitglied
08.03.2012
507
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Moscow
Im aktuellen LH-Magazin steht nachwievor, dass man in C 200% Meilen bekommt (siehe Foto) und zwar unabhängig von der Buchungsklasse, waehrend bei Y korrekt differenziert wurde (50...150%). Koennte man das als Zusicherung interpretieren und auch 200% einklagen, wenn man in P oder Z gebucht ist? Wie ist denn da die Rechtslage? Anhang anzeigen 31969

Druckfehler und Irrtümer vorbehalten!!! das solltest du nicht vergessen !!!
 
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wizzard

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
9.188
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Wieder zurück zum Thema: Im Magazin steht, dass man für Flüge in der Business Class 200% bekommt. Das stimmt ja auch.

Das, was 100% gibt, ist Pusiness Class, deswegen heißt's ja auch Buchungsklasse P und in Buziness Class gibt's 150%.
 
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Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
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300x250
Um mal fachlich auf die Ursprungsfrage zurueckzukommen (sorry dafuer):

Ganz aus der Huefte geschossen ginge ich ueber das AGB-Recht. Die werbliche Zusage, 200% Meilen gutzuschreiben, ist Vertragsabrede*, wohl mit einem versteckten Dissens, anderslautende AGB sind ueberraschende Klauseln und unwirksam. Das waeren so die Ansatzpunkte, in die ich weitere Recherche und Zeit steckte, wenn ich dafuer bezahlt wuerde :D

* Daher tunlichst nicht ueber lufthansa.de buchen, wo mindestens ebenso prominent der Meilenrechner vor Vertragsschluss die neuen Werte anzeigt (tut er doch mittlerweile hoffentlich, oder?).

TINLA.