§ 261 StGB. Vorsatz ist nicht erforderlich.
Den kenne ich wohl, ich hab ihn auch mal (in wesentlichen Teilen) mitgebracht:
StGB meinte:
§ 261 Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind ...
(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand
1. sich oder einem Dritten verschafft oder
2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) ...
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die rot gekennzeichneten Passagen in Abs. 1 stellen heraus, dass (in simplen Worten ausgedrückt) Verbergen oder Vertuschen rechtswidrig ist. In Abs. 2 geht es dann darum, dass die Verwahrung / Verwendung / Weitergabe an einen
Dritten rechtswidrig ist.
Wenn jemand einen vermeintlichen oder tatsächlichen Fehlläufer rücküberweist an den Auftraggeber, kommt gerade kein Dritter in den Sachverhalt hinein. Ebenfalls kommt weder Verwendung noch Verwahrung zum Tragen. (Bei freihändigem Ausgeben könnte übrigens die Gefährdung der Einziehung relevant werden, liebe Abheber & Verjubler!

).
Und solange ein Empfänger keine Anzeichen dafür hat, dass inkriminierte Gelder vorliegen, also kein leichtfertiges Nichterkennen vorliegt, greift auch Absatz 4 nicht.
Wo ist also das Problem mit der
Rücküberweisung vor GwG-Aspekten?
Allerdings ein guter Gedanke, überhaupt auf die GwG-Problematik hinzuweisen; bevor noch jemand in die Falle tappt, es auftragsgemäß an einen Dritten weiterzusenden:
Was hätte eine Rücküberweisung an den Zahlungsauftraggeber mit Geldwäsche zu tun?
Eine
Rücküberweisung: Nichts.
Eine
Weiterüberweisung, zB wenn der Auftraggeber darum bittet, es nicht auf das Ausgangskonto zurückzuüberweisen, sondern auf ein anderes Konto: Das kann dann (Beihilfe zur) Geldwäsche sein, weil dann ein Dritter in die Verfügungsgewalt kommen kann und/oder die Rückverfolgung zum Ausgangspunkt erschwert worden sein kann.