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Nachdem das AG Köln Lufthansa zur Erstattung verurteilte und auch ein Vorgehen gegen Air Berlin (wenn auch durch Anerkenntnis) erfolgreich war, stellt sich nun ein neues Problem. Wie sieht es eigentlich bei Awardbuchungen aus?
Am Vertragscharakter, einem Werkvertrag, dürfte sich nicht viel dadurch ändern, dass statt Geld (auch) Meilen zur Buchung verwendet werden, sodass weiterhin § 649 S. 2 und 3 BGB gilt, der Passagier den Vertrag also jederzeit kündigen kann. Die Airline muss sich dann ersparte Aufwendungen anrechnen lassen, für deren Höhe das Gesetz eine Vermutung ausgibt: 95%.
Auch die Unabdingbarkeit von § 649 S. 2 BGB in AGB dürfte weiterhin ein Problem für Airlines sein. Bei Awardbuchungen spricht sogar einiges dafür, dass der Umstand, dass es keine Flex-Tarife gibt, die Erfolgsaussichten eines Vorgehens noch verbessern.
Der Kläger möchte neben
- Steuern und Gebühren (AB erstattete lediglich einen kleinen Teil) seine
- Meilen und auch die
- Upgradevoucher zurück, deren Nutzung er kurz nach der Buchung ankündigte ("Upgrade eingebucht").
Der Umstand, dass der Kläger über Upgradevoucher verfügt, zeigt auch seinen Status bei Topbonus. Umso erstaunlicher, dass AB hier nicht bereit war, eine kulante Lösung zu finden, auf die der Kläger nun auch keine Lust mehr hat.
Ich halte Euch dazu auf dem Laufenden.
Am Vertragscharakter, einem Werkvertrag, dürfte sich nicht viel dadurch ändern, dass statt Geld (auch) Meilen zur Buchung verwendet werden, sodass weiterhin § 649 S. 2 und 3 BGB gilt, der Passagier den Vertrag also jederzeit kündigen kann. Die Airline muss sich dann ersparte Aufwendungen anrechnen lassen, für deren Höhe das Gesetz eine Vermutung ausgibt: 95%.
Auch die Unabdingbarkeit von § 649 S. 2 BGB in AGB dürfte weiterhin ein Problem für Airlines sein. Bei Awardbuchungen spricht sogar einiges dafür, dass der Umstand, dass es keine Flex-Tarife gibt, die Erfolgsaussichten eines Vorgehens noch verbessern.
Der Kläger möchte neben
- Steuern und Gebühren (AB erstattete lediglich einen kleinen Teil) seine
- Meilen und auch die
- Upgradevoucher zurück, deren Nutzung er kurz nach der Buchung ankündigte ("Upgrade eingebucht").
Der Umstand, dass der Kläger über Upgradevoucher verfügt, zeigt auch seinen Status bei Topbonus. Umso erstaunlicher, dass AB hier nicht bereit war, eine kulante Lösung zu finden, auf die der Kläger nun auch keine Lust mehr hat.
Ich halte Euch dazu auf dem Laufenden.