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Noch einmal im Sinne von "ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung":
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 PassG:
"Ein Paß oder Paßersatz ist ungültig, wenn Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder - mit Ausnahme der Angaben über den Wohnort oder die
Größe - unzutreffend sind"
Daher ist der Pass von der Sekunde der Namensaenderung an ungueltig, da die Namensangabe im Pass unzutreffend ist - in praxi ist er aber natuerlich ohne weiteres benutzbar.
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 PassG:
"Ein Paß oder Paßersatz ist ungültig, wenn Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder - mit Ausnahme der Angaben über den Wohnort oder die
Größe - unzutreffend sind"
Daher ist der Pass von der Sekunde der Namensaenderung an ungueltig, da die Namensangabe im Pass unzutreffend ist - in praxi ist er aber natuerlich ohne weiteres benutzbar.