Regressanspruch

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datschi

Erfahrenes Mitglied
23.06.2010
768
1
DUB
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Mich verwundert es nur, dass bei so ziemlich jeder Flugunregelmäßigkeit irgendjemand mit der EU-VO kommt, egal ob sie anwendbar ist oder nicht. Daher der, zugegeben etwas pampigere, Kommentar oben.

Die Frage des anwendbaren Rechts finde ich bei Flugreisen allgemein sehr interessant, da prinzipiell mehrere in Frage kommen (Land des ticketing carriers, Abflugort, Ankunftsort, Land des Wohnsitzes, ...). Such dir eins aus, wo du meinst, am Meisten rausschlagen zu können. ;) Das können dir Juristen bestimmt besser erklären.

In diesem Fall könnte man wohl der Einfachheit deutsches (Werkvertrags)Recht herleiten mit Lufthansa als Vertragspartner, da LH ticketausstellende Airline ist (bzw. dieses ausstellen sollte) und TG nur Erfüllungsgehilfe ist.