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Ich hab mir mal die Stelle in den AGBs durchgelesen:
Ich verstehe den Teil so: Wenn man einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegenüber Ryanair geltend machen kann, soll man sich zuerst an Ryanair wenden und Ryanair eine 28 tägige Frist gewähren, bevor man z.B. flightright damit beauftragt. Es heißt also, dass man weiterhin Dritte beauftragen kann, wenn man die zwei o.g. Bedingungen beachtet.
Oder verstehe ich das falsch?
Ryanair meinte:15.2.3 Der Fluggast macht Ansprüche unmittelbar gegenüber Ryanair geltend und gewährt Ryanair eine Frist von 28 Tagen oder eine Frist, die nach dem anwendbaren Recht vorgesehen ist (je nachdem, welche Frist kürzer ist), die es Ryanair ermöglicht, unmittelbar gegenüber dem Fluggast zu reagieren, bevor dieser Dritte beauftragt, seine Ansprüche in seinem Namen geltend zu machen. Ansprüche können hier geltend gemacht werden.
15.2.4 Ansprüche, die von Dritten geltend gemacht werden, bearbeitet Ryanair nicht, wenn - wie in Artikel 15.2.2 vorgesehen - der betroffene Fluggast seine Ansprüche nicht unmittelbar gegenüber Ryanair geltend gemacht und Ryanair nicht die Frist zur Reaktion gewährt hat.
Ich verstehe den Teil so: Wenn man einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegenüber Ryanair geltend machen kann, soll man sich zuerst an Ryanair wenden und Ryanair eine 28 tägige Frist gewähren, bevor man z.B. flightright damit beauftragt. Es heißt also, dass man weiterhin Dritte beauftragen kann, wenn man die zwei o.g. Bedingungen beachtet.
Oder verstehe ich das falsch?