Ich würde sagen §6(2) KonsG böte eine Möglichkeit auf die Eintreibung der Kosten zu verzichten. Dürfte bei der Menge an Personen ohnehin dauern bis jeder seinen Bescheid erhalten hat...
§ 6 Abs. 2 KonsG lässt aber keinen generellen Verzicht zu, sondern ist nach dem Wortlaut an einer Einzelfallprüfung orientiert. Auch haushaltsrechtlich liegen hier nicht die Voraussetzungen vor, um auf eine Einziehung zu verzichten.
Die Personen- und Flugdaten dürften aus rueckholprogramm.de vorliegen. Wenn man das noch um den jeweiligen Erstattungsbetrag anreichert, dürfte sich die Anhörung nach § 28 VwVfG per Serienbrief generieren lassen. Dann vielleicht nicht alles auf einmal abschicken, sondern 10.000 - 20.000 Schreiben pro Woche, um die Rückläufe zu steuern.
Der personelle Aufwand für die Bearbeitung setzt danach ein. Es dürfte dann dem wesentlichen Inhalt nach drei Fallgruppen geben: 1. Empfänger reagiert nicht, 2. Brief kommt als unzustellbar zurück, 3. Empfänger erhebt Einwendungen bzw. macht Gründe nach § 6 Abs. 2 KonsG geltend. Das lässt sich aber mittels entsprechender Arbeitsanweisungen auch ganz gut standardisieren. Bei 1. geht der Bescheid raus, bei 2. eine EMA-Anfrage, Akte kommt erstmal auf den papiermäßigen oder virtuellen Stapel, nur 3. erfordert etwas mehr Aufwand. Die inhaltliche Bearbeitung ist hier nicht das Problem, sondern die Vorbereitung und vor allem die Personalverfügbarkeit, um das möglichst schnell durchzuziehen.
Man könnte höchstens argumentieren, dass all diejenigen, deren bezahlter Rückflug gecancelt wurde, die Airlines aber die Erstattung verweigern, den entsprechenden bezahlten Betrag abziehen dürfen und sich der Staat das dann von den Airlines zurückholen kann. Ob der Staat dann die von ihm selber propagierten Gutscheine akzeptiert
Leider in der Praxis wohl nicht umsetzbar, fände ich aber irgendwo fair….
Wurde IIRC in Österreich so ähnlich gehandhabt. Der Inhalt ist weg, aber ich meine, auf heimflug.austrian.com musste man ein SEPA-Mandat erteilen, wobei auch schon die Flugpreise benannt waren. Dort gab es auch eine Klausel, nach der für den Fall der Nichteinlösung der Lastschrift Ansprüche aus dem gecancelten Rückflug gegen die Fluggesellschaft oder den Reiseveranstalter an die Republik Österreich abgetreten werden.